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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.925 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #30 - 27.05.2008 um 22:53:04
 
Einbeck schrieb am 27.05.2008 um 17:32:55:

Zu Erteilung der AE und Fragen zu erforderlichen Visa gem. § 5 Abs. 2 Nr 1 AufenthG, da ist doch § 39 Abs. 3 AufenthV als eine Ausnahmeregelung anzusehen.Welchen Zweck hat § 39 AufenthV sonst, wenn nicht die Schaffung einer Ausnahmeregelung?
Eine AE wird der Positivstaatler auch nur bekomen können, wenn er alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. 


Ich habe in diesem Zusammenhang schon folgende Auffassung der Ausländerbehörde gelesen:

§ 39 Nr. 3 AufenthV setzt die Entstehnung eines "Anspruchs" voraus. § 28 Abs. 1 N. 1 AufenthG ist eine solche Anspruchsnorm. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG muss jedoch mit dem erforderlichen Visum eingereist werden. Hiervon macht § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die folgende Ausnahme:

"Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind ..."

Damit würde die Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG NACH EINREISE zu einer Ermessensentscheidung heruntergestuft werden, weshalb § 39 Nr. 3 AufenthV in diesem Falle nicht einschlägig sei.

M.E. ist diese Auffassung etwas konstruiert. Denn wenn man dem folgt, gibt es gar keinen Anwendungsbereich des § 39 AufenthV.
Ich weiß aber nicht, ob die ALB damit beim VG durchgekommen ist.

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Mick
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Antwort #31 - 27.05.2008 um 23:00:38
 
Wow, mit § 5 Abs. 2 als lex specialis den § 5
Abs. 1 aus der Welt zu schaffen, ist mir auch
noch ned unter gekommen.

Also langsam:

§ 5 Abs. 2 AufenthG kommt gar nicht in die
Prüfung, wenn die Beantragung aufgrund § 39
AufenthV in Betracht kommt. Keineswegs ver-
drängt § 5 Abs. 2 den § 5 Abs. 1. Es wird ledig-
lich § 5 Abs. 1 Nr. 1 (in der Regel) nicht gefordert,
aufgrund des Wortlautes in § 28 AufenthG.

Wenn ich davon ausgehe, dass ein Ausweisungs-
grund vorliegt (damit hat sich das Gericht nicht
beschäftigt), dann liegt kein Anpruch auf Erteilung
der AE vor. Dann ist die Anwendung des § 39 aus-
geschlossen. Aber jetzt kommt § 5 Abs. 2 AufenthG
ins Spiel -> Ermessen.

Änderung:
@Erk-o-Mat: Nein, mit dieser Auffassung kommt keine
ABH durch, weil dann in der Tat der 39 überflüssig
wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #32 - 28.05.2008 um 00:10:54
 
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Dich richtig verstehe. Ich bereite Dir mal den Fall so, wie ich das an der Universität gelernt habe, gutachtenmäßig auf, und Du schreist bitte ggf. Stopp.

Sachverhalt

Die absurdische Staatsangehörige A und der Deutsche B sind verlobt. Die Deutsche Botschaft Absurdistan erteilt A antragsgemäß ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu Besuchszwecken. Die Gültigkeitsdauer beträgt 30 Tage. Von ihrer Absicht, während des Besuchs den B zu heiraten, hatte A der Botschaft nichts mitgeteilt; sie war auch nicht danach gefragt worden. A war fest davon ausgegangen, dass sie nach der Eheschließung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und nicht erneut ausreisen müsste.

A reist mit dem Schengenvisum ein und schließt bereits eine Woche darauf vor dem Standesbeamten in X-Stadt eine Ehe mit B. Zwei Tage später beantragt sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Ausländerbehörde, in deren Bezirk A und B die eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Der Antrag hat Erfolg, wenn er bei der zuständigen Behörde gestellt wird und in der Sache ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

Der Antrag ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg, wenn er bei der zuständigen Behörde gestellt wird und zwar in der Sache ein Anspruch nicht besteht, aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege vorliegen.

I. Zuständige Behörde

Fraglich ist, ob die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG iVm der einschlägigen landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift.

II. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

A könnte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 AufenthG haben.

