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Ehefähigkeitszeugnis (Gelesen: 8.125 mal)
Andreas_Formann
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23.05.2008 um 14:34:57
 
Ich habe eine konkrete Detailfrage zum Thema Ehefähigkeitszeugnis.

Ich, Deutscher, will meine Freundin aus Tbilissi, Georgien, hier in Deutschland heiraten. Die notwendigen Unterlagen sind bereits alle beim Konsulat gewesen und dort legalisiert worden (Legalisation im weiteren Sinn).
Die Unterlagen gehen jetzt komplett zur Ausländerbehörde in meinem Kreis.
Die Leute dort sind super nett und hilfsbereit und kennen meine Freundin auch schon von ihrem letzten Besuch, da sie hier schon im offiziellen Rahmen eine Veranstaltung von mir für eine georgische Delegation übersetzt hat. (Ich bin Architekt und arbeite auch für das georgische Kultusministerium.)
Der Standesbeamte hier in Deutschland, der wenig Erfahrung mit dem Thema hatte, teilte mir nach einem Anruf beim OLG mit, dass ein EFZ notwendig sei.
Ist das tatsächlich notwendig obwohl das Konsulat in Georgien die Legalisation aller Unterlagen bereits kostenpflichtig durchgeführt hat ???
Die zweite Frage geht dann in die Richtung des Einreisezeitpunktes. Wird das erst möglich sein nachdem das OLG (4-6 Wochen nach Aussage) seine Arbeit gemacht hat oder bereits vorher ? Der Standesbeamte erzählte mir etwas von einer "Beitrittserklärung", genauer kann mir das aber erst die Abteilungsleiterin erklären die Anfamg Juni aus dem Urlaub kommt..... Smiley
Ich bedanke mich schon mal für Eure Hilfe und Ratschläge
Andreas



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tapir
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Antwort #1 - 23.05.2008 um 15:21:09
 
Ein EFZ ist notwendig, das hat mit der Legalisation der Abstammungsurkunden usw. nichts zu tun! Befreiung vom EFZ ist nur möglich, wenn Georgien kein EFZ erteilt. Nur dann sollte auch das OLG überhaupt eingeschaltet werden. Grob gesagt braucht ein Ausländer zum Heiraten in Deutschland:

1. Übersetzte und durch Legalisation auf ihre Authentizität geprüfte Nachweise über Identität, Abstammung, Personenstand (§§ 5 ff. PStG, 438 ZPO analog, 13 KG)

2. Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates (außer Asylberechtigte u. Flüchtlinge), § 1309 Abs. 1 BGB. Stellt der Heimatstaat ein EFZ nicht aus (und nur dann), wird durch den Präsidenten des OLG Befreiung von diesem Erfordernis erteilt, § 1309 Abs. 2 BGB

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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Leiche
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Antwort #2 - 23.05.2008 um 15:22:05
 
Viel Spaß!!!

Das habe ich gerade hinter mir.  Nach 7 Monaten konnten wir endlich heiraten.
Bei mir war das Problem, das meine Frau geschieden war. Da laufen alle Ämter zur Höchstform auf.
Justizministerium, OLG etc.
Ich hoffe, deine Frau ist noch nie verheiratet gewesen, dann geht es ein wenig schneller.
Aber gut wenn man eine freundliche und nette AB hat, mir haben sie immer weitergeholfen .
Aber versuche das mal mit Georgischen Behörden.
Ich könnte Romane schreiben;-(

Ruf mich mal an, dann kann ich Dir vieleicht ein paar Tips geben.
Gruß an alle
Leiche 01788791393

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.05.2008 um 15:30:26
 
Leiche schrieb am 23.05.2008 um 15:22:05:
Da laufen alle Ämter zur Höchstform auf. Justizministerium, OLG etc. 

Schonmal was von Gewaltenteilung gehört?

Die ach so bösen Ämter wenden nur die Ge-
setze an, die die Volksvertreter beschlossen
haben.

Sry, musste ich mal (wieder) loswerden.
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ronny
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Antwort #4 - 23.05.2008 um 20:32:10
 
Hallo,

da Georgien keine EFZ ausstellt, ist eine Befreiung notwendig. Das ist unabhängig von den evtl. vorgenommenen Legalisationen der Urkunden .

Zum Thema siehe z.B. hier:

OLG Stuttgart : http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/show/1187104/Georgien.pdf

weiter:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1135777125;revpost=yes;start...

und :

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1161243729;revpost=yes;start...

Falls dann noch Fragen offen sind, bitte stellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Leiche
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Antwort #5 - 24.05.2008 um 08:03:00
 
Moin,
nicht vergessen alle Papiere übersetzen und notariell beglaubigen zu lassen.
Das ist in Georgien ein ganzes Stück billiger als in der BRD.
Dann zum Justizministerium in Tiflis alles stempeln lassen und danach zur Botschaft für die Legalisation.
Gruß Leiche

@ fons!

Ist mir schon klar!!!

