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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.945 mal)
Einbeck
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Antwort #15 - 27.05.2008 um 14:36:24
 
Eduard schrieb am 27.05.2008 um 14:03:08:
1. ... gehen wir mal von dem vorliegenden Fall aus und nehmen wir an, zu keiner Zeit (auch nicht im Visumsantrag) wurden falsche Angaben gemacht. War die Botschaft berechtigt, trotzdem ein Besuchsvisum auszustellen? 


Antworte hiermit:
Laut Sachverhalt wurde ja kein Schengen Visa sondern ein FzF Visa beantragt.

Einbeck schrieb am 26.05.2008 um 23:04:10:
Zum Sachverhalt und meiner Antwort.
Diese Aussage hat mich verwirrt:
Zitat von suquita am Gestern um 11:31:50:
Unser Kind sollte aber in Deutschland geboren werden und auch unsere Hochzeit sollte in Deutschland stattfinden, daher haben wir für meinen Mann ein Familienzusammenführungsvisum beantragt. Genehmigt worden ist uns aber nur ein Touristenvisum mit der Begründung: damit können sie in Deutschland auch heiraten!


Lehne eine Sache (FZF visa, die korrekte Sache) ab und sage etwas zu (AE bekommen sie auch mit Schengen visa), eine Sache die ich selber nicht halten oder besser deren Zusage ich nicht erfüllen kann(für AE istja die ABH zuständig nicht AV), da nicht ich sondern ABH zuständig ist, das macht wenig Sinn, solche Aussage läßt auf Absprache oder Rückfrage/Rücksprache schließen. 


Was passiert ist und vorallem warum dies passiert ist, sorry das kann hier keiner wissen und beantworten.

Ich hätte auf eine beantragtes FzF Visa kein Schengenvisa erteilt.
siehe auch Antwort #10

Eduard schrieb am 27.05.2008 um 14:03:08:
2. Wie sieht das aus, wenn der Ausländer für einen Kurzbesuch gar kein Visum braucht? Kann er dann hier einreisen, heiraten und gleich eine AE beantragen, oder muss er dann auch erst wieder zurück in die
Heimat und das "richtige" Visum beantragen?
 


Les doch bitte § 39 ABs. 3 AufenthV, da steht die Antwort, außerdem wäre es eine Frage des Nacxhweises/der Beweisführung, eingen Visaantrag gibt es ja nicht, daher können keine falschen Angaben gemacht werden.
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Antwort #16 - 27.05.2008 um 14:43:09
 
Eduard schrieb am 27.05.2008 um 14:03:08:
zu keiner Zeit (auch nicht im Visumsantrag) wurden falsche Angaben gemacht. War die Botschaft berechtigt, trotzdem ein Besuchsvisum auszustellen?


Was wirklich gelaufen ist, wird man sicherlich nicht im Detail erfahren. Frage ich mich auch warum scheinbar keine VE notwendig war. Wäre ja immer notwendig gewesen.

Eduard schrieb am 27.05.2008 um 14:03:08:
Wie sieht das aus, wenn der Ausländer für einen Kurzbesuch gar kein Visum braucht?

Auch wird man den Einzellfall betrachten müssen. Mit welcher Intention wurde eingereist. Lag die Absicht für einen langfristigen Aufenthalt vor, müßten sie genauso ein Visum beantragen wie die Negativstaatler. Es liegt im Streitfall an der Beweisführung, ob bereits vor Einreise ein Langzeitaufenthalt geplant war oder nicht. Da unterscheiden sich beide Staatengruppen nicht von einander.

AufentV § 39 Nr. 3 soll eine positive Bewertung ermöglichen, wenn vor der Einreise noch nicht bekannt  war, dass der Ausländer nun doch einen Daueraufenthalt anstrebt und der Anspruch nach der Einreise entstanden ist.

Zitat:
Les doch bitte § 39 ABs. 3 AufenthV, da steht die Antwort, außerdem wäre es eine Frage des Nacxhweises/der Beweisführung, eingen Visaantrag gibt es ja nicht, daher können keine falschen Angaben gemacht werden.

... was aber nichts daran ändert, dass mit dem falschen Visum eingereist wurde, denn ein langfristiger Aufenthalt bedarf eines Visums.

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Antwort #17 - 27.05.2008 um 15:10:39
 
trixie schrieb am 27.05.2008 um 14:43:09:
Frage ich mich auch warum scheinbar keine VE notwendig war. Wäre ja immer notwendig gewesen. 

