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Neue Verpflichtungserklärung bei Verlängerung des Aufenthalts nötig? (Gelesen: 1.755 mal)
Harry2
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26.05.2008 um 11:57:52
 
Hallo,

Ich bin über eine Verpflichtungserklärung der Bürge für eine Studentin aus Tansania in Berlin. Sie hat vor ca 1,5 Jahren zunächst einen Aufenthalt von 2 Jahren bewilligt bekommen.

==> Frage 1: Muss ich für die Verlängerung des Aufenthaltes nun erneut eine Verpflichtungserklärung erstellen lassen, die sie dann bei der Ausl'behörde vorlegen kann oder kann sie die Verlängerung auch ohne neue V'erkl. bekommen?

==> Frage 2: Was passiert der Studentin, wenn ich die Verpflichtungserklärung nicht erneut abgegeben möchte?

Vielen Dank und beste Grüße
Harry
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trixie
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Antwort #1 - 26.05.2008 um 12:28:45
 
Die VE ist solange gültig, wie der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Somit ist bei erneute Abgabe der VE bei Verlängerung der AE nicht notwendig. Genauso kann man nicht so ohne weiteres aus der VE "aussteigen", wenn sich vielleicht die Beziehung zur betreffenden Person verändert
hat.  Zwinkernd

trixie
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jetflyer
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Antwort #2 - 26.05.2008 um 12:59:25
 
Moin Harry und Trixie!

Schau doch mal, was auf der VE draufsteht. Eine "Hälfte" müßte die Studentin ja noch haben.

Normalerweise steht auf den VE für Shengen Touristen und Studenten eine Gesamtgültigkeitsdauer drauf (zumondestens bei unserer ABH hier im Norden) z.B. "für die Dauer des Visum" bei Shengenvisa, "für 1 Jahr" bei Studentenvisa. Zeitlich unbefristete VE kenn ich eigentlich nur beim Familiennachzug. Auich bei Langzeit Shengen Visa (z.B. max 5 Jahre) muß jährlich bei uns immer wieder eine neue VE nachgelegt werden, die Einkommensverhältnisse des BÜrgen können sich ja verschlechtert haben.

WEnn natürlich nix auf der VE draufsteht, dann gehe ich grundsätzlich von einer unbegrenzten Gültigkeit aus,

Grüße
Jetflyer
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trixie
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Antwort #3 - 26.05.2008 um 13:34:47
 
jetflyer schrieb am 26.05.2008 um 12:59:25:
WEnn natürlich nix auf der VE draufsteht, dann gehe ich grundsätzlich von einer unbegrenzten Gültigkeit aus,  

Sollte vielleicht erwähnt sein, dass mit "Gültigkeit" gemeint ist, dass sich die ABH "verpflichtet" ist, den eingetragenen Bürgen zu akzeptieren, sie aber immer wieder die Möglichkeit hat, seine Bonität zu überprüfen. Das sagt aber nicht aus, wenn die ABH den bisherigen Bürgen nicht mehr akzeptiert, dass er aus der daraus resultierenden Haftung entlassen ist. Akzeptiert die ABH aufgrund schlechter Bonität den bisherigen VE-Geber nicht mehr und findet sich kein neuer, dann wird u. U. die AE nicht mehr verlängert. Reist die betreffende Person aber dann nicht aus, ist der alte VE-Geber trotzdem in der Haftung.

trixie
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jetflyer
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Antwort #4 - 26.05.2008 um 14:19:58
 
Zitat:
Akzeptiert die ABH aufgrund schlechter Bonität den bisherigen VE-Geber nicht mehr und findet sich kein neuer, dann wird u. U. die AE nicht mehr verlängert. Reist die betreffende Person aber dann nicht aus, ist der alte VE-Geber trotzdem in der Haftung.


Genau, Folgen aus der "alten" VE muß der Bürge natürlich tragen. Aber eben keine "neuen" Verpflichtungen aus z.B. einer AE Verlängerung, wenn die "alte" VE eine Gültigkeitsdauer hatte und nun diese Verlängerung der AE nach Ablauf der VE vorgenommen wird/werden soll. Ggf. wie Du oben schriebst ist dann eben das Studium vorzeitig ohne Abschluss "zuende".

GRüße
Jetflyer
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trixie
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Antwort #5 - 26.05.2008 um 14:56:54
 
jetflyer schrieb am 26.05.2008 um 14:19:58:
Aber eben keine "neuen" Verpflichtungen aus z.B. einer AE Verlängerung,

Doch! Die Verpflichtung aus einer VE endet erst, wenn ein Aufenthaltszweckwechsel erfolgt. D. h. bei einer Verlängerung bleibt der VE-Geber in vollem Umfang in der Haftung, weil sich der Aufenthaltszweck nicht ändert. Die ABH hat allerdings die Möglichkeit die Bonität des VE-Gebers zu überprüfen und von sich aus das Bürgschaftsverhältnis aufzulösen. Wenn sich durch das gekündigte Bürgschaftsverhältnis keine neue Absicherung ergibt, wird u. U. die AE eben nicht mehr verlängert.

Vergleich die VE einfach einmal mit der Bürgschaft für einen Kredivertrag. Die Bürgschaft ist (sofern nichts anderes vereinbart) grundsätzlich so lange gültig, wie der Kredit noch nicht zurückbezahlt ist. Daran ändert auch nicht, wenn der Kreditvertrag aufgrund einer Zinsbindung immer nur wenige Jahre abgeschlossen und verlängert wird. Der Bürge kann nicht aus seiner Verpflichtung aussteigen, während die Bank bei Bonitätsverschlechterung u. U. den Kreditvertrag kündigen kann.

trixie
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« Zuletzt geändert: 26.05.2008 um 15:08:08 von trixie »  
 
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