Ironieschalter war bei mir AN Zwinkernd))
Ich hab jetzt gut lachen, wir haben es ja hinter uns.
Mit der netten AB das habe ich ernst gemeint, da das Visum meiner Frau bis zur Heirat immer wieder verlängert wurde und Sie auch nicht mehr ausreisen muß.
Es gibt also doch immer wieder Möglichkeiten, sie müssen nur angewendet werden. Besonders hilfreich ist meiner Meinung nach ein sachlicher und vernünftiger Umgangston und ein freundliches Auftreten bei der AB.
Vieleicht kommt uns aber auch zu gute das wir nicht mehr die jüngsten sind;-)
Auf jeden Fall kann ich mich über die Mitarbeiter unserer AB nicht beklagen
stehts hilfsbereit und wir wurden mit unseren Problemen nicht allein gelassen. Ein Anruf, gleich Termin, wie können wir helfen so und so, alles vom feinsten. So, damit wollte ich auch mal ne Lanze brechen für unsere AB.
Achso, absolute Ehrlichkeit ist Voraussetzung!!!
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Andreas_Formann
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Antwort #6 - 24.05.2008 um 13:48:51
 
Erstmal ein Dankeschön für die vielen Antworten. Selbstverständlich sind ALLE Unterlagen notariell beglaubigt (in Tiflis), vom Justiz- und vom Aussenministerium bestätigt und von dem Konsulat legalisiert worden..... Unter anderem auch eine Ledigkeits- und Familienstandsbescheinigung. Dies ist aber KEIN EFZ ODER ????? Das OLG Jena würde 4-6 Wochen benötigen. Ach so, meine Freundin ist ledig, ich aber geschieden.... habe ich das richtig verstanden das ich jetzt meine Orginal Scheidngsunterlagen in Georgien beglaubigen lassen muß ??
Besten Dank
Andreas
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tirak
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Antwort #7 - 27.05.2008 um 22:01:20
 
Andreas_Formann schrieb am 24.05.2008 um 13:48:51:
..........Das OLG Jena würde 4-6 Wochen benötigen.
......


Lass Dich überraschen.
Bei mir hiess es auch 4-6 Wochen und dann war das OK nach 5 Arbeitstagen da.
Manchmal sind unsere Behörden viel besser und schneller als man glaubt.
Und wenn Du nette Mitarbeiter und/oder einen guten Draht zur ABH hast, kann auch die Bestätigung über das Vorliegen aller notwendigen Urkunden für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das Standesamt schon ausreichen und die ABH die Erteilung des Visa an die jeweilige Botschaft anweisen.
Dies heisst, dass Du die Entscheidung des OLG in einem solchem Fall entspannt mit Deiner zukünftigen Frau zusammen abwarten kannst.............

Gruss,
Tirak
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Andreas_Formann
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Antwort #8 - 29.05.2008 um 11:52:58
 
Das wäre natürlich schön ! Zum ABH habe ich wirklich sehr gute Kontakte, die machen was sie können. Das Standesamt hier scjeint schwieriger zu sein. Da laufen zwar 4 Personen rum aber ohne die Abteilungsleiterin (2 Wochen Urlaub) kann keiner was sagen....ich soll das Gespräch mit der Leiterin führen. Und im Gegensatz zu der Aussage eines Mitarbeiters  (OLG muss auf jeden Fall eingeschaltet werden) sagt ein Freund und Anwalt von mir das dies nicht korrekt wäre. Das Gesetz würde deutlich aussagen das die von einer inneren Behörde (Justizministerium, Aussenministerium, Zivilbehörde) ausgestellten, übersetzten, notariell beglaubigten und vom Konsulat legalisierten (im weiteren Sinne) Dokumente beim Standesamt anerkannt werden müssen. Eine Amtsholfe durch das OLG sei NICHT erforderlich. So interpretiert er auch das Schreiben vom OLG Stuttgart über Georgien......Nächste Woche habe ich das Gespräch mit der Leiterin. Nun will ich mich zwar nicht mit dem Standesamt streiten  auf dem ich heiraten möchte, aber ich will auch keine Zeit (und Geld) vergeuden..........
Andreas
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Muleta
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Antwort #9 - 29.05.2008 um 12:10:04
 
Andreas_Formann schrieb am 29.05.2008 um 11:52:58:
Und im Gegensatz zu der Aussage eines Mitarbeiters  (OLG muss auf jeden Fall eingeschaltet werden) sagt ein Freund und Anwalt von mir das dies nicht korrekt wäre. Das Gesetz würde deutlich aussagen das die von einer inneren Behörde (Justizministerium, Aussenministerium, Zivilbehörde) ausgestellten, übersetzten, notariell beglaubigten und vom Konsulat legalisierten (im weiteren Sinne) Dokumente beim Standesamt anerkannt werden müssen.


der Anwalt hat diesbzgl. ja auch recht (obwohl er in der Sache offensichtlich keine Ahnung hat). Nur stellt Georgien eben viele Dokumente aber leider kein Ehefähigkeitszeugnis aus, insofern kann dieses wichtige Dokument auch nicht anerkannt werden da es gar nicht existiert. Es muss das Befreiungsverfahren über das OLG laufen, vgl. bereits http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211546097/4#4

Muleta
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Andreas_Formann
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Antwort #10 - 29.05.2008 um 13:17:06
 