Warum wäre eine VE zwingend notwendig gewesen bei einem Touri-Visum? Dann würden wohl nur noch Positivstaatler in Deutschland Urlaub machen...
trixie schrieb am 27.05.2008 um 14:43:09:
dass mit dem falschen Visum eingereist wurde, denn ein langfristiger Aufenthalt bedarf eines Visums

Für eine Einreise gibt es keine richtigen oder falschen Visa. Jeder formal wirksame und zeitlich gültige Aufenthaltstitel führt zu einer rechtmäßigen Einreise. Also gibt es auch keine richtigen oder falschen Visa für die Einreise. Der Aufenthalt ist weder ausländerrechtlich noch strafrechtlich unerlaubt, wenn eigentlich ein anderes Visum hätte beantragt und erteilt werden müssen. Da die Einreise mit jedem Visum so gut ist wie die mit einem anderen, ist es auch nicht sinnvoll, sie als Einreise mit dem falschen Visum zu bezeichnen. Siehe auch BGH 2 StR 457/04, hier: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-457-04.php.
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Antwort #18 - 27.05.2008 um 15:31:02
 
tapir schrieb am 27.05.2008 um 15:10:39:
Warum wäre eine VE zwingend notwendig gewesen bei einem Touri-Visum?

U. U. ist der TS der Unterschied zwischen einem Schengen Visum zu Besuchszwecken und einem Schengen Visum zu touristischen Zwecken nicht bekannt. Dass die einzelnen Begriffe immer wieder durcheinandergeworfen werden, ist dir sicherlich schon aufgefallen.

tapir schrieb am 27.05.2008 um 15:10:39:
Also gibt es auch keine richtigen oder falschen Visa für die Einreise.

... aber für einen Daueraufenthalt muss im Heimatland des Ausländers das richtige Visum (heißt ja auch folgerichtig "Antrag auf Erteilung einer AE) beantragt werden (gewisse Staaten ausgenommen). Wer einen Daueraufenthalt anstrebt braucht ein Visum, auch der Positivstaatler.

Deiner Meinung nach, kann also ein Positivstaatler einreisen und je nach Rechtsanspruch nach der Einreise eine AE beantragen. Wäre dem so, gäbe es kaum eine Begünstigung mehr zu den § 41 AufenthV Staaten.

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Antwort #19 - 27.05.2008 um 15:57:21
 
trixie schrieb am 27.05.2008 um 15:31:02:
Deiner Meinung nach, kann also ein Positivstaatler einreisen und je nach Rechtsanspruch nach der Einreise eine AE beantragen. 

Etwas anderes kann ich § 39 Nr. 3 AufenthV nicht entnehmen. Einbeck scheint das genauso zu sehen. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a können der Erteilung einer AE im Einzelfall entgegenstehen, obwohl ich da auch einige Zweifel habe: Zim einen spricht § 39 Nr. 3 AufenthV nämlich nur von den "Voraussetzungen eines Anspruchs". § 5 Abs. 1 Nr. 2 müsste etwas geschraubt als "negative Voraussetzung" eines Anspruchs gedacht werden, um die Zuständigkeit der inländischen ABH zu hindern. Zum anderen müsste nachgewiesen werden können, dass der Ausländer in dem Visumverfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wird nach Eheschließungsabsichten nicht gefragt, müssen diese nicht angegeben werden. Wer im Rahmen eines Besuchsaufenthalts eine Ehe schließen will und danach, soweit zulässig, in Deutschland bleiben will, macht m.E. im Rahmen einer Antragstellung für einen Besuchsaufenthalt auch keine falschen oder unvollständigen Angaben, wenn er nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behauptet, sondern lediglich Stellungnahmen zu dieser Frage unterlässt.

Zitat:
Deiner Meinung nach, kann also ein Positivstaatler einreisen und je nach Rechtsanspruch nach der Einreise eine AE beantragen. Wäre dem so, gäbe es kaum eine Begünstigung mehr zu den § 41 AufenthV Staaten.

