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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.994 mal)
Mick
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Antwort #45 - 28.05.2008 um 14:39:05
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 14:34:35:
Einreise bedeutet übrigens Einreise in das Bundesgebiet und nicht etwa in den Schengenraum, so dass Dänemarkehen jedenfalls nicht von § 39 AufenthV privilegiert sind, weil der Anspruchstatbestand vor der Wiedereinreise in das Bundesgebiet verwirklicht wurde.

Jetzt könnte man aber auch wieder das OVG NRW
zitieren. Dort ist man anderer Meinung. Einreise =
Einreise in den Schengenraum. IM NRW hat sich dem
angeschlossen (habe Gestern Erlass erhalten).


So, ich klinke mich aus.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #46 - 28.05.2008 um 15:02:27
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 14:34:35:
So, und jetzt schlagt alle auf mich ein.

Wenn wir alle gleichzeitig auf dich einschlagen wollten, würde die Fläche deines Körpers sicherlich nicht dafür ausreichen. Laut lachend

tapir schrieb am 28.05.2008 um 14:34:35:
Einreise bedeutet übrigens Einreise in das Bundesgebiet und nicht etwa in den Schengenraum,

Dazu gibt es aber bereits auch eine andere Meinung, siehe Benassi InfAuslR 2008, 127

Zusätzlich würde der Anspruch erst nach der Einreise - ins Bundesgebiet - entstehen, wenn der Ausländer ohne Sprachkenntnisse einreist, diese allerdings dann nach der Hochzeit in Deutschland erwirbt.

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Antwort #47 - 28.05.2008 um 15:05:23
 
@all
klinke mich auch aus.
Mir fehlt der Zugang zu Kommentaren, Rechtssprechung, Weisungen, Gerichtsurteilen etc. um in dieser Diskussion noch Neues beitragen bzw. Wichtiges einbringen  zu können, auch Erfahrung in der Praxis.

Möchte aber doch bemerken das wir gut und vorallem sachlich das Thema diskutiert haben.
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Muleta
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Antwort #48 - 28.05.2008 um 17:33:08
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 14:09:21:
Ich bin im übrigen der Meinung, dass hinsichtlich der Var. 2 - "unvollständig" - § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinter § 5 Abs. 2 zurücktritt, weil dieser Fall tatbestandlich lückenlos von Abs. 2 erfasst ist, ...


nein, § 55 Abs. 2 Nr. 1 spricht u.a. von falschen oder unvollständigen Angaben jeder Art, § 5 Abs. 2 Nr. 2 hingegen von "den für die Erteilung [der angestrebten AE] maßgeblichen Angaben". Für die Erteilung einer AE an und für sich ist nicht maßgeblich, wie lange sich der Ausländer in D aufhalten will. Für die Visumserteilung ist die Kundgabe des Willens, sich nur für einen Kurzaufenthalt in D aufhalten zu wollen, obwohl tatsächlich ein Daueraufenthalt angestrebt ist, objektiv aber eine "falsche" Angabe. Der Ausweisungstatbestand wird als solcher also bei einer derartigen Falschangabe bereits im Moment der Angabe gegenüber der Auslandsvertretung verwirklicht und kann daher nicht später, gewissermaßen ex tunc, wieder aus der Welt verschwinden. Allenfalls käme eine Unverwertbarkeit des (gleichwohl einmal verwirklichten) Ausweisungstatbestandes in Frage.

Gleiches gilt ggf. für den Straftatbestand, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber der Botschaft verwirklicht wird (die Tat ist damit bereits vollendet!). Durch spätere Ereignisse könnte auch eine Strafbarkeit nicht mehr entfallen. Ich halte die tatsächliche Strafbarkeit allerdings aus anderen Gründen für nicht gegeben (§ 3 StGB).

Zitat:
Ein Ausweisungsgrund ist nach Nr. 5.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG nur dann beachtlich, wenn dadurch aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher INteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG zu befürchten ist.


das hat sich nicht das BMI ausgedacht, sondern dem ging letztlich ein heftiger Kampf vor den Gerichten voraus (vgl. den Klassiker: Pfaff, Zur Vorratshaltung von Ausweisungsgründen, ZAR 2003, 308 - Merksatz: "Ausweisungsgründe sind nicht unsterblich.") In der Tat hat die ABH in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell und verwertbar vorliegt. Hinsichtlich einer möglichen Straftat ist aber die Prognose eines auch zukünftig straffälligen Verhaltens nicht völlig ausgeschlossen. Das ist aber eine andere Frage.

