Hi!
Habe das mal zum Personenstandsrecht verschoben, da es
ja in erster Linie um die Vaterschaftsanerkennung als solche
geht.
manle schrieb am 25.05.2008 um 09:52:41:Dies wurde wieder abgelehnt, da die Vaterschaftsanerkennung nicht nach deutschem Recht erfolgte.
Es ist nicht erforderlich, dass die Vaterschaftsanerkennung
nach deutschem Recht erfolgt, sie muss lediglich nach
deutschem Recht wirksam sein.
manle schrieb am 25.05.2008 um 09:52:41:ich kann doch nur sagen ich bin der Vater?
Da fehlt es offfenbar an einem entscheidenden Punkt:
Nach deutschem Recht kann eine Vaterschaftsanerkennung
nur dann wirksam werden, wenn
1. nachweislich keine andere Vaterschaft besteht bzw.
eine solche erfolgreich angefochten wird und
2. die Mutter der Anerkennung schriftlich zustimmt.
Das ganze muss dann von einer zuständigen Behörde oder
von einem Notar beurkundet werden.