Doch, z.B. der Positivstaatler oder Schengenvisuminhaber kann eine FZF-AE zum Ehepartner im Inland nur erlangen, wenn die Ehe nach der Einreise geschlossen, zum Kind nur, wenn Geburt nach der Einreise. Dagegen kann der § 41-ler auch bei Eheschließung/Geburt des Kindes vor Einreise hier einreisen und dann erst den Antrag stellen.
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Antwort #20 - 27.05.2008 um 16:26:54
 
tapir schrieb am 27.05.2008 um 15:57:21:
Wer im Rahmen eines Besuchsaufenthalts eine Ehe schließen will und danach, soweit zulässig, in Deutschland bleiben will, macht m.E. im Rahmen einer Antragstellung für einen Besuchsaufenthalt auch keine falschen oder unvollständigen Angaben, wenn er nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behauptet, sondern lediglich Stellungnahmen zu dieser Frage unterlässt.


das ist exakt meine Ansicht - leider teilen sie die deutschen VGs (noch) nicht bzw. lassen die Argumentation wie folgt scheitern: Sofern eine Ehe tatsächlich während der Dauer eines Schengenvisums geschlossen wurde, indiziert dies, dass bereits bei der Beantragung ein Daueraufenthalt und nicht lediglich ein Kurzaufenthalt angestrebt war. Die Angaben sind somit wahrheitswidrig. Es obliegt im Verfahren somit (in der Praxis) den Antragstellern, einen sog. Nachentschluss glaubhaft zu machen, was regelmäßig misslingt.

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Antwort #21 - 27.05.2008 um 16:44:07
 
Muleta schrieb am 27.05.2008 um 16:26:54:
das ist exakt meine Ansicht  


Deinen Sinneswandel verstehe ich nun leider nicht, da ich mich an folgende Aussage von dir erinnern kann:

Zitat:
... gleiches gilt im Wesentlichen für Positivstaater, da diese bei einem beabsichtigten Aufenthalt von über 3 Monaten bereits nicht mehr "Positivstaater" sind, sondern ein Visum benötigen. Denen fehlt es insofern dann bereits am rechtmäßigen Aufenthalt


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Antwort #22 - 27.05.2008 um 17:08:56
 
trixie schrieb am 27.05.2008 um 16:44:07:
Deinen Sinneswandel verstehe ich nun leider nicht, da ich mich an folgende Aussage von dir erinnern kann:


Tatsache ist, dass ein Positiver nur dann visumsfrei einreisen kann, wenn er einen Kurzaufenthalt beabsichtigt (naja, jedenfalls (noch) h.M.), andernfalls benötigt er schon für die Einreise ein Visum, andernfalls wäre die Einreise unerlaubt.

Problematisch sind Fälle wie:

"wenn ich das darf, dann würde ich gern länger bleiben - wenn nicht, dann reise ich auf jeden Fall pünktlich wieder aus"

M.E. wäre die visumsfreie Einreise dann möglich, nach h.Rspr. jedoch nicht.

Entsprechendes gilt für Negativstaater hinsichtlich der Angaben zur geplanten Aufenthaltsdauer.

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Antwort #23 - 27.05.2008 um 17:32:55
 
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...


http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...

Empfehle beide oben geposteten Links zu lesen,
besonders den 2 Link Seite 6 Punkt 1.6 und besonders Seite 7 oben
Ausnahmen kommen.......
oder den ersten Absatz der Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 zu 1.6


Aber zur Sache
Wenn im Visaantrag Angaben gemacht werden, das Daueraufenthalt angestrebt wird oder Angaben die Vermutung rechtfertigen das ein Daueraufenthalt angestrebt wird, dann kann ich kein Schengen Visa erteilen.

Positivstaatler, da sind wir uns einig, wenn Einreise zu Daueraufenthalt dann bitte mit entsprechenden Visa
so werde ich immer beraten. Wenn ein Positivstaatler zu Heirat und Leben in D anfragt werde ich immer auf erforderliches FzF oder Heiratsvisa hinweisen, auf die Visapflicht bei angestrebten Daueraufenthalt hinweisen. § 6 AufenthG.

Dies ist alles vor Einreise im Ausland, Situation vor Einreise, bevor sich der Ausländer in Deutschland aufhält. § 6 AufenthG

Danach muss man aber die Sachverhalte jetzt trennen und unterscheiden.