Zur historischen Rechtssprechung verweise ich auf GK-AufenthG, § 5, Rn. 155ff. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 39 Nr. 3 AufenthV eine Privilegierung von Personen bezwecken wollte, die das Visumsverfahren für nationale Visa durch Angabe falscher Tatsachen umgangen haben (das Visaverfahren für nationale Visa ist hinsichtlich der Überprüfung von Urkunden um ein vielfaches aufwendiger und oftmals nur sinnvoll in Zusammenarbeit mit der Botschaft durchführbar). Vielmehr ist § 39 AufenthV im Kontext der im GK aufgezeigten Entwicklungen zu interpretieren. Es darf daher kein Ausweisungsgrund vorliegen, was zumindest bei einem glaubhaft gemachten "Nachentschluss" tatsächlich nicht der Fall ist.

tapir schrieb am 28.05.2008 um 14:34:35:
Nachtrag (zu spät, um noch zu ändern)Einreise bedeutet übrigens Einreise in das Bundesgebiet und nicht etwa in den Schengenraum, so dass Dänemarkehen jedenfalls nicht von § 39 AufenthV privilegiert sind, weil der Anspruchstatbestand vor der Wiedereinreise in das Bundesgebiet verwirklicht wurde.


wie schon von anderen bemerkt: a.A. Benassi, InfAuslR 2008, 127 (Benassi ist Richter am OVG NRW... es handelte sich aber nur um einen Aufsatz)

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Antwort #49 - 28.05.2008 um 18:17:29
 
Muleta schrieb am 28.05.2008 um 17:33:08:
nein, § 55 Abs. 2 Nr. 1 spricht u.a. von falschen oder unvollständigen Angaben jeder Art, § 5 Abs. 2 Nr. 2 hingegen von "den für die Erteilung [der angestrebten AE] maßgeblichen Angaben". Für die Erteilung einer AE an und für sich ist nicht maßgeblich, wie lange sich der Ausländer in D aufhalten will. Für die Visumserteilung ist die Kundgabe des Willens, sich nur für einen Kurzaufenthalt in D aufhalten zu wollen, obwohl tatsächlich ein Daueraufenthalt angestrebt ist, objektiv aber eine "falsche" Angabe. Der Ausweisungstatbestand wird als solcher also bei einer derartigen Falschangabe bereits im Moment der Angabe gegenüber der Auslandsvertretung verwirklicht und kann daher nicht später, gewissermaßen ex tunc, wieder aus der Welt verschwinden. Allenfalls käme eine Unverwertbarkeit des (gleichwohl einmal verwirklichten) Ausweisungstatbestandes in Frage.


Es geht hier weder um den Ausweisungstatbestand noch um die Verwertbarkeit des Ausweisungstatbestands für die Zwecke einer Ausweisung, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Verweisung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 auf § 55 insoweit einer Korrektur bedarf, als die in Bezug genommenen Ausweisungstatbestände dem Grunde nach bereits von § 5 Abs. 2 - und insoweit für die Zwecke der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen spezieller - erfasst sind. Auch für die Erteilung der angestrebten AE kommt es selbstverständlich darauf an, dass eben ein langfristiger und nicht ein kurzfristiger Aufenthalt geplant ist. Insoweit sind die für die Erteilung einer AE erforderlichen Angaben bei der Beantragung eines Schengenvisums iSd § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gemacht worden.

Ich bleibe auch dabei, dass der geheime Vorbehalt, soweit rechtlich zulässig, im Inland bleiben zu wollen, allenfalls eine unvollständige, keinesfalls aber eine falsche Angabe iSd § 55 sein kann. Dies ist ja nun wohl auch, wenn ich Dich richtig verstehe, Deine Ansicht, muleta. Denn ansonsten verschwimmt die Grenze zwischen falsch und unvollständig völlig. Die Merkmale sind verfassungskonform mit der nach dem Bestimmtheitsgebot erforderlichen Trennschärfe auszulegen. "Falsch" ist eine Äußerung, die insgesamt nicht den Tatsachen entspricht. Werden geheime Vorbehalte mit einer Absicht verbunden, lässt dies aber die geäußerte Absicht nicht entfallen, kann nur von einer unvollständigen, nicht von einer falschen Angabe ausgegangen werden. Im übrigen hat die Botschaft selbst es in der Hand, durch entsprechende Fragepraxis die erforderlichen Informationen zu erlangen.