1. Der Anwendungsbereich des AufenthG ist eröffnet, § 1 Abs. 2 AufenthG.

2. A ist Ehegattin eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und aE AufenthG. A und ihr Ehegatte beabsichtigen, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft iSd Art. 6 GG, § 1353 BGB zu leben. Es handelt sich also um einen Familiennachzug iSd § 27 Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 AufenthG sind erfüllt; für ein Vorliegen ausnahmsweiser Versagungsgründe (z.B. § 27 Abs. 3 AufenthG) ist nichts ersichtlich.

3. Es müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein.

a) Vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden, weil eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu den Zwecken der von dieser Vorschrift in bezug genommenen Vorschriften begehrt wird.

b) Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, Nr. 3, 4 AufenthG erfüllt sind.

c) Fraglich ist aber, ob auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Es dürfte kein Ausweisungsgrund vorliegen. Gem. § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG kann insbesondere ausgewiesen werden, wer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht hat.

aa) Falsche Angaben hat A nicht gemacht.

bb) Möglicherweise kann aber in dem Verschweigen der Absicht, eine Ehe einzugehen und sodann legal in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen zu führen, eine unvollständige Angabe iSd Vorschrift gesehen werden. Ob dies zu bejahen ist, kann jedoch dahinstehen, wenn die Anwendung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 AufenthG im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus Spezialitätsgründen zu unterbleiben hätte. Der von § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 AufenthG behandelte Fall wird im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bereits von § 5 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG tatbestandlich vollumfänglich abgedeckt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wäre überflüssig, wenn das Fehlen der dort zu prüfenden Voraussetzungen bereits stets zu einem Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führen würde. Da der Gesetzgeber diese doppelte tatbestandliche Abdeckung desselben Sachverhalts offensichtlich übersehen hat - die Verweisung erfasst eine Vielzahl, v.a. mit strafgerichtlichen Verurteilungen zusammenhängender Ausweisungsgründe - , ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Verweisung nicht als sich auch auf § 55 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 erstreckend auszulegen ist.

cc) § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis somit nicht entgegen.

d) Möglicherweise stehen einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber § 5 Abs. 2  S. 1 Nr. 1, 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2).

aa) Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift ausnahmsweise ausgeschlossen ist.

aaa) Durch § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurde das Bundesministerium des Innern iSd Art. 80 GG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel nach der Einreise eingeholt werden kann. Diese Verordnungsermächtigung kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass bei Vorliegen der im Verordnungswege zu bezeichnenden Voraussetzungen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ausgeschlossen sein muss. Die Ermächtigung, die Einholung des Aufenthaltstitels nach der Einreise zu ermöglichen, würde leerlaufen, wenn dennoch weiterhin vorausgesetzt wäre, dass die Einreise mit "dem erforderlichen Visum" iSd § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfolgt ist. Durch § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird das Bundesministerium des Innern folglich ermächtigt, Ausnahmetatbestände zu § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zu definieren; diese Zielsetzung bestimmt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung iSd Art. 80 GG. Ob auch von der Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, kann dagegen nicht pauschal auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beantwortet werden, sondern nur im Kontext der jeweiligen Verordnungsbestimmung.

bbb) Das Bundesministerium hat von der Ermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Zustimmung des Bundesrats durch § 39 AufenthV Gebrauch gemacht. Nach § 39 Nr. 3 Var. 2 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für rechtmäßige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sind. Im Fall der A ist der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst mit der Eheschließung, also erst nach der Einreise entstanden; A besitzt auch ein gültiges Schengen-Visum für rechtmäßige Aufenthalte. Folglich kann sie gem. § 39 Nr. 3 Var. 2 AufenthV einen Aufenthaltstitel grundsätzlich im Bundesgebiet nachholen. Da sich der Verordnungsgeber entschieden hat, eine solche der Einreise nachgelagerte Einholung gerade für die Inhaber von Schengenvisa genügen zu lassen, kann § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG bei verständiger Betrachtung nicht mehr als anwendbar betrachtet werden. Denn § 39 Nr. 3 Var. 2 AufenthV würde sonst leerlaufen: Die Inhaber von Schengen-Visa haben regelmäßig keine Angaben zu einem beabsichtigten Daueraufenthalt in ihrem Visumantrag gemacht, sonst wäre ihnen ein Schengenvisum nicht erteilt worden. Der Verordnungsgeber hat aber in Erfüllung der Ermächtigung aus § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gerade die Verfestigung des Aufenthalts auch von Menschen ermöglichen wollen, die bei der Beantragung eines Sichtvermerks ihre Bereitschaft zur Rückkehr in ihren Heimat- bzw. Aufenthaltsstaat bekundet haben. Daher sind die §§ 99 Abs. 1 Nr. 2, 39 Nr. 3 AufenthV leges speciales zu § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

