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Niederlassungsfreiheit (Gelesen: 929 mal)
taipan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungsfreiheit
22.05.2008 um 23:50:01
 
Zitat:
"Der Europäischer Gerichtshof hat am 20. September 2007 In der Rechtssache C-16/05 (Tum und Dari) eine weitere wichtige Grundsatzentscheidung zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger getroffen.
Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll). Das Zusatzprotokoll, das nach seinem Art. 62 Bestandteil des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei ist, enthält einen Titel II („Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr“), dessen Kapitel I „Arbeitskräfte“ und dessen Kapitel II „Niederlassungsrecht, Dienstleistungen und Verkehr“ betrifft. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls lautet: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“

Quelle:
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-rechtsprechung/977-eugh-visumsfreie-e...

Die Bundesregierung ist bezüglich der Anwendung dieser Entscheidung zurückhaltend.
Gibt es vielleicht einschlägige Gerichtsentscheidungen, die sich mit der (nicht) Anwendung des § 21 AufenthG befaßt haben? Denn die Entscheidung des EuGH sagt im Ergebnis, dass für einen türkischen Staatsangehörigen, der sich in diesem Mitgliedstaat zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen will, die Niederlassungsfreiheit nicht beschränkt werden darf (gem. der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls).

Mich würde auch Interessieren, (sofern hierzu noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist) wie die verwaltungsrechtliche Praxis solche Anträge behandelt.
Danke im Voraus!
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.05.2008 um 00:33:39
 
Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Visumpflicht für Lkw-Fahrer mit dem Zusatzprotokoll vereinbar ist. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (C-228/06). Der Fall unterscheidet sich insofern von Tum und Dari, weil jetzt erstmals Schengenrecht, also Gemeinschaftsrecht, auf die Vereinbarkeit mit dem assoziationsrechtlichen Zusatzprotokoll zu prüfen ist. Näheres hier. Dort wird auch überzeugend dargelegt, dass die Visumpflicht für türkische Touristen nach Tum und Dari nicht mehr haltbar ist.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.05.2008 um 06:30:42
 
taipan schrieb am 22.05.2008 um 23:50:01:
Mich würde auch Interessieren, (sofern hierzu noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist) wie die verwaltungsrechtliche Praxis solche Anträge behandelt.


die Verwaltung ignoriert Tum und Dari vollständig.

In der Literatur finden sich entsprechende Meinungen seit ca. 2000. Das VG Darmstadt (Dienelt) hat die Stillhalteklausel schon früher bemerkt und angewendet (VG Darmstadt, Beschl. v. 28.10.2005, 8 G 1070/05(2), InfAuslR 2006, 45). Es gibt aber kaum einen praktischen Fall, der vor Gericht gebracht werden kann.

Muleta
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