Nachdem die von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und von der "unvollständig"-Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a Var. 2 gemeinten Fallgruppen dergestalt komplementär sind, dass der § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 alle von § 55 Abs. 2 Nr. 1 a Var. 2 erfassten Fälle abdeckt, ist im Wege allgemeiner Methodik und Konkurrenzenlehre einzig der speziellere Tatbestand anzuwenden. Dies ist hier § 5 Abs. 2, der sich mit der Sondersituation eines vorangegangenen Visumverfahrens befasst.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 17:33:08:
Gleiches gilt ggf. für den Straftatbestand, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber der Botschaft verwirklicht wird (die Tat ist damit bereits vollendet!). Durch spätere Ereignisse könnte auch eine Strafbarkeit nicht mehr entfallen. Ich halte die tatsächliche Strafbarkeit allerdings aus anderen Gründen für nicht gegeben (§ 3 StGB). 

Wenn deutsches Strafrecht nicht gilt - und es gilt nicht, § 3 StGB, vgl. OLG Köln v. 27.4.99, Ss 118/99 = NStZ 2000, BayObLG v. 17.5.00, 4St RR 55/00 39; VG Koblenz v. 24.7.07, 3 L 1035/07.KO; Schott, Kriminalistik 05, 554 - kann, ähnlich wie bei Strafunmündigen, ein Straftatbestand nicht verwirklicht werden, so dass es müßig ist, sich über Fragen der Vollendung den Kopf zu zerbrechen. Aus einem im internationalen Verhältnis nicht anwendbaren Straftatbestand lässt sich ausländerrechtlich weder im Rahmen der Ausweisung noch im Rahmen des § 5 irgendetwas herausholen.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 17:33:08:
In der Tat hat die ABH in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell und verwertbar vorliegt. Hinsichtlich einer möglichen Straftat ist aber die Prognose eines auch zukünftig straffälligen Verhaltens nicht völlig ausgeschlossen. Das ist aber eine andere Frage. 


Das ist in der Tat eine völlig andere Frage, zumal ja Straftaten hier überhaupt nicht im Raum stehen. Der Verweis auf die Aktualität von Ausweisungsgründen dient in dieser Konstellation dazu, unverhältnismäßige Eingriffe in die von Art. 6, 8 EMRK abzuwehren. Aus verfassungsdogmatischer Sicht ist völlig gleichgültig, ob dies technisch
- durch Korrektur der Verweisung des § 5 Abs. 1 auf § 55 für die von § 5 Abs. 2 bezeichneten Fälle
- durch einschränkende Auslegung des § 55
- im Ermessenswege (entweder nach Abs. 1 oder nach Abs. 2)
erfolgt. Wichtig ist nur, dass es geschieht.
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Antwort #50 - 28.05.2008 um 18:35:00
 
Ich muss zugeben, dass ich nicht alles vorausgehende gelesen habe  Traurig, möchte aber auch noch meinen senf zu § 5 AufenthG und 39 AufenthV abgeben:

§ 5 Abs. 2 AUfenthG betrifft die Ersteinreise.

§ 39 AufenthV die Erteilung einer AE nach der Einreise.

Jetzt der Kommentar des Günter Renner, zu § 5 Rn. 43: "Das Erteilungsverbot beschränkt sich mit Rücksicht auf den bloßen Kontrollzweck auf die erstmalige Erteilung, gilt also nicht für Verlängerungen oder spätere Neuerteilungen (Vgl. § 39 Nr. 1 AufenthV)."

Und weiter: ist einmal über die Erteilungsgründe des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 hinweggesehen worden, sind sie gegenstandslos geworden, also "verbraucht", vgl. auch § 39 Nr. 1 AufenthV.