bb) Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG steht somit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

e) Hilfsweise ist zu bemerken, dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Voraussetzungen für ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen würden. Für das Absehen von der Voraussetzung sprechen vorliegend der verfassungs- und konventionsrechtliche Rang eines ungestörten Ehe- und Familienlebens (Art. 6 GG, 8 EMRK) sowie die erhebliche Mehrbelastung privater und öffentlicher Haushalte bei einer Nachholung des Visumverfahrens. Gegen das Absehen von der Voraussetzung sprechen einzig generalpräventive und ordnungspolitische Erwägungen. Diese Belange treten gegenüber den für das Absehen von der Voraussetzung sprechenden Faktoren mit solcher Eindeutigkeit zurück, dass das Ermessen insoweit auf Null reduziert wäre.

f) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt.

4. A hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 AufenthG.

III. Der Antrag hat Erfolg.
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Antwort #33 - 28.05.2008 um 01:11:30
 
@tapir

Möchte noch eines Bemerken:
Wir theoretisieren.

In der Praxis wird es oft keine Erteilung eines Schengen Visas geben.
Warum?

Um in Deutschland heiraten zu können benötigt man Urkunden und andere Unterlagen, ausländische Urkunden, die im Regelfall um in Deutschland verwendet werden zu können von der Botschaft legalisiert werden müssen.

Die RK Abteilungen sind oft nicht sehr groß, oft liegen Visa und Legalisation in einer Hand,
da dürften Heiratsabsichten indirekt bekannt sein  oder bekannt werden und beim Visaantrag ist dann mit gezielten Nachfragen zu rechnen, einfach und problemlos düfte es ein Schengen Visa in solchen Fällen nicht geben.
Am Schalter 1 werden die Urkunden zur Legalisation abgegeben, dann gibt bei Abgabe des Visaantrages an Schalter 2 schon konkrete und direkte Nachfragen.
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Antwort #34 - 28.05.2008 um 01:24:31
 
Einbeck schrieb am 28.05.2008 um 01:11:30:
Um in Deutschland heiraten zu können benötigt man Urkunden und andere Unterlagen, ausländische Urkunden, die im Regelfall um in Deutschland verwendet werden zu können von der Botschaft legalisiert werden müssen.

... und hierzu mußte eine Bekannte von mir, die auch mit einem Schengen Visum heiraten wollte, die legalisierten Urkunden persönlich von der Botschaft abholen; also zusätzlich noch einmal ein Ticket oneway zu bezahlen gehabt.


Trotzdem stellt sich mir die Frage, wann der 2. Teilsatz von Nr. 3 zum Tragen kommt.

Hierbei handelt es sich ja um Antragssteller für ein Schengen Visum.

Sollten hier wirklich nur die Exoten darunter fallen, denen erst nach der Einreis der Heiratsgedanke gekommen ist?

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


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Antwort #35 - 28.05.2008 um 01:24:41
 
Stimme zu.
Nur (mal weg von der Theorie, zurück zur Praxis), im vorliegenden Fall hat die TS ja sogar selbst bei der Botschaft angegeben, sie wolle heiraten ... und hat ein Schengenvisum bekommen!!

Übrigens, keine Sorge, ich löse jetzt hier nicht jeden Fall so schulmäßig. Das war nur für mich mal eine Übung, und da ich es sowieso gemacht hatte, dachte ich, warum soll ich es Euch hier vorenthalten.