Nach Einreise:
Positivstaatler der nach Einreise in D während eines rechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet haben würde ich solange Sie in D sind immer auf die Möglichkeit nach § 39 Abs. 3 AufenthV verweisen.
Ist doch klar:
Falls Sie zu Besuchsaufenthalt einreisen und während visafreien rechtmäßigen Besuchsaufenthalt heiraten in Deutschland heiraten eröffnet sich Ihnen § 39 Abs. 3 AufenthV

Zu Erteilung der AE und Fragen zu erforderlichen Visa gem. § 5 Abs. 2 Nr 1 AufenthG, da ist doch § 39 Abs. 3 AufenthV als eine Ausnahmeregelung anzusehen.Welchen Zweck hat § 39 AufenthV sonst, wenn nicht die Schaffung einer Ausnahmeregelung?
Eine AE wird der Positivstaatler auch nur bekomen können, wenn er alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

Negativstaatler die mit Schengen Visa in D während Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes heiraten, auch hier läßt der Gesetzgeber § 39 Abs. 3 AufenthV zu (steht  ausdrücklich im Gesetzestext), wegen der Einreise mit erforderlichen Visum streiten sich jetzt viele und es gibt unterschiedliche Kommentare und Rechtsauffassung.
Verweise auf Links der FHH Hamburg
Nicht nur Kommentare die besagen, bei Erteilung eines Schengen Visas wurde ein Visaverfahren ordnungsgemäß durchlaufen. Aufenthalt mit gültigen Schengen Visa ist ein rechtmäßiger Aufenthalt.
Der Gesetzgeber hat in § 39 Abs. 3 AufenthV ausdrücklichen Schengenvisa zu kurzfristigen Aufenthalt genannt
was hat er damit bezweckt und gewollt?

Kann aber nur oben gesagtes wiederholen:
Wenn im Visaantrag Angaben gemacht werden, das Daueraufenthalt angestrebt wird oder Angaben die Vermutung rechtfertigen das ein Daueraufenthalt angestrebt wird, dann kann ich kein Schengen Visa erteilen.

Und bitte eines nicht vergessen,§ 39 AufenthV nennt klare Sachverhalte, er gibt keine allgemeine Möglichkeit an Positivstaatler in D zu beantragen oder AE zu bekommen, sondern nur in dort genannten Fällen.

Von der Nachholung des visaverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 Satz2 AufenthG
hier Text:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

generell bei besonderen Gründen abgesehen werden.
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Antwort #24 - 27.05.2008 um 18:20:37
 
tapir schrieb am 27.05.2008 um 15:57:21:
im Rahmen einer Antragstellung für einen Besuchsaufenthalt auch keine falschen oder unvollständigen Angaben, wenn er nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behauptet, sondern lediglich Stellungnahmen zu dieser Frage unterlässt.

Hoi,

für mich ich diese Aussage ein Witz oder zumindest
ein Widerspruch in sich.

Wenn ich gefragt werde, warum ich nach D. möchte
und dabei einen Teil der Wahrheit "im Rahmen der
Stellungnahme unterlasse", soll dieses keine unvoll-
ständige Angabe sein?

So langsam wünsche ich mir die gesetzliche Ver-
mutungsregelung zurück.
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Antwort #25 - 27.05.2008 um 18:35:50
 
Mick schrieb am 27.05.2008 um 18:20:37:
warum ich nach D. möchte
und dabei einen Teil der Wahrheit "im Rahmen der
Stellungnahme unterlasse", soll dieses keine unvoll-
ständige Angabe sein?


Nein.

- Zweckangabe "Besuch" ist wahrheitsgemäß

- Dass im Rahmen dieses Besuchs eine Ehe geschlossen werden soll, ist für sich genommen unbedeutend. Ich muss ja auch nicht angeben "Ich will meine Mutter besuchen und außerdem auf die Beerdigung meiner Oma" gehen, oder "Ich möchte bei der Examensfeier meines Sohnes dabeisein" oder "Ich möchte an der Hauptversammlung der Lufthansa teilnehmen", "Ich will zu den Bayreuther Festspielen" usw.  Es ist keine Unvollständigkeit, die jeweiligen einzelnen Besuchsteilzwecke wegzulassen, wenn nach ihnen nicht ausdrücklich gefragt wird. Woher soll denn der ASt wissen, was die Behörde im einzelnen genau interessiert?