Das soll wohl heißen, dass der Mangel "Einreise ohne das erforderlliche Visum" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 AufentV nicht zu berücksichtigen ist, weil verbraucht



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Antwort #51 - 28.05.2008 um 18:56:57
 
Miss Piggy schrieb am 28.05.2008 um 18:35:00:
Das soll wohl heißen, dass der Mangel "Einreise ohne das erforderlliche Visum" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 AufentV nicht zu berücksichtigen ist, weil verbraucht 

Hoi,

ne, das soll heißen, dass ich niemanden mehr die
Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG abver-
langen darf, wenn ich bereits eine AE erteilt habe.

Das Ganze rührt wohl daher, dass mancher sonst
auf die Idee kommen würde, bei einem Aufenthalts-
zweckwechsel die Einreise mit dem für den neuen
Zweck erforderlichen Visum zu verlangen.

Mick schrieb am 28.05.2008 um 14:39:05:
So, ich klinke mich aus.

Tsts...
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Antwort #52 - 28.05.2008 um 19:05:42
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 18:17:29:
Es geht hier weder um den Ausweisungstatbestand noch um die Verwertbarkeit des Ausweisungstatbestands für die Zwecke einer Ausweisung, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Verweisung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 auf § 55 insoweit einer Korrektur bedarf, als die in Bezug genommenen Ausweisungstatbestände dem Grunde nach bereits von § 5 Abs. 2 - und insoweit für die Zwecke der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen spezieller - erfasst sind. Auch für die Erteilung der angestrebten AE kommt es selbstverständlich darauf an, dass eben ein langfristiger und nicht ein kurzfristiger Aufenthalt geplant ist. Insoweit sind die für die Erteilung einer AE erforderlichen Angaben bei der Beantragung eines Schengenvisums iSd § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gemacht worden.


eben das bestreite ich: für die AE-Erteilung ist die geplante Dauer des Aufenthalts letztlich dem Grunde nach unerheblich - es ist egal, ob jemand nur noch ein paar Tage länger hierbleiben will oder "für immer" - das spiegelt sich ggf. noch in der Gültigkeitsdauer der AE wieder, spielt aber für die Erteilung oder Nichterteilung überhaupt keine Rolle. Für das Visum ist die geplante Dauer aber von entscheidender Bedeutung, da die Prüfungsmaßstäbe völlig andere sind. Und aus diesem Grunde berührt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hinsichtlich Falschangaben zur der geplanten Aufenthaltsdauer im Visumsverfahren für kurzfristige Aufenthalte die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist insofern nur für eine Teilmenge aller möglichen Falschangaben relevant und zu dieser Teilmenge gehören Falschangaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer im Visumsverfahren für Kurzaufenthalte nicht (aber gut: a.A. vertretbar...)

Zitat:
Ich bleibe auch dabei, dass der geheime Vorbehalt, soweit rechtlich zulässig, im Inland bleiben zu wollen, allenfalls eine unvollständige, keinesfalls aber eine falsche Angabe iSd § 55 sein kann. Dies ist ja nun wohl auch, wenn ich Dich richtig verstehe, Deine Ansicht, muleta.


ja, sicher. Die Problematik liegt hier aber in der Praxis. Denn wer es als Ausländer innerhalb eines Kurzaufenthaltes schafft in Deutschland(!) zu heiraten, dem wird von den Gerichten schlichtweg unterstellt, er habe sowohl die Eheschließung als auch den Daueraufenthalt bereits bei der Visumsbeantragung gewollt und entsprechend falsche Angaben gemacht. Dieser Verdacht ist in der Praxis zumindest dann nicht mehr von der Hand zu weisen, wenn der Ausländer mit übermäßig viel Gepäck (kompletter Hausstand) einreist, seinen Job bereits aufgegeben hat, seine Wohnung bereits aufgelöst hat o.ä. Denn wer sich so verhält, gibt damit zu erkennen, dass er einen festen und unbedingten Entschluss zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gefasst hat. Es bleibt in solchen Fällen dem Ausländer überlassen, einen Nachentschluss überzeugend darzulegen.

Zitat:
ist im Wege allgemeiner Methodik und Konkurrenzenlehre einzig der speziellere Tatbestand anzuwenden. Dies ist hier § 5 Abs. 2, der sich mit der Sondersituation eines vorangegangenen Visumverfahrens befasst.


s.o.: das setzt eine tatsächliche Spezialität voraus.