@mick, ich finde bei juris und beck online genau 0 Entscheidungen, die Deine Sichtweise zu § 39 Nr. 3 wiedergeben. Welche Rspr meinst Du?
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Antwort #36 - 28.05.2008 um 01:36:56
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 01:24:41:
Nur (mal weg von der Theorie, zurück zur Praxis), im vorliegenden Fall hat die TS ja sogar selbst bei der Botschaft angegeben, sie wolle heiraten ... und hat ein Schengenvisum bekommen!! 


Ja, stimmt, man müßte dort mal nachfragen, sich mal erkundigen wieso und warum,
üblich ist dies nicht.

Ach ja zum geposteten Muster Sachverhalt mit Rechtsgutachten gut argumentiert, verständlich und nachvollziehbar.
Müßte man gerichtlich mal durchspielen ob Richter und oberste Gerichte dem folgen.
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Antwort #37 - 28.05.2008 um 01:40:10
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 01:24:41:
im vorliegenden Fall hat die TS ja sogar selbst bei der Botschaft angegeben, sie wolle heiraten ... und hat ein Schengenvisum bekommen!!  

Entscheidend dürfte auch sein, was auf dem entsprechenden Antragsformular angegeben wurde.
Wenn die richtigen Angaben gemacht worden sind und die Botschaft das "falsche" Visum erteilt wurde, dürfte die TS, bzw. ihr Partner Vertrauensschutz genießen.

Wahrscheinlich wird die TS der Schlag treffen, wenn sie die hitzige Diskussion nachlesen kann, nachdem sie das letzte Mal gestern um 11.18 Uhr im Board war. Wird wohl auch erst einmal eine Zeit dauern, bis das Geschriebene verdaut ist.

trixie
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Antwort #38 - 28.05.2008 um 08:01:48
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 00:10:54:
c) Fraglich ist aber, ob auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist.


Du argumentierst wieder damit, dass der Ast keine falschen Angaben gemacht hat. Darüber kann man streiten.

39 AufenhtV schließt deshalb 5 Abs. 1 Nr. 2 aber nicht aus - weder generell (wo kämen wir da hin?) noch speziell hinsichtlich falscher Angaben im Visumsverfahren. Es wäre vom Gesetzgeber auch sinnwidrig, wenn er falsche Angaben im Visumsverfahren als Ausweisungs- und Straftatbestand (95 II Nr. 2) definiert und die AT-Erteilung bei Verwirklichung des TB nicht mal mehr ins Ermessen der ABH stellten wollte. Die gesamte Rechtssprechung zum Thema, insbes. zum Nachentschluss, wäre damit hinfällig. Es ist den Materialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat.

Die Entscheidungen OVG NRW sind, völlig unvorhersehbar, mal genial, mal katastrophal. Es ist mir völlig schleierhaft, warum das OVG den möglichen Ausweisungstatbestand nicht angesprochen hat. Es ist daher anzunehmen, dass es die Relevanz überhaupt nicht erkannte. Insofern trägt die Entscheidung zum Kern dieser Diskussion nichts bei.

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Antwort #39 - 28.05.2008 um 08:05:09
 
tapir schrieb am 28.05.2008 um 00:10:54:
bb) Möglicherweise kann aber in dem Verschweigen der Absicht, eine Ehe einzugehen und sodann legal in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen zu führen, eine unvollständige Angabe iSd Vorschrift gesehen werden. Ob dies zu bejahen ist, kann jedoch dahinstehen, wenn die Anwendung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 AufenthG im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus Spezialitätsgründen zu unterbleiben hätte. Der von § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 AufenthG behandelte Fall wird im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bereits von § 5 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG tatbestandlich vollumfänglich abgedeckt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wäre überflüssig, wenn das Fehlen der dort zu prüfenden Voraussetzungen bereits stets zu einem Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führen würde. Da der Gesetzgeber diese doppelte tatbestandliche Abdeckung desselben Sachverhalts offensichtlich übersehen hat - die Verweisung erfasst eine Vielzahl, v.a. mit strafgerichtlichen Verurteilungen zusammenhängender Ausweisungsgründe - , ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Verweisung nicht als sich auch auf § 55 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 erstreckend auszulegen ist.  

cc) § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis somit nicht entgegen.  

