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Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Recht (Gelesen: 4.574 mal)
manle
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25.05.2008 um 09:52:41
 
Hallo, ich bin neu hier, habe aber schon viel gelesen und von Euren Erfahrung profitiert.Danke dafür Smiley. Jetzt zu meiner Fall. Ich habe Ende 2003 in Nordossetien/GUS-Staat in Wladikawkas geheiratet. Für die Tochter(geb.24.03.1988)meiner Frau habe ich dort im Januar 2004 die Vaterschaft anerkannt. Dies ging problemlos, da meine Frau alleinerziehend war und kein offizieller Vater bekannt ist. Nach der Einreise nach Deutschland wurde mir damals schon ein Familienbuch verwehrt, da die Vaterschaftsanerkennung nicht nach deutschem Recht erfolgt wäre. Auf deren anraten habe ich versucht eine Adoption nachzuholen. Vom Familiengericht Stuttgart wurde dies abgelehnt,da ich ja schon der Vater bin und dies durch Urkunden mit Apostille belegt werden kann. Das Standesamt zeigte sich uneinsichtig und auch ein hinzugezogener Anwalt meinte, ich solle einfach bis zur Einbürgerung warten. Die haben wir letztes Jahr dann versucht und zwar nachSTAG§5. Dies wurde wieder abgelehnt, da die Vaterschaftsanerkennung nicht nach deutschem Recht erfolgte. Nun zu meiner Frage, was ist eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht, ich kann doch nur sagen ich bin der Vater? Kann ich in einfach in Deuschland nochmal eine Vaterschaftsanerkennung aussprechen, bzw. die in Russland abgegebene anerkennen lassen um die deutsche Staatsbürgerschaft für meine Tochter zu beantragen ? Da ich jetzt nochmal Vater werde, möchte ich diesen Sacherhalt klären, damit wir alle eine Familie sind. Danke für Eure Mithilfe!
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trixie
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Antwort #1 - 25.05.2008 um 10:08:08
 
Soweit hier immer das Thema "Vaterschaftsanerkennung" angesprochen wurde, wurde die Vaterschaft bei der deutschen Behörde gemacht. In euerem Fall dürfte das bei der Deutschen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat im Heimatland des Kindes zu machen sein.

Ich gehe davon aus, dass die Vaterschaftsanerkennung nur bei der russischen Behörde erfolgt ist.

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manle
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Antwort #2 - 25.05.2008 um 11:42:39
 
Vaterschaftsanerkennung wurde vor der russischen Behörde gemacht, abe rmeine Tochter ist jetzt in Deutschland. Außerdem ist die Geburtsukunde mit meinem Namen erstellt un dmit Apostille versehen worden.
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trixie
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Antwort #3 - 25.05.2008 um 11:59:56
 
manle schrieb am 25.05.2008 um 11:42:39:
abe rmeine Tochter ist jetzt in Deutschland.

Was spricht denn nun dagegen, beim Amt nachzufragen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Recht gegeben ist.

manle schrieb am 25.05.2008 um 11:42:39:
Außerdem ist die Geburtsukunde mit meinem Namen erstellt un dmit Apostille versehen worden.  

Das besagt doch nur, dass die Echtheit der russischen Urkunde gegeben ist, aber nicht, dass die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erfolgt ist.

trixie
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Ralf
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Antwort #4 - 25.05.2008 um 14:38:35
 
Hi!
Habe das mal zum Personenstandsrecht verschoben, da es
ja in erster Linie um die Vaterschaftsanerkennung als solche
geht.
manle schrieb am 25.05.2008 um 09:52:41:
Dies wurde wieder abgelehnt, da die Vaterschaftsanerkennung nicht nach deutschem Recht erfolgte.

Es ist nicht erforderlich, dass die Vaterschaftsanerkennung
nach deutschem Recht erfolgt, sie muss lediglich nach
deutschem Recht wirksam sein.
manle schrieb am 25.05.2008 um 09:52:41:
ich kann doch nur sagen ich bin der Vater?

Da fehlt es offfenbar an einem entscheidenden Punkt:
Nach deutschem Recht kann eine Vaterschaftsanerkennung
nur dann wirksam werden, wenn
1. nachweislich keine andere Vaterschaft besteht bzw.
eine solche erfolgreich angefochten wird und
2. die Mutter der Anerkennung schriftlich zustimmt.

Das ganze muss dann von einer zuständigen Behörde oder
von einem Notar beurkundet werden.
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tapir
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Antwort #5 - 25.05.2008 um 15:03:34
 
Ich nehme meinen früheren Beitrag zurück.

