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Frage über freiberuflich/Visum (Gelesen: 5.820 mal)
New_face
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19.05.2008 um 18:59:35
 
Ich frage für meinen Mann.Das steht in seinem Pass auf!

ART DES TITELS
- AUFHENTHALTSERLAUBNIS

ANMERKUNGEN
- § 18 AufhenthG Beshäftigung erlaubt

Darf er mit diese visum freiberuflich/selbständig  arbeiten??

Sein vertrag(job) wird am 31 Mai beendet.Er hat eine neue stelle gefunden.Der neuen job  fängt am 15 July an.Und er wird den neuen Vertrag am 1 July erhalten.Er hat kein visum für Mai.

Was sollte ihn machen?Ist das möglich das visum fur einen monat verlängern,ohne job??Von 2004 lebt ihn in Duetschland.

Ich freue mich Ihre antwort auf!Vielen dank! Smiley

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trixie
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Antwort #1 - 19.05.2008 um 19:49:19
 
New_face schrieb am 19.05.2008 um 18:59:35:
ANMERKUNGEN - § 18 AufhenthG Beshäftigung erlaubt

Darf er mit diese visum freiberuflich/selbständig  arbeiten??  

Die AE nach § 18 erlaubt nur eine unselbständige Tätigkeit, nicht aber eine selbständig/freiberufliche Tätigkeit.

New_face schrieb am 19.05.2008 um 18:59:35:
Was sollte ihn machen?Ist das möglich das visum fur einen monat verlängern,ohne job??

Zur ABH gehen und eine Verlängerung der AE beantragen. Am besten nimmt er den neuen Arbeitsvertrag gleich mit.

New_face schrieb am 19.05.2008 um 18:59:35:
Er hat kein visum für Mai.  

Wieso? Ist die AE deines Mannes schon abgelaufen? Und wann?

trixie
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New_face
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Antwort #2 - 19.05.2008 um 21:03:39
 
Zitat:
Wieso? Ist die AE deines Mannes schon abgelaufen? Und wann


Ich habe falsch geschreiben..Das monat ist 'Juni'

Mein mann wollte freiberuflich arbeiten und gehte zum 'Ausländerbüro' und hatte diese visum.

Begründung:

Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet von mehr als drei Jahre,erfülle ich gemaß § 9 Abs.1Nr.I BeschVerfV die Bedingungen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufhenhaltgesetzes.

Mein Mann hatte seine neue AE (§18 Beschäftigung erlaubt)mit diese begründung .Bitte erklären..Darf ihn noch freiberuflich machen (freelancing job)??

Welche 'anmerkungen' zu haben für einen freiberuflich machen? Schockiert/Erstauntwas soll ihn machen?
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C_Devil
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Antwort #3 - 19.05.2008 um 23:33:55
 
New_face schrieb am 19.05.2008 um 21:03:39:
Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet von mehr als drei Jahre,erfülle ich gemaß § 9 Abs.1Nr.I BeschVerfV die Bedingungen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufhenhaltgesetzes.  


Du vermischt da zwei verschiedene Rechtsgrundlagen.
  • Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von 2 Jahren entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV. Hier ist in jedem Fall die Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.

  • Nach 3-jährigem ununterbrochenem erlaubt oder geduldetem Aufenthalt oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV. In diesem Fall kann die ABH ohne Zustimmung der Agentur entscheiden, wenn ihr eine Globalzustimmung der zuständigen Agentur vorliegt. Wenn nicht, ist eine Anfrage an die Agentur notwendig, geht aber in aller Regel relativ schnell.


Ob eine freiberufliche Tätigkeit machbar ist, kann nur die ABH entscheiden und die Agentur ist aussen vor.

C_Devil
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Antwort #4 - 20.05.2008 um 08:13:28
 
Zitat:
Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet von mehr als drei Jahre,erfülle ich gemaß § 9 Abs.1Nr.I BeschVerfV die Bedingungen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufhenhaltgesetzes.

Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von 2 Jahren entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV. Hier ist in jedem Fall die Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.

Nach 3-jährigem ununterbrochenem erlaubt oder geduldetem Aufenthalt oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV
.

Mein Ehemann befriedigt diese 3 Regeln.Und er war beim ABH für eine selbständig Tatigkeit.
Sie hat ihn unter diese neue Kategorie gestellt.

ANMERKUNGEN - § 18 AufhenthG Beshäftigung erlaubt

Trixie’ sagt Mein Mann darf nicht selbständig sein bei diesen Kategorie.Er dachte dass er jetzt freiberuf erlaubt.Er hat eine neue stelle gefunden und die ist für einen freibeurflicher.

Bitte sag mir was er machen soll!!Über 4 jahre ist er in Deutschland. Er ist in einer Verwirrung! Traurig



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Antwort #5 - 20.05.2008 um 08:20:23
 
Hallo New_face,

das Wort "Beschäftigung" wird mit "unselbständige Erwerbstätigkeit" "übersetzt".

Da die AE Deines Mannes offenbar nur" den Zusatz "Beschäftigung erlaubt" enthält, müsste also die Genehmigung für eine selbständige Tätigkeit in der Tat extra beantragt werden, so wie C_Devil das schon schrieb.

(Anmerkung: Der § 18 ist im AufenthG schon mit dem Begriff "Beschäftigung" überschrieben.)


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Antwort #6 - 20.05.2008 um 08:44:36
 
Ok.So,Mein Mann hat eine 'unselbtanding'Tätigkeit Traurig

Er war bein ABH für ein selbständing Tatigkeit.Er hatte einen antrag(dürch Anwalt)gemacht.Und warum hatten sie(ABH) diese'Anmerkungen' gegeben? hä?

Soll er eine NE ,für freiberuflich arbeiten? unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 20.05.2008 um 08:55:20 von New_face »  
 
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Antwort #7 - 20.05.2008 um 09:14:40
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 08:44:36:
Soll er eine NE ,für freiberuflich arbeiten?  

Um eine NE zu bekommen muss er die Bedingungen aus § 9 AufenthG erfüllen.

New_face schrieb am 20.05.2008 um 08:44:36:
Er hatte einen antrag(dürch Anwalt)gemacht.

Das verstehe ich nicht, dass dein Mann einen Anwalt einschaltet, nachdem er ab 15 Juli wieder eine Arbeit hat.

New_face schrieb am 20.05.2008 um 08:44:36:
Und warum hatten sie(ABH) diese'Anmerkungen' gegeben?

Von welcher Anmerkung sprichst du?

trixie
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Antwort #8 - 20.05.2008 um 09:41:21
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 08:44:36:
Soll er eine NE ,für freiberuflich arbeiten?


Eine NE kann Dein Mann gegenwärtig noch gar nicht erhalten - dazu hat er nocht nicht genügend Voraufenthaltszeiten (mindestens 5 jahre rechtmäßiger Aufenthalt wären nötig)

Wenn Dein Mann selbständig arbeiten möchte, würde das letztlich einen Zweckwechsel seines Aufenthaltes bedeuten, da er zur Zeit eben eine AE "zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit" hat.

Die Trauben für eine AE zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach § 21 AufenthG) hängen nun alledings recht hoch. - Lies selbst:


Zitat:
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.


Das bedeutet zum einen - es liegt im Ermessen ("kann" nicht "muss") der ABH so eine AE zu erteilen, wobei sie alles zu berücksichtigen hat, was in der zitierten Vorschrift beschriben ist.

Es ist zwar möglich diese AE auch bei einem Kapitaleinsatz von weniger als 500.000 Euro zu bekommen, dann müssen aber alle anderen Bedingungen "in besonderer Weise" erfüllt sein.

