http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...Empfehle beide oben geposteten Links zu lesen,
besonders den 2 Link Seite 6 Punkt 1.6 und besonders Seite 7 oben
Ausnahmen kommen.......
oder den ersten Absatz der Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 zu 1.6
Aber zur Sache
Wenn im Visaantrag Angaben gemacht werden, das Daueraufenthalt angestrebt wird oder Angaben die Vermutung rechtfertigen das ein Daueraufenthalt angestrebt wird, dann kann ich kein Schengen Visa erteilen.
Positivstaatler, da sind wir uns einig, wenn Einreise zu Daueraufenthalt dann bitte mit entsprechenden Visa
so werde ich immer beraten. Wenn ein Positivstaatler zu Heirat und Leben in D anfragt werde ich immer auf erforderliches FzF oder Heiratsvisa hinweisen, auf die Visapflicht bei angestrebten Daueraufenthalt hinweisen. § 6
AufenthG.
Dies ist alles vor Einreise im Ausland, Situation vor Einreise, bevor sich der Ausländer in Deutschland aufhält. § 6
AufenthGDanach muss man aber die Sachverhalte jetzt trennen und unterscheiden.
Nach Einreise:
Positivstaatler der nach Einreise in D während eines rechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet haben würde ich solange Sie in D sind immer auf die Möglichkeit nach § 39 Abs. 3
AufenthV verweisen.
Ist doch klar:
Falls Sie zu Besuchsaufenthalt einreisen und während visafreien rechtmäßigen Besuchsaufenthalt heiraten in Deutschland heiraten eröffnet sich Ihnen § 39 Abs. 3
AufenthVZu Erteilung der
AE und Fragen zu erforderlichen Visa gem. § 5 Abs. 2 Nr 1
AufenthG, da ist doch § 39 Abs. 3
AufenthV als eine Ausnahmeregelung anzusehen.Welchen Zweck hat § 39
AufenthV sonst, wenn nicht die Schaffung einer Ausnahmeregelung?
Eine
AE wird der Positivstaatler auch nur bekomen können, wenn er alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Negativstaatler die mit Schengen Visa in D während Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes heiraten, auch hier läßt der Gesetzgeber § 39 Abs. 3
AufenthV zu (steht ausdrücklich im Gesetzestext), wegen der Einreise mit erforderlichen Visum streiten sich jetzt viele und es gibt unterschiedliche Kommentare und Rechtsauffassung.
Verweise auf Links der FHH Hamburg
Nicht nur Kommentare die besagen, bei Erteilung eines Schengen Visas wurde ein Visaverfahren ordnungsgemäß durchlaufen. Aufenthalt mit gültigen Schengen Visa ist ein rechtmäßiger Aufenthalt.
Der Gesetzgeber hat in § 39 Abs. 3
AufenthV ausdrücklichen Schengenvisa zu kurzfristigen Aufenthalt genannt
was hat er damit bezweckt und gewollt?
Kann aber nur oben gesagtes wiederholen:
Wenn im Visaantrag Angaben gemacht werden, das Daueraufenthalt angestrebt wird oder Angaben die Vermutung rechtfertigen das ein Daueraufenthalt angestrebt wird, dann kann ich kein Schengen Visa erteilen.
Und bitte eines nicht vergessen,§ 39
AufenthV nennt klare Sachverhalte, er gibt keine allgemeine Möglichkeit an Positivstaatler in D zu beantragen oder
AE zu bekommen, sondern nur in dort genannten Fällen.
Von der Nachholung des visaverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 Satz2
AufenthGhier Text:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder
es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.generell bei besonderen Gründen abgesehen werden.