M.E. ist die Vaterschaftsanerkennung nach russischem Recht und vor russischen Behörden für den deutschen Rechtsraum nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB wirksam. Nachdem das auch das FamG so zu sehen scheint, ist schon erstaunlich, wieso das Standesamt immer noch anderer Auffassung ist.
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« Zuletzt geändert: 25.05.2008 um 15:24:55 von tapir »  

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Antwort #6 - 25.05.2008 um 16:19:07
 
Ich verstehe auch nicht, weshalb das Standesamt dagegen ist, erklären konnte es mir niemand. Ich hatte damals Angst mehr zu unternehmen, da ich befürchtete meiner Tochter könnte das Aufenthaltsrecht entzogen werden. Ich vermute das Standesamt zweifelt an meiner biologischen Vaterschaft, denn ich sollte eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben, dass ich nicht der Vater bin. Laut Standesamt ist jetzt die einzige Möglichkeit Einspruch gegen das Urteil des Familiengerichtes einzulegen( ich soll erklären dass ich nicht der Vater bin, was ich aber natürlich nicht will).
Was könnte ich jetzt Euerer Meinung nach tun ? Das Standesamt schaltet auf stur und hilft mir nicht weiter.
Kann ich bei einem Notar die Vaterschaft beurkunden ?
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tapir
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Antwort #7 - 25.05.2008 um 17:15:31
 
Grdsl kann eine Vaterschaftsanerkennung auch bei einem deutschen Notar gemacht werden, das ist aber hier nicht nötig, weil bereits eine für den deutschen Rechtsraum wirksame ausländische Vaterschaftsanerkennung vorliegt, auf deren Grundlage das Standesamt das Familienbuch fortführen bzw. anlegen kann. Wende Dich an die Aufsichtsbehörde des Standesamts, und - möglichst nach Rücksprache mit einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt - ggf. an den Personenstandsrichter beim Amtsgericht.
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Antwort #8 - 25.05.2008 um 20:58:08
 
tapir schrieb am 25.05.2008 um 17:15:31:
Grdsl kann eine Vaterschaftsanerkennung auch bei einem deutschen Notar gemacht werden, das ist aber hier nicht nötig,...


... aber schneller und billiger als die von Dir vorgeschlagene Alternative.

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Antwort #9 - 25.05.2008 um 21:40:42
 
Ja, aber nur, wenn das Standesamt dann auch entsprechend anlegt/beurkundet ... aber wer weiß, was dem Standesamt dann noch alles Tolles einfällt, z.B. ab 1.6. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB? Wäre ja auch nicht sehr viel abgedrehter, als dem TS die Adoption seiner Tochter anzusinnen und so zu tun, als käme es nach deutschem Recht auf die biologische Richtigkeit der Anerkennung an.

M.E. ist eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ein nullum, weil für den deutschen Rechtsraum die Vaterschaft bereits nach einem anwendbaren Recht wirksam festgestellt wurde. Wirksame Anerkennungen nach im maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren ausländischem Recht bleiben nämlich auch nach einem Statutenwechsel als wohlerworbene Rechte bestehen (MüKo/Klinkhardt, Art. 19 Rn. 18). Der statusändernde Akt der Anerkennung nach ausländischem Recht zeitigt damit im Inland Wirkungen, die dem einer rechtskräftigen und hier anerkannten gerichtlichen Entscheidung nahekommen. S. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1370, 1371.

Art. 19 EGBGB wird aber gerne ignoriert oder missverstanden. Siehe nur OLG Schleswig NJW-RR 0, 581, wo die Standesamtsaufsicht behauptete: "Soweit Art. 19 EGBGB [...] für die Abstammung ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, und - im Verhältnis zu jedem Elternteil [...] - dem Recht des Staates [...], dem dieser Elternteil angehöre, vorsehe, beruhe dies auf einem Irrtum des Gesetzgebers" (!). Unnötig zu sagen, dass der Senat dieser Auffassung nicht gefolgt ist.
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Antwort #10 - 25.05.2008 um 22:08:35
 
Okay, vielen Dank schon mal für die Hilfe. Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft bei einem deutschen Notar zu beurkunden. Das werde ich versuchen und kann danach immer noch die teuere Sache mit dem Anwalt machen.
Ist also die Rechtslage doch nicht so klar, und könnte das Standesamt auch etwas gegen die deutsche Vaterschaftsfestsellung haben ?
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