- Den Vorbehalt, dass ein längerfristiger Aufenthalt dann und nur dann angestrebt wird, wenn das Gesetz das erlaubt, nicht kundzutun, ist m.E. auch keine unvollständige Angabe, denn es kann nicht der besonderen Erwähnung bedürfen, dass jemand sich vorbehält, von einem Recht insoweit Gebrauch zu machen, als es ihm ohnehin zusteht. Es entspricht nicht dem Menschenbild des mit subjektiven Rechten ausgestatteten mündigen u. vernunftbegabten Bürgers, dass dieser einer Behörde gegenüber den geheimen Vorbehalt anbringen muss, von seinen ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen zu wollen, um in den Genuss einer Vergünstigung zu gelangen. Würde die Botschaft ein Visum allein deswegen ablehnen, weil jemand angibt, von einem ihm zustehenden Recht in dem entsprechenden Umfang Gebrauch zu machen, wäre das m.E. auch rechtsstaatlich bedenklich. Es ist vielmehr hinzunehmen, dass § 39 Nr. 3 AufenthV so ausgestaltet ist, wie das der Fall ist, und Unzufriedenheit mit dieser Regelung kann ja dem VO-Geber gegenüber auf dem Dienstweg geäußert werden, allerdings glaube ich nicht an Erfolg, weil die Vorschrift ja jedenfalls mit Blick auf Kinder ohnehin nur eine Konkretisierung von Art. 6 GG darstellt.
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Antwort #26 - 27.05.2008 um 22:01:21
 
Hoi Tapir,

Du solltest das was Du schreibst nicht als Fakt
darstellen, sondern als Deine Meinung. Wenn
die Userschaft Deiner Meinung folgt und bei An-
tragstellung etwas "unter den Tisch fallen lässt",
dann kann das böse in die Hose gehen.

Sagte ich schon, dass wir hier aus der Praxis
"berichten" wollen? Wir können hier nicht ober-
oder höchstrichterliche Entscheidungen ersetzen
und geübte Praxis außer Kraft setzen.
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Antwort #27 - 27.05.2008 um 22:35:23
 
Hi mick, ich danke für den freundlichen Hinweis, der mich veranlasst hat, doch mal zu prüfen, ob das wirklich nur meine Meinung ist bzw. wie die höchst- und obergerichtliche Rspr denn aussieht.

OVG NW, B. v. 21.12.2007, 18 B 1535/07.

Ich erlaube mir in Abweichung von meiner sonst üblichen Praxis, lediglich zu verlinken, eine längere Passage im Wortlaut zu zitieren, um dem Eindruck begründet entgegentreten zu können, ich würde hier meine Privatansichten verabsolutieren. Lassen wir also das das Gericht sprechen. Ich denke, diese Entscheidung dürfte hier für viele und auch für muletas Beratungspraxis interessant sein.


Nach Lage der Akten spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind. Dagegen ergeben sich nach Aktenlage keine Bedenken. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie geschehen - mit der Begründung versagt werden darf, die Antragstellerin erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie ist mit einem nur für Besuchszwecke bestimmten Schengen-Visum nach Deutschland eingereist. Hierauf kommt es indessen vorliegend nicht an. § 5 Abs. 2 AufenthG ist auf den Fall der Antragstellerin nicht anwendbar. Die Regelung kommt nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf.

[...]

So ist es hier. Die Antragstellerin ist insoweit privilegiert durch die weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Spezialregelung in § 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV in der bis zum Inkrafttreten der Änderung durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) geltenden Fassung. Nach dieser kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Diese Anforderungen werden von der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfüllt. Sie ist mit einem vom 6. Juli bis 3. Oktober 2006 gültigen, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum (Typ C) am 7. Juli 2006 nach Deutschland eingereist, hat danach am 25. September 2006 den Antragsteller zu 2. geheiratet und am 28. September 2006 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gestellt. Darüber hinaus ist aus den oben genannten Gründen davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug aus den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besitzt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits,  dass es entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners in den Anwendungsfällen des § 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV nicht darauf ankommt, ob der Ausländer bei der Einreise mit einem nur für kurzfristige Aufenthalte bestimmten Schengen-Visum schon einen dauerhaften Aufenthaltszweck anstrebte. Dazu ist im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen: § 5 Abs. 2 AufenthG findet aus gesetzessystematischen Gründen in derartigen Fällen erst Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt sind. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Aufenthaltsgesetz an der schon dem Ausländergesetz 1990 zugrunde gelegten Wertung festgehalten, wonach der für den jeweils beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus, also vor der Einreise in einem Visumsverfahren, als wichtigem Steuerungsinstrument der Zuwanderung, zu beantragen ist (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14, 15 AufenthG). Damit soll sicher gestellt werden, dass vor der Einreise eine (erste) Prüfung erfolgt, ob dem Ausländer für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Daneben besteht aber im begrenztem Umfang weiterhin die gegenüber § 9 DVAuslG teilweise an günstigere Voraussetzungen geknüpfte Möglichkeit, dass der Ausländer den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen darf. Dementsprechende Regelungen enthalten die auf der Verordnungsermächtigung des § 99 AufenthG beruhenden §§ 39 bis 41 AufenthV. Diese haben zur Folge, dass das vom Ausländer beanspruchte Aufenthaltsrecht erst nach seiner Einreise erstmals überprüft wird. Dabei wird hinsichtlich der Einreisemodalitäten dem eindeutigen Wortlaut des hier allein in Betracht kommenden § 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV folgend lediglich gefordert, dass der Ausländer ein gültiges Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt. Dies spricht zwingend dafür, dass jeder Inhaber eines Schengen-Visums unabhängig von dem mit der Einreise subjektiv verfolgten Aufenthaltszweck - selbst wenn dieser auf einen Daueraufenthalt gerichtet ist - von der Regelung erfasst wird.

So auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 39 AufenthV 09/2007; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Mai 2007, § 5 AufenthG, Rn. 53.

Die Entstehungsgeschichte bestätigt die aufgezeigte Rechtslage. In der Begründung zu § 39 AufenthV - vgl. BT-Drucks. 731/04, zitiert nach Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 39 AufenthV - heißt es, dass in den dort geregelten Fällen die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen stehe. Bei Inhabern eines Schengen-Visums sei eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Jene erhielten die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da anderenfalls Ausländer, die legal eingereist seien, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber ( (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Der hierzu erfolgte Hinweis des Antragsgegners auf eine angeblich entgegenstehende Rechtsprechung des Senates (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -, AuAS 2007, 195, und vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 - sowie des VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30. März 2006 - 13 S 389/06 -, InfAuslR 2006, 323) - ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich jene Entscheidungen, dem jeweiligen Beschwerdevorbringen folgend (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit § 39 Nr. 3 AufenthV nicht auseinandersetzen.


Ergänzung: Daneben verweise ich auf die hamburgische Weisung (zweiter Link im post von Einbeck), die wirklich einmal erkennen lässt, dass hier jemand kapiert hat: Jemand nur um der Förmelei willen die Ehrenrunde drehen zu lassen, ist auch für die Behörden total verzichtbare Mehrarbeit. Also auch insofern gefestigte Verwaltungspraxis jedenfalls in HH, dass in solchen Fällen AE zu erteilen sind!
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« Zuletzt geändert: 27.05.2008 um 22:47:25 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #28 - 27.05.2008 um 22:43:23
 
Hi,

vielleicht hätte die ABH in dem Bescheid damit
argumentieren sollen, dass aufgrund Falsch-
oder unterlassener Angaben ein Ausweisungs-
grund vorliegt. Dann würde das...

tapir schrieb am 27.05.2008 um 22:35:23:
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen jener Normen erfüllt sind.

...nicht so da stehen und das Gericht müsste
sich auch mit diesem Argument beschäftigen.
Darum ging es doch hier, oder?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #29 - 27.05.2008 um 22:52:03
 
Nö, die "Erteilungsvorausssetzungen jener Normen", wenn Du den Satz davor liest, sind die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 27, 28.

Mir ist natürlich auch aufgefallen, dass hier von § 5 nur der Abs. 2 , nicht aber der Abs. 1 geprüft wird. Das hat aber seinen guten gesetzessystematischen Sinn: § 5 Abs. 2 befasst sich ersichtlich abschließend mit der Frage, mit welchem Visum die Einreise erfolgt sein muss und welche Angaben in dem entsprechenden Verfahren gemacht werden mussten. Die Regelung ist insofern spezieller zu § 5 Abs. 1, der nur über die Verweisung auf die Ausweisungsgründe "von hinten durch die Brust ins Auge" zur Prüfung der Angaben im Visumverfahren führt. Der Gesetzgeber hat abschließend in Abs. 2 regeln wollen, welche Vss hinsichtlich des Visumverfahrens vorliegen sollten; hier nochmal über Abs. 1 "nachzukarten" ist sinnwidrig.

Das OVG NW hat im übrigen auch den tieferen Sinn des § 39 AufenthV zu Recht hervorgehoben: Es ist uns immer noch lieber, jemand reist mit Schengenvisum ein und verwirklicht dann den Daueraufenthalt, als - was nämlich die Alternative wäre -, wir fördern weiter illegale Einreisen.
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