Hoi,

ich beschränke mich mal auf das (für mich) Wesentliche
und zitiere hierzu:

Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 39 AufenthV 03/2008 Nr. 3

Zitat:
Tatbestandsvoraussetzung ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zu der Frage ob es sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss oder ob auch ein Fall von „Ermessensschrumpfung auf null“ genügt, vgl. die Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

§ 5 AufenthG - zu Abs. 2 Satz 2 - Abweichen von den zwingenden Erteilungsvoraussetzungen.


Die Regelung gestattet dem Ausländer den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Einholen ist das Erlangen eines Aufenthaltstitels; es umfasst die Antragstellung und die Erteilung. Die Tatbestandsvoraussetzungen müssen also bei der Antragstellung vorliegen. Der Anhang-I-Staater muss somit im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Visums sein und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Der Anhang-II-Staater muss sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Dem entsprechend wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn im Falle des Anhang-II-Staaters die Befreiung von der Titelpflicht infolge Erwerbstätigkeit weggefallen wäre.


Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV kommt es lediglich darauf an, dass der Ausländer ein gültiges Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt und der Rechtsanspruch nach der Einreise entstanden ist. Damit wird jeder Inhaber eines Schengenvisums unabhängig von dem mit der Einreise subjektiv verfolgten Aufenthaltszweck - selbst wenn dieser auf einen Daueraufenthalt gerichtet war - von der begünstigenden Regelung umfasst.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07


Zu beachten ist allerdings, dass kein Rechtsanspruch besteht, wenn der Ausländer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder Schengen-Visums falsche Angaben gegenüber der deutschen Botschaft oder der Botschaft eines anderen Schengenstaates gemacht hat. In diesem Falle liegt ein Ausweisungsgrund vor, sofern der Ausländer über diese Konsequenz belehrt worden war (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Sind nicht alle Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt, so besteht kein Rechtsanspruch.


tapir schrieb am 28.05.2008 um 01:24:41:
@mick, ich finde bei juris und beck online genau 0 Entscheidungen, die Deine Sichtweise zu § 39 Nr. 3 wiedergeben. Welche Rspr meinst Du?  

Auf welche Aussage von mir beziehst Du die Frage?
Find ich grad' nicht.
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Antwort #40 - 28.05.2008 um 08:52:08
 
Mick schrieb am 28.05.2008 um 08:05:09:
Zu beachten ist allerdings, dass kein Rechtsanspruch besteht, wenn der Ausländer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder Schengen-Visums falsche Angaben gegenüber der deutschen Botschaft oder der Botschaft eines anderen Schengenstaates gemacht hat.

Und hier scheint es eine unterschiedliche Rechtsauffassung gegeben zu sein.

Falsche Angaben sind m. M. nach, wenn ich z. B. mein Alter mit 30 Jahren angebe, obwohl ich 35 Jahre alt bin. Gebe ich kein Alter an, oder würde schreiben, dass ich Mitte 30 bin, sind das keine Falschangaben, sondern entweder keine Angaben oder ungenaue Angaben.

Kann man vom Antragssteller, der den Grund "Besuch" angegeben hat, verlangen, dass er auch alle anderen Gründe seines Aufenthaltes mit angibt, zumal der detailierte Fragepunkt ohnedies nur zum Ankreuzen gedacht ist. Setzt man vom Antragsteller voraus, dass er eine Gewichtung und Wertung seines gedachten Aufenthaltes vornimmt?

Unabhängig davon läßt die Ausführung von Fehrenbacher offen, wer denn nun zum Kreise derer zählt, die zwar ein Schengen Visum besitzen, aber im Visumsantrag keine falschen Angaben gemacht und somit einen Anspruch auf eine AE haben.

Deshalb nochmals meine Frage:

Sind das wirklich nur diejenigen, denen spontan ohne vorherige Planung erst nach zwei Wochen Aufenthalt in Deutschland einfällt, dass man vielleicht doch schon jetzt heiraten könnte?

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Antwort #41 - 28.05.2008 um 09:00:22
 
trixie schrieb am 28.05.2008 um 08:52:08:
Kann man vom Antragssteller, der den Grund "Besuch" angegeben hat, verlangen, dass er auch alle anderen Gründe seines Aufenthaltes mit angibt,  


Ja trixie, m.E. kann man es, weil es sich das aus der Gesetzessystematik so auch ergibt und sich nahtlos in §§ 55 und 95 wiederfindet:

Zitat:
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

Zitat:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


M.E. sollten die User die hier teilweise diskutierte Meinungsentfaltung nicht übernehmen.