Zitat:
Wenn deutsches Strafrecht nicht gilt - und es gilt nicht, § 3 StGB, ... kann, ähnlich wie bei Strafunmündigen, ein Straftatbestand nicht verwirklicht werden, so dass es müßig ist, sich über Fragen der Vollendung den Kopf zu zerbrechen.


dann weise ich mal darauf hin, dass das VG Koblenz v. 24.7.07, 3 L 1035/07.KO (aus welcher Quelle hast Du die Entscheidung eigentlich?), die Problematik von § 7 StGB ausdrücklich nicht berücksichtigt hat - auch wenn das wohl auch zu nichts Verwertbarem führen würde. Ich meine mich aber auch zu erinnern, dass 55 Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich des "Verstoßes gegen Rechtsvorschriften" wesentlich weiter geht, als es ein Strafgericht könnte (hab' leider keine Literatur mehr griffbereit).

Muleta
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Antwort #53 - 29.05.2008 um 02:10:19
 
Muleta schrieb am 28.05.2008 um 19:05:42:
eben das bestreite ich: für die AE-Erteilung ist die geplante Dauer des Aufenthalts letztlich dem Grunde nach unerheblich - es ist egal, ob jemand nur noch ein paar Tage länger hierbleiben will oder "für immer" - das spiegelt sich ggf. noch in der Gültigkeitsdauer der AE wieder, spielt aber für die Erteilung oder Nichterteilung überhaupt keine Rolle.


Dem kann ich nicht folgen. Die ausserhalb des Ausländerrechts (nämlich im Familienrecht und in den von diesem gleichsam vorpositiv vorausgesetzten sozialen Institutionen Ehe und Familie) wurzelnden, hier interessierenden FZF-Tatbestände - Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ausübung der Personensorge für einen Minderjährigen - sind grdsl auf Dauer ausgerichtet. Daher gehört zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 27 ff. ja auch, dass die Verwirklichung des Aufenthaltszwecks FZF jedenfalls nicht lediglich für einen ephemeren Übergangszeitraum, sondern mit einer Perspektive "bis auf weiteres" (wenn auch nicht unbedingt für die Ewigkeit und ggf. auch nicht langfristig im Inland) erstrebt wird. Hiermit korrespondiert, dass es schengenrechtlich grdsl unzulässig ist, für Aufenthalte von einer Dauer von weniger als drei Monaten, nationale Visa und Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Dauer des geplanten Aufenthalts ist daher im Rahmen der Antragstellung für eine AE nach den §§ 27 ff. und entsprechend auch schon für das eigentlich zu diesem Zweck zuvor einzuholende nationale Visum durchaus relevant: Besteht der Aufenthaltszweck in der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in der Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges Kind, dürfen Aufenthaltstitel (Visa und AE) dann nicht nach §§ 27 ff. erteilt werden, wenn ein Aufenthalt von unter 3 Monaten beabsichtigt ist.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 19:05:42:
dann weise ich mal darauf hin, dass das VG Koblenz v. 24.7.07, 3 L 1035/07.KO [...], die Problematik von § 7 StGB ausdrücklich nicht berücksichtigt hat

Unabhängig von der Frage, ob das VG Koblenz das russische Strafrecht von Amts wegen hätte prüfen müssen (ich meine, theoretisch ja: §§ 173 VwGO, 293 ZPO -- die praktische, zeit- und kostenbedingte Untunlichkeit einer solchen Prüfung ist mir natürlich klar) - ich bezweifle, dass es irgendwo auf der Welt eine ausländische Tatortnorm gibt, die den bestraft, der gegenüber der Vertretung eines fremden Staates falsche Angaben in einem Visumverfahren macht oder auch pauschal den, der gegenüber irgendjemandem falsche Angaben in irgendeinem Zusammenhang macht. Ungefähr so müsste eine solche Tatortnorm aber aussehen, um den Test von § 7 StGB zu bestehen.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 19:05:42:
aus welcher Quelle hast Du die Entscheidung eigentlich?

Juris. Dort ist als Parallelfundstelle angegeben InfAuslR 2007, 435-439. Woher das Interesse?

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 19:05:42:
Ich meine mich aber auch zu erinnern, dass 55 Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich des "Verstoßes gegen Rechtsvorschriften" wesentlich weiter geht, als es ein Strafgericht könnte (hab' leider keine Literatur mehr griffbereit). 


