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Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates (Gelesen: 4.163 mal)
southafrica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.05.2008 um 19:09:41
 
Hat jemand von euch Information bzgl dieses Sachverhaltes:???

Ein Freund von mir, er ist Nicht EU-Bürger, hat derzeit fuer Finnland einen legalen Aufenthaltstitel. Sein Visum erlaubt ihm in Finnland uneingeschränkt zu arbeiten. Er ist Student, hat sein Visum allerdings erteilt bekommen, da Familie (Mutter) in Finnland lebt. Das Visum beruht nicht einzig auf seinem Studium

Wäre es mit seinem Schengen Visa für Finnland möglich, auch in D zu arbeiten? Er spielt mit dem Gedanken, sich für einen Sommerjob (für eine Dauer von 2-3 Monaten) in D zu bewerben. Vorher wollte er kurz die Situation klären, ob sich die Mühe überhaupt lohnt...

Ich danke euch für eure Ideen & Anregungen


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trixie
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Antwort #1 - 20.05.2008 um 19:28:15
 
southafrica schrieb am 20.05.2008 um 19:09:41:
Wäre es mit seinem Schengen Visa für Finnland möglich, auch in D zu arbeiten?  

Sofern die Deutsche Botschaft in Helsinki ein Schengen Visum ausstellt, dürfte er trotzdem nicht in Deutschland arbeiten. U. U. hat er einen AT in Finnland, der Schengen fähig ist, d. h. mit dem er auch nach Deutschland reisen könnte. Arbeiten dürfte er allerdings damit trotzdem nicht.

Wie nennt sich der AT des Freundes?

trixie
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Antwort #2 - 20.05.2008 um 20:05:32
 
Arbeiten oder Beschäftigung in Deutschland
Eine AE eines fremden Staates berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Nicht jede Arbeit/Beschäftigung würde automatisch  einer Arbeitserlaubnis bedürfen.


Rechtsquelle: § 16 BeschV
Hier der text:
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel

Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Für bestimmte Dinge wie Ferienbeschäftigungen kann man sich von der Bundesagentur für Arbeit vermitteln lassen siehe § 10 BeschV, gleiches gilt für von der ZAV der BA vermittelte Praktika gem. § 2 BeschV

Ansonsten gilt § 17 BeschV
§ 17 Grundsatz

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.

(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr zugestimmt werden.

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southafrica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.05.2008 um 21:07:51
 
mmm... danke für Eure ersten Antworten.

Wie die exakte Bezeichnung des Visums werde ich noch in Erfahrung bringen. Aber wer ist denn der erste Ansprechpartner? Die Ausländerbehörden der Städte oder die Arbeitsagentur?

Sein Arbeiten würde ja unter die von Einbeck zitierte Ausnahmevorschrift fallen (Ferienbeschäftigung unter 3 Monaten...)
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Einbeck
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Antwort #4 - 20.05.2008 um 21:17:00
 
southafrica schrieb am 20.05.2008 um 21:07:51:
Sein Arbeiten würde ja unter die von Einbeck zitierte Ausnahmevorschrift fallen (Ferienbeschäftigung unter 3 Monaten...)


Achtung, bitte genau beachten,  dies gilt nur, wenn von Bundesagentur für Arbeit vermittelt, nicht für selbst gesuchtes etc.

Sorry, wenn bisher noch kein Kontakt zur Agentur für Arbeit bestand, wie kann diese dann vermittelt haben,
sorry, ohne Vermittlung keine Erfüllung der Vorraussetzungen.

Wenn die Arbeit als Ferienbeschäftigung von der agentur für Arbeit vermittelt wurde, gibt es dafür ein Dokument,
eine Bescheinigung/Bestätigung mit diesen Dokument sollte er ein Visa beantragen.