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Antwort #42 - 28.05.2008 um 09:44:08
 
trixie schrieb am 28.05.2008 um 08:52:08:
Sind das wirklich nur diejenigen, denen spontan ohne vorherige Planung erst nach zwei Wochen Aufenthalt in Deutschland einfällt, dass man vielleicht doch schon jetzt heiraten könnte?  

Hi,

wenn ich die historische Entwicklung der ent-
sprechenden Normen incl. der Rechtssprechung
zum Nachentschluss und der gesetzlichen Ver-
mutungsregelung im AuslG betrachte, ist das ein-
deutig so.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #43 - 28.05.2008 um 14:09:21
 
Muleta schrieb am 28.05.2008 um 08:01:48:
39 AufenhtV schließt deshalb 5 Abs. 1 Nr. 2 aber nicht aus - weder generell (wo kämen wir da hin?)

Das habe ich auch nie behauptet.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 08:01:48:
noch speziell hinsichtlich falscher Angaben im Visumsverfahren.

Das habe ich auch nicht behauptet.

§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a hat zwei Varianten: "falsch" und "unvollständig".

Die Var. 1 - "falsch" - setzt ein positiv wahrheitswidriges Vorbringen voraus. Ansonsten wäre dieses TBM im Verhältnis zu "unvollständig" konturenlos. "Falsch" ist insoweit bedeutungsgleich mit "nicht richtig" in § 95 Abs. 1 Nr. 5, "unrichtig" in § 95 Abs. 2 Nr. 2 (siehe post von proll).

Über den sinnvollen Inhalt von Var. 2 - "unvollständig" - kann man streiten. Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr.  5 gebietet wegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB eine eher restriktive Auslegung.

Ich bin im übrigen der Meinung, dass hinsichtlich der Var. 2 - "unvollständig" - § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinter § 5 Abs. 2 zurücktritt, weil dieser Fall tatbestandlich lückenlos von Abs. 2 erfasst ist, diese Regelung spezieller ist und dem Gesetzgeber die doppelte Abdeckung desselben Falls auf Grund der Verweisungstechnik wohl entgangen ist. § 5 Abs. 2 AufenthG wäre für die Fälle lediglich unvollständiger - also aller Angaben oder Nicht-Angaben, die nicht positiv wahrheitswidrig sind - völlig bedeutungslos. Das kann der Gesetzgeber aber nicht gewollt haben.

Zu all diesen Fragen nimmt Fehrenbacher in den von Dir, mick, zitierten Passagen überhaupt keine Stellung.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 08:01:48:
Es ist mir völlig schleierhaft,  warum das OVG den möglichen Ausweisungstatbestand nicht angesprochen hat. 


Das erkennende Gericht (VG Düsseldorf v. 20.8.2007, 27 L 669/07) hatte wg. § 5 Abs. 2 gemeint, offenlassen zu können, ob ein Nachentschluss vorlag oder nicht. Hiergegen hatte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht gewendet; es wäre wohl auch kein statthaftes Beschwerdevorbringen gewesen.

Muleta schrieb am 28.05.2008 um 08:01:48:
Es ist daher anzunehmen, dass es die Relevanz überhaupt nicht erkannte. Insofern trägt die Entscheidung zum Kern dieser Diskussion nichts bei.


Das sehe ich nicht so, auch wenn in der Tat die qualitative Bandbreite der Münsteraner Entscheidungen erstaunt. Es handelt sich hier um die erste gerichtliche Entscheidung, die klar und deutlich den Sinn und Zweck von § 39 Nr. 3 AufenthV herausarbeitet. Die insoweit getroffenen Feststellungen haben über diese Eilrechtsentscheidung hinaus m.E. bleibende Bedeutung. Wenn nämlich § 39 Nr. 3 Var. 2 AufenthV irgendeinen sinnvollen Anwendungsbereich haben soll, dann kann auch § 5 Abs. 1 nur entsprechend einschränkend verstanden werden.