Das ist unbestritten. Ich habe ja hier auch nicht mit dem Strafrecht angefangen. Die außerstrafrechtliche Komponente dürfte aber wiederum von Nr. 1 bzw. in casu von dem insoweit spezielleren § 5 Abs. 2 abgedeckt sein.

Soweit Du daran denken solltest, dass es für § 55 Abs. 2 Nr. 2 genügt, wenn ein Straftatbestand schuldlos, aber rechtswidrig verwirklicht wird ("rechtswidrige Tat" iSd § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), möchte ich auf zweierlei hinweisen:

Zum einen liegt der Fall völlig anders, wenn bereits von vornherein der Anwendungsbereich eines Strafgesetzes vollkommen ausgeschlossen ist, wie bei Auslandstaten nach Maßgabe des § 3 StGB. Die Vorschrift bestimmt, wann deutsches Strafrecht gilt und wann nicht. Eine nicht geltende Vorschrift kann nicht verletzt werden, auch nicht auf eine Weise, die nicht zur Strafbarkeit, aber zu einer verwaltungsrechtlichen Folge führen würde. (Gleiches gilt übrigens mE grundsätzlich bei Straftaten nicht strafmündiger Personen, die nicht zugleich auch positivierte andere Rechtspflichten, z.B. § 823 I BGB, verletzen.)

Zum anderen würde eine solche Berücksichtigung des § 95 bei § 55 Abs. 2 Nr. 2 auch die besondere, spezifische Wechselbezüglichkeit zwischen Ausländerstrafrecht und Ausländerrecht verkennen. Das Ausländerstrafrecht ist als Nebenstrafrecht so konzipiert, dass es Bezug nimmt auf Verstöße gegen materielle und verfahrensrechtliche Bestimmungen des Ausländerrechts. Wo aber das materielle Ausländerrecht an Rechtsverletzungen, insbesondere an strafrechtlich relevantes Handeln, negative Rechtsfolgen für Ausländer knüpft, kann, wenn nicht das Bezugsverhältnis zwischen Ausländerrecht und Ausländerstrafrecht seinen Sinn verlieren soll, nicht allein die Strafbewehrtheit der Zuwiderhandlung gegen eine ausländerrechtliche Vorschrift dann im Rahmen einer anderen ausländerrechtlichen Vorschrift zu einer weiteren negativen Folge führen. Neben der Verletzung der verwaltungsrechtlichen Vorschrift kann deren bloßer nebenstrafrechtlicher Reflex daher im Rahmen anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften mE grdsl nicht zu berücksichtigen sein.
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« Zuletzt geändert: 29.05.2008 um 02:24:43 von tapir »  

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Antwort #54 - 29.05.2008 um 03:00:52
 
Nachtrag zum letzten Punkt, das dort Gesagte gilt natürlich nur insoweit, als der Straftatbestand nicht gegenüber der bloßen Zuwiderhandlung gegen eine verwaltungsrechtliche Vorschrift ein Mehr an Unrecht vertypt. Für die Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1-8 und nach Abs. 2 Nr. 1 a, b ist ein solches Mehr an Unrecht nicht erkennbar. Bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 ist zu differenzieren. Handelt der Täter lediglich, "um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen", gilt dasselbe wie für § 95 Abs. 1 Nr. 1-8, weil diese Handlungsmotive typisch für die Zuwiderhandlung gegen die verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind. Dagegen ist der Gebrauch so beschaffter Urkunden "zur Täuschung im Rechtsverkehr" qualitativ von den Verstößen gegen die Bezugsnormen verschiedenes Unrecht. Gleiches gilt selbstverständlich für die Vorschriften zur Schleuserkriminalität (§§ 96, 97) und etwa auch für die §§ 273, 276a, 281 StGB.
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Antwort #55 - 29.05.2008 um 07:39:24
 
tapir schrieb am 29.05.2008 um 02:10:19:
Besteht der Aufenthaltszweck in der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in der Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges Kind, dürfen Aufenthaltstitel (Visa und AE) dann nicht nach §§ 27 ff. erteilt werden, wenn ein Aufenthalt von unter 3 Monaten beabsichtigt ist.


das kann ich dem AufenthG nicht entnehmen; eine familiäre AE wäre auch dann zu erteilen, wenn z.B. die Familie in wenigen Wochen in ein anderes Land ausreisen will aber bis dahin die fam. Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll.