Vielen Dank für die Info... ich möchte ja wirklich nur den tatsächlichen Sachverhalt verstehen. Also mein Anwaltsfreund ist zwar kein Spezialist für Ausländerrecht, aber wenn ich mir den §1309 (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer) so anschaue, so muß ich sagen das eben genau dieses Dokument vom Justizministerium ausgestellt wurde....wie oben beschrieben. Dort steht drin das meine Freundin nicht verheiratet war und einer Eheschließung nach georgischen Recht nichts entgegen steht usw Sogar das Wort LEDIG steht drin was früher wohl ab und zu für Verwirrung sorgte da es dieses Wort im Georgischen nicht gibt. Was soll das denn sonst sein ???? WAS kann das OLG dem denn noch hinzufügen ???  Wenn also diese Informationen die der §1309 vorsieht in den Dokumenten enthalten sind und von einer INNEREN Behörde ausgestellt wurde so ist dies doch wohl zweifelsfrei als EFZ nach §1309 (1) zu werten, oder ???? Erst der Abs. 2 regelt den Umstand wenn die fremden Behörden keine Zeugnisse mit den entsprechenden Inhalten ausstellen......
Ich bin ja kein Jurist aber die Aussagen des BGB sind da doch wohl kaum anders zu interpretieren. Die Bescheinigung aus Georgien heißt übrigens "Bescheinigung über das Nichtvorhandensein der Hindernisse für eine Eheschliessung" - Justizministerium Georgiens - Agentur des Zivilregisters

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Antwort #11 - 29.05.2008 um 13:43:25
 
Andreas_Formann schrieb am 29.05.2008 um 13:17:06:
Die Bescheinigung aus Georgien heißt übrigens "Bescheinigung über das Nichtvorhandensein der Hindernisse für eine Eheschliessung"  

... und dürfte somit eher eine Leidigkeitsbescheinigung sein.

Ein EFZ benennt genau die beiden Personen, die heiraten möchten und bescheinigt, dass beide einander heiraten könnten.

Mit der von dir zitierten Bescheinigung könnte deine Freundin auch jemanden anders heiraten, mit einem EFZ nicht. Zwinkernd

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Antwort #12 - 29.05.2008 um 13:50:47
 
Andreas_Formann schrieb am 29.05.2008 um 13:17:06:
Die Bescheinigung aus Georgien heißt übrigens "Bescheinigung über das Nichtvorhandensein der Hindernisse für eine Eheschliessung" -


Ist eben kein Ehefähigkeitszeugnis.

In diesem müßte sinngemäß stehen:

Zitat:
Der Staat Georgien bescheinigt, dass einer Eheschließung zwischen der georgischen Staatsangehörigen

xyz, geb. abc, geb. am in

und dem deutschen Staatsangehörigen

rtl, geb. sat, geb am in

kein nach dem georgischen Recht feststellbares Ehehindernis entgegensteht.


Das steht aber alles in den bereits mit Antwort Nr. 4 verlinkten FAQ und Erläuterungen dazu.

Zitat:
Und im Gegensatz zu der Aussage eines Mitarbeiters  (OLG muss auf jeden Fall eingeschaltet werden) sagt ein Freund und Anwalt von mir das dies nicht korrekt wäre.


Meine Empfehlung an den Herrn Freund und Anwalt mit dem freundlichen Hinweis.


Ich klinke mich jetzt hier aus. Zwinkernd

Ich habe den Eindruck der TE liest nur das was er will und was seine "Freund-und-Anwalt-Theorie" bestätigen soll.
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Antwort #13 - 29.05.2008 um 15:29:14
 
Ronnies Antwort täuscht und sein Kommentar zeugt auch nicht von Sensibilität und Menschenkenntnis !!!!! Erst durch die Antwort von Trixie ist mir der Unterschied von EFZ und den mir vorliegenden Dokumenten plausibel erläutert worden. Danke Trixie.
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Antwort #14 - 29.05.2008 um 15:59:06
 
Andreas_Formann schrieb am 29.05.2008 um 11:52:58:
....... Da laufen zwar 4 Personen rum aber ohne die Abteilungsleiterin (2 Wochen Urlaub) kann keiner was sagen....ich soll das Gespräch mit der Leiterin führen. Und im Gegensatz zu der Aussage eines Mitarbeiters  (OLG muss auf jeden Fall eingeschaltet werden) ....


Das kann Dir in dem Fall, dass Deine ABH mit der angesprochenen Bescheinigung vom Standesamt ( ein formloses Schreiben, dass einfach nur bestätigt, dass Du alle üblicherweise für den Befreiungsakt notwendigen Papiere vorgelegt hast und diese auf dem Weg zum OLG sind ) zufrieden ist,  doch ziemlich egal sein.

Entscheidend ist, dass das OK für die Erteilung des Visum von der ABH gegeben wird.
Das ihr dann die OLG-Entscheidung etwas später aber eben zusammen in D erhaltet sollte doch eher unwichtig sein.
Und wenn es dann noch irgendwelchen Stress gibt, wird Deine freundliche ABH auch die AE / Visum verlängern...........
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