Dies ist übrigens für die Innenbehörde der FHH völlig offensichtlich selbstverständlich. Die Hamburger Innenbehörde löst die Fälle bzgl. § 5 Abs. 1 ganz ähnlich wie ich, bzgl. § 5 Abs. 2 so wie ich im Hilfsgutachten. Ich erlaube mir, da offenbar nicht jeder dem sehr instruktiven Link von Einbeck gefolgt ist, aus der Weisung des Staatsrats vom 4.10.2005 an das EZA und die bezirkl. Dienststellen zu zitieren:

"...[Es] ist von der Ausnahmeöglichkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG Gebrauch zu machen, wenn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs nach dem sechsten Abschnitt des AufenthG - Aufenthalte aus familiären Gründen - vorliegen, und diesem Rechtsanspruch nicht das Vorliegen eines beachtlichen Ausweisungsgrundes entgegensteht. In den Fällen eines Rechtsanspruchs aus familiären Gründen tritt das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens als wichtigem Steuerungsintrument der Zuwanderung regelmäßig hinter dem gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutz von Ehe und Familie zurück. Denn steht wegen des Vorliegens eines Rechtsanspruchs von vornherein fest, dass das Visum umgehend nach der Ausreise zu erteilen wäre, kommt der Nachholung des Visumverfahrens eine wesentliche Steuerungsfunktion, die eine Beeinträchtigung des gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutz
[sic!] von und Familie durch - vorübergehende  Trennung der Familienangehörigen rechtfertigen könnte, nicht mehr zu.

Ein Ausweisungsgrund ist nach Nr. 5.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG nur dann beachtlich, wenn dadurch aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher INteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG zu befürchten ist. Dies soll in Hamburg nur dann der Fall sein, wenn der jeweilige Ausweisungsgrund es nach seiner Art und Schwere erfordert, den betroffenen Ausländer zumindest vorübergehend aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Mit anderen Worten ist von der Ausnahmemöglichkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG dann Gebrauch zu machen, wenn auch in einem Visumverfahren der Erteilung des Visums ohne weiteres zugestimmt werden müsste. Das Bestehen auf der Durchführung des Visumverfahrens würde in solchen Fällen allein zu Arbeitsaufwand für die beteiligten Behörden sowie zu wirtschaftlichem Aufwand für den betroffenen führen, ohne eine echte Funktion in der Steuerung der Zuwanderung zu erfüllen."


Im folgenden wird dann ausgeführt, dass der Ausländer sogar bei strafbarer Einreise ohne Visum oder im Falle einer früheren Identitätstäuschung nicht auf das Visumverfahren zu verweisen ist.

Auch die Niedersächische Vorl. VwV zum AufenthG äußert sich klar und deutlich zu Abs. 1:

"Der Ausweisungsgrund ist nur beachtlich, wenn dadurch aktuell eine Beeinträchtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher
Interessen der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 55 Abs. 1 zu befürchten
ist. Das ist im Falle eines Visumverstoßes nicht zu erwarten, wenn gemäß
Nummer 5.2.2 von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird."
(Ziff. 5.1.4).

Und bei Ziff. 5.2.2 heisst es:

"Die Möglichkeit, von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 abzusehen, dient
dazu, die nach altem Recht mitunter praktizierte Visumerteilung durch grenznahe
Auslandsvertretungen in Fällen entbehrlich zu machen, in denen alle materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
vorliegen und das Visumverfahren nur noch eine rein formale Funktion erfüllt.
Auf die Einhaltung des Visumverfahrens soll deshalb verzichtet werden, wenn
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt
sind und die Gesamtumstände des Einzelfalles keine andere Beurteilung erfordern.
Ein Anspruch liegt auch bei Ermessensreduzierung auf Null vor."


Und so geht es weiter, quer durch die Bundesländer. Siehe z.B. Ziff. 5.2.2 der "Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen":

"[...] [Es] soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten
des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Entsprechend ist in der Konsequenz auch zu entscheiden, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist."


Da jedenfalls nach Weisungslage in einer Reihe von Ländern AE ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen sind, finde ich Äußerungen wie
Zitat:
M.E. sollten die User die hier teilweise diskutierte Meinungsentfaltung nicht übernehmen. 

etwas unangebracht.