Zitat:
Juris. Dort ist als Parallelfundstelle angegeben InfAuslR 2007, 435-439. Woher das Interesse?


es sah so aus, als ob Du die Fundstellen aus einem Kommentar hättest - und mir ist kein brauchbarer und vollständiger aufenthaltsrechtlicher Kommentar bekannt, in dem Entscheidungen aus dem Jahr 2006 oder später bereits eingearbeitet sind. Den hätte sich sonst sofort auf meine Einkaufsliste gesetzt...

tapir schrieb am 29.05.2008 um 03:00:52:
Dagegen ist der Gebrauch so beschaffter Urkunden "zur Täuschung im Rechtsverkehr" qualitativ von den Verstößen gegen die Bezugsnormen verschiedenes Unrecht.


wobei dann zu fragen wäre, ob § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch das Vorzeigen des auf falschen Angaben beruhenden Visums bei der Einreisekontrolle in Deutschland dann verwirklicht wäre.

Muleta
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Antwort #56 - 29.05.2008 um 13:25:44
 
Mick schrieb am 28.05.2008 um 14:39:05:
Jetzt könnte man aber auch wieder das OVG NRW zitieren. Dort ist man anderer Meinung. Einreise =
Einreise in den Schengenraum. IM NRW hat sich dem angeschlossen (habe Gestern Erlass erhalten).
Ist das jetzt, zumindest in NRW (wieder) Ermessen, das eine AE Erteilung nach Hochzeit, zb. in Dänemark, mit Schengen möglich ist ?

War das nicht IMHO genau die Intention des neuen Gesetzes , die das verhindern sollte, das nach einer Hochzeit zb. in Dänemark eine AE erteilt wird  ? (Wurde das nicht flapsig sogar Anti Dänemark Gesetz genannt ? )

Micha
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Antwort #57 - 29.05.2008 um 13:45:43
 
Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 13:25:44:
Ist das jetzt, zumindest in NRW (wieder) Ermessen, das eine AE Erteilung nach Hochzeit, zb. in Dänemark, mit Schengen möglich ist ? 

Hi,
bei der Frage, ob mit dem Begriff "Einreise" in
§ 39 Nr. 3 AufenthV die letzte Einreise in das
Bundesgebiet gemeint ist, oder die letzte in das
Schengengebiet, besteht in NRW kein Ermessen.
Hier gilt von nun an: Die letzte Einreise in das
Schengengebiet.

Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 13:25:44:
War das nicht IMHO genau die Intention des neuen Gesetzes , die das verhindern sollte, das nach einer Hochzeit zb. in Dänemark eine AE erteilt wird  ? (Wurde das nicht flapsig sogar Anti Dänemark Gesetz genannt ? ) 

Brauchen wir hier nicht zu diskutieren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #58 - 29.05.2008 um 13:48:23
 
Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 13:25:44:
War das nicht IMHO genau die Intention des neuen Gesetzes , die das verhindern sollte, das nach einer Hochzeit zb. in Dänemark eine AE erteilt wird  ?  


Vielleicht sollten auch mit der Neuregelung die Fälle ausgeschlossen werden, bei denen Positivstaatler nach der Heirat im Ausland ohne Visumsverfahren nach Deutschland kamen und dann hier die AE beantragt haben, was jetzt nicht mehr geht, da der Anspruch der AE vor der Einreise entstanden ist.

trixie

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Antwort #59 - 29.05.2008 um 14:14:59
 
Mick schrieb am 29.05.2008 um 13:45:43:
die letzte Einreise in das Bundesgebiet gemeint ist, oder die letzte in das Schengengebiet, besteht in NRW kein Ermessen. Hier gilt von nun an: Die letzte Einreise in das Schengengebiet.
Ich meinte ja nicht Ermessen bei der Einreise, sondern Ermessen bei der AE . ( So wie vor der Gesetzesänderung )

Mich hat halt deine Aussage nur stutzig gemacht, weil die Aussagen hier im Forum (bisher ) so war : Hochzeit in Dänemark mit Schengen, danach keine AE in Deutschland möglich, da Anrecht auf AE im Ausland entstanden ist . (Dänemark)

Also ist jetzt (NRW) wieder alles beim alten ? Nach Hochzeit in Dänemark, entscheidet wieder die ABH nach Ermessen  ?


Michael
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