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Arbeitserlaubnis nach dem Magisterstudium (Gelesen: 1.482 mal)
el_genesis
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22.05.2008 um 15:39:09
 
Hallo an alle Info4alien!

Ich habe einen Bekanten und der hat folgende Lage:
Seit 2002 ist er als Student in D.
Im 2004 hat er sein Magisterstudium im Fach Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen.
Danach hat er ein weiteres Studium im desselben Fach begonnen.
Am Ende des Jahres 2007 wurde ihm einen guten Praktikumsplatz bei einem internationalen Unternahmen (im Ausland) angeboten und er ist aus Deutschland ausgereist ohne ABH darüber Bescheid zu sagen. Als er nach einem Jahr zurückkehrte, mit dem Ziel eine Doktorarbeit zu schreiben, müsste er dringend mit dem Grenzübertrietsbescheinigung aus D ausreisen und im Konsulat im Heimatland (nicht EU-Land) ein neues Studiumsvisum beantragen, da er ein Semester lang an der Uni nicht eingeschrieben war und mehr als 6 Monaten nicht im Land aufhielt.
Im Frühjahr 2008 ist er mit dem neuen Studentenvisum nach D gekommen, seit einiger Zeit wurde ihm AE nach § 16 Abs. 1 AG erteilt.

Vor kurzem wurde ihm  von einem großen deutschen Handelsunternehmen Arbeitsplatz angeboten.
Die Frage ist nun:
Darf er die Beschäftigung aufnehmen, auf Grund dessen, dass er schon ein Hochschulabschluss in D hat, ohne seine Doktorarbeit bis zum Ende zu führen? Das will er natürlich machen, aber ein bisschen später.

Würde mich sehr über eine Antwort freuen! Durchgedreht

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C_Devil
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Antwort #1 - 22.05.2008 um 16:40:04
 
Wenn dein Bekannter sein Studium hier in Deutschland abgeschlossen hat, kann er bei der ABH einen Antrag nach § 1 Nr. 2 Hochschulabsolventenzugangs-Verordnung http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A046-ArGV/Publika... in Verbindung mit § 27 Nr. 3 BeschV auf Arbeitsgenehmigung stellen.

Auszug aus der DA zur Hochschulabsolventenzugangs-VO
Zitat:
Eine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt kann ohne Vorrangprüfung erfolgen, wenn es sich um Hochschulabsolventen handelt, die ihr Studium an einer deutschen Hochschule absolviert haben.
Eine Zulassung kann unabhängig vom Studienfach erfolgen.
Notwendig ist aber eine Tätigkeit auf einem dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz.


Danach entfällt die Vorrangprüfung, es erfolgt die Prüfung der Arbeitsbedingungen, dass diese bei ausländischen Fackräften nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer (§ 39 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AufenthG)
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« Zuletzt geändert: 22.05.2008 um 16:52:59 von C_Devil »  

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(Albert Schweitzer)

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(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

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el_genesis
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Antwort #2 - 22.05.2008 um 18:13:50
 
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ist es egal, ob er das Studium vor einem Jahr oder vor vier Jahren abgeschlossen hat?
Und weiter: welche Papiere soll er vom Arbeitgeber in die ABH außer Arbeitsvertrag  mitbringen?

Danke Durchgedreht
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C_Devil
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Antwort #3 - 22.05.2008 um 18:23:43
 
Das das Studium vor 4 Jahren abgeschlossen wurde spielt keine Rolle, maßgeblich ist, dass das Studium in Deutschland abgeschlossen wurde.

Welche Unterlagen die ABH konkret haben möchte, solltet ihr mit der zuständigen ABH direkt abklären.

Für die Agentur sind notwendig:
  • Nachweis des Studienabschlusses, also in aller Regel das Diplom

  • Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag oder -entwurf mit dem künftigen Arbeitgeber, in dem der Zusatz enthalten sein sollte, das der Vertrag vorbehaltlich der Erteilung der entsprechenden Arbeitsgenehmigung geschlossen wird

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el_genesis
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Antwort #4 - 22.05.2008 um 18:50:06
 
Alles klar!
Vielen Dank C_Devil für Ihre schnellen Antworten!
Ich werde es ihm weiterleiten, er wird sich bestimmt auf die guten Nachrichten freuen.
So weit, wie ich weiß, in diesem Monat sollte er mit dem Arbeitgeber den
Arbeitsvertrag unterzeichnen, und dann wie es sich weiter entwickelt, werde ich mitteilen.

Danke für die konkrete Info!

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