All die Weisungen wären nun im übrigen ersichtlich sinnlos bedrucktes Papier, wenn man über §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 doch wieder zu einem Regelversagungsgrund käme. Ich bleibe daher dabei: § 5 Abs. 2 geht §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 2 vor, §§ 99 AufenthG, 39 AufenthV gehen § 5 Abs. 2 vor.

Mick schrieb am 28.05.2008 um 08:05:09:
Zitat:
Welche Rspr meinst Du?


Auf welche Aussage von mir beziehst Du die Frage? 


Mick schrieb am 27.05.2008 um 22:01:21:
Wir können hier nicht ober-
oder höchstrichterliche Entscheidungen ersetzen
und geübte Praxis außer Kraft setzen.


Und das hier:

Zitat:
wenn ich die historische Entwicklung der ent-
sprechenden Normen incl. der Rechtssprechung
zum Nachentschluss und der gesetzlichen Ver-
mutungsregelung im AuslG betrachte, ist das ein-
deutig so.


müsstest Du bitte mal näher erläutern. Diese Vermutungsregelung gibt es doch jetzt gerade nicht mehr. Spricht also nicht für, sondern gegen Deine Auff.
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« Zuletzt geändert: 28.05.2008 um 14:23:54 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #44 - 28.05.2008 um 14:34:35
 
Nachtrag (zu spät, um noch zu ändern):
Muleta schrieb am 28.05.2008 um 08:01:48:
Es wäre vom Gesetzgeber auch sinnwidrig, wenn er falsche Angaben im Visumsverfahren als Ausweisungs- und Straftatbestand (95 II Nr. 2) definiert und die AT-Erteilung bei Verwirklichung des TB nicht mal mehr ins Ermessen der ABH stellten wollte.

Das wäre in der Tat sinnwidrig, wenn es der Fall wäre. Ist aber nicht so, § 5 Abs. 2 eröffnet ja für diese Fälle gerade das Ermessen. § 39 AufenthV macht hierfür nur für einen eng begrenzten Ausnahmefall eine Ausnahme, nämlich Positivstaatler oder Schengenvisumsinhaber, dessen Anspruch erst nach der Einreise entstanden ist.

Einreise bedeutet übrigens Einreise in das Bundesgebiet und nicht etwa in den Schengenraum, so dass Dänemarkehen jedenfalls nicht von § 39 AufenthV privilegiert sind, weil der Anspruchstatbestand vor der Wiedereinreise in das Bundesgebiet verwirklicht wurde. Dennoch bleibt natürlich der "freundlichen ABH" (O-Ton proll) die Erteilung einer AE im Ermessenswege (§ 5 Abs. 2) unbenommen.

Bitte denkt daran, dass die Vorschriften widerspruchsfrei auszulegen sind, d.h. für alle Fälle passend.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 verweist pauschal auf alle Ausweisungsgründe.

Einer dieser Gründe ist: Verschweigen einer Mittel- oder Langfristaufenthaltsabsicht beim Kurzfristvisumantrag.

Dieser Grund ist schon vollumfänglich in dem für die allg. Erteilungsvss viel spezielleren § 5 ABs. 2 abgedeckt.

Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn die Fälle bereits über § 5 Abs. 1 Nr. 2 laufen würden.

Also ist sowas nur bei § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.

§ 39 AufenthV schafft nun von § 5 Abs. 2 eine engbegrenzte Ausnahme für eine ganz bestimmte Personengruppe, nämlich Positivstaatler und Schengenvisuminhaber, deren Anspruchstatbestand erst nach der Einreise entstanden ist. Unnötig zu sagen, dass von § 5 Abs. 2 noch sehr viel mehr Menschen betroffen sind. Aber für den Kreis, den § 39 abdeckt, ist dieser ggü § 5 Abs 2 ersichtlich spezieller und damit vorrangig. Sonst würde § 39 leerlaufen, insbesondere wenn die Spontaneheschließung besonders nachgewiesen werden muss -- was faktisch nie gelingen würde.

Ist einmal § 39 nicht einschlägig - z.B. wg. Dänemark-Ehe - gibt's immer noch das Ermessen nach § 5 Abs. 2.

So, und jetzt schlagt alle auf mich ein.
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