Falls er eine AE hat die zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt, reicht die Bestätigung/Bescheinigung der
Agentur für Arbeit erbräucht dann keinen besonderen Aufenthaltstitel.
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trixie
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Antwort #5 - 20.05.2008 um 22:07:11
 
@ southafrica

Du kannst ja hier ein bisschen stöbern:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26272/Navigation/zentral/Buerger/Zwischenzeit/Fr...

oder zur "Saisonarbeit" wechseln.

trixie
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Antwort #6 - 20.05.2008 um 23:45:53
 
Einbeck schrieb am 20.05.2008 um 20:05:32:
Für bestimmte Dinge wie Ferienbeschäftigungen kann man sich von der Bundesagentur für Arbeit vermitteln lassen siehe § 10 BeschV

Voraussetzungen sind:
- Studium im Ausland
- es handelt sich um ein studienfachbezogenes Praktikum bis zu 1 Jahr
- Zuständig ist die ZAV in Bonn, nicht die Agenturen vor Ort

Einbeck schrieb am 20.05.2008 um 20:05:32:
gleiches gilt für von der ZAV der BA vermittelte Praktika gem. § 2 BeschV  

Voraussetzungen hier wie folgt:
- Studium im Ausland
- Ferienbeschäftigung (also während der Semesterferien in Finnland) bis zu max. 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
- die Ferienbeschäftigung muss von der Bundesagentur für Arbeit (hier: ZAV) vermittelt worden sein
- es gibt ein Kontingent von 10000 Zulassungen pro Jahr (könnte jetzt bereits ausgeschöpft sein, Auskunft erteilt die ZAV)
- es muss ein Arbeitgeber vorhanden sein, der für dich den Antrag auf Ferienbeschäftigung bei der ZAV stellt

trixie schrieb am 20.05.2008 um 22:07:11:
oder zur "Saisonarbeit" wechseln.


Sorry, aber wenn dein Freund nicht die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, vergessen wir mal ganz schnell wieder.
Die Möglichkeit der Saisonbeschäftigung ist zum einen auf bestimmte Branchen beschränkt (land-und Forstwirtschaft, Hotel-und Gaststättengewerbe, Obst-und Gemüseverarbeitung & Sägewerke) und zum anderen gibt es nur mit folgenden Ländern Vermittlungsabsprachen mit der Arbeitsverwaltung für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern: Kroatien, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

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Antwort #7 - 21.05.2008 um 00:40:15
 
@C-Devil
Herzlichen Dank für die beispielhafte und detailierte Ergänzung und Korektur meiner Auskunft

Hätte mir selbst durchaus ein wenig mehr Mühe geben sollen, ein wenig mehr Details oder alles ein wenig detailierter bei meiner Antwort hätte sicherlich nicht geschadet.
So gut wie C-Devil hätte ich es wohl nicht geschafft.
Nochmals meinen Dank.
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Antwort #8 - 21.05.2008 um 01:15:44
 
@ Einbeck
Immer wieder gerne.

Einbeck schrieb am 21.05.2008 um 00:40:15:
So gut wie C-Devil hätte ich es wohl nicht geschafft.  

Naja, so detailliert geht's aus dem reinen Gesetzestext ja auch nicht hervor, da kann man nur die DA's der BA zu Rate ziehen, auch wenn es User gibt, die dazu ein leicht gespaltenes Verhältnis haben  Zwinkernd

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Antwort #9 - 21.05.2008 um 01:27:19
 
Für Australier, Kanadier, Neuseeländer, Japaner gibt's zudem deutsche nationale "working holiday visa" gemäß besonderer bilateraler Vereinbarungen. Zustimmung der BA entbehrlich.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #10 - 21.05.2008 um 07:51:17
 
@ southafrica

Du siehst, dass es die unterschiedlichsten Möglichkeiten und verschiedene bilaterale Vereinbarungen gibt.

Vielleicht nennst du uns das Land aus dem der Freund kommt. Dann wäre die Sache sicherlich zielgerichteter zu beantworten.

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