Wahrscheinlicher scheint mir
, dass bei Deinem Mann die neue Vorschrift des § 21 (6) AufenthG Anwendung finden könnte - die lautet:

Zitat:
6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.


Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sagen zu dieser Vorschrift:

Zitat:
Der neue § 21 Abs. 6 AufenthG regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer,
denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als der selbständigen Tätigkeit
erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit erlaubt werden kann. Klargestellt
wird, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 5 AufenthG als solche nur dann
Anwendung finden, wenn ein Ausländer gerade aus dem Grund einreist, um in
Deutschland selbständig tätig zu werden. Die Erlaubniserteilung zur selbständigen
Tätigkeit im Rahmen von Absatz 6 führt nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks.


Aber auch dies ist eine Ermessensvorschrift!!!

Ob die ABH Ihr Ermessen beim Antrag Deines Mannes auf Ausübung eier selbständigen Tätigkeit korrekt ausgeübt hat bzw. ausübt, lässt sich von hier aus nicht beureilen. Das müsste ggf. einzelfallbezogen, mit juristischen Mitteln überprüft werden.

Ansonsten bliebe das, was trixie schrieb: Wenn ab 01.07. eine weitere unselbständige Tätigkeit und darauf gründende Verlängerung der AE möglich ist, wäre zu überlegen, die Sache mit der selbständigkeit in der Tat zu "vertagen", bis die Voraussetzungen für  die Erteilung einer NE bzw. eines Daueraufenthalts-EG vorliegen. (was gegenwärtig offenkundig noch nicht der Fall ist)


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Antwort #9 - 20.05.2008 um 09:42:17
 
Ich erkläre,denke Mein deutsch nicht genug ist hä?

•      Mein Mann hat jetzt einen job mit firma A,Der vertrag mit Firma A wird am 31 Mai 2009 endet
•      Mein Mann hat visum nur bis 15 Juni 2009
•      Mein Mann (nächste job)wollte eine freiberuflich arbeiten (bei der firma B)
•      In Jan 2009  kennte er über die Regln,,,,,,


Zitat:
Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet von mehr als drei Jahre,erfülle ich gemaß § 9 Abs.1Nr.I BeschVerfV die Bedingungen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufhenhaltgesetzes.

Nach einer rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von 2 Jahren entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV. Hier ist in jedem Fall die Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.

Nach 3-jährigem ununterbrochenem erlaubt oder geduldetem Aufenthalt oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet entsteht ein Anspruch auf eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung nach § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV


Das Passiert in Jan 2009

•      Er suchte seine möglichkeit für freiberuf(später,nach dem 31 Mai)und diskutiriert mit seinem
            Anwalt

•      Anwalt sagte ‚’Das moglich ist und er sprichte mit ABH.
•      Anwalt hilfte meinem Mann zu einen Antrag machen
•      Mein Mann gehte zum ABH mit diesen Antrag
•      Und ABH hatte diese neue Anmerkungen gegeben- § 18AufhenthG Beshäftigung erlaubt(Vorher er hatte in diese anmerkungen ''§18(4) S.1 AufenthG/s.Seite 9,Zusatzblatt Nr .04088968''


Zitat:
Ich spreche über diese Anmerkungen ''§ 18AufhenthG Beshäftigung erlaubt''


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Antwort #10 - 20.05.2008 um 09:56:38
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 09:42:17:
•      Mein Mann (nächste job)wollte eine freiberuflich arbeiten (bei der firma B)  


Auch wenn die Arbeit als selbständige Tätigkeit "ausgehandelt" ist, kann es sich um eine Arbeitnehmertätigkeit handeln (Stichwort: Scheinselbständigkeit). Dies allerdings keine ausländerrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit.

Um welche selbständige Tätigkeit soll es sich hierbei in der Zukunft handeln?

New_face schrieb am 20.05.2008 um 09:42:17:
Ich spreche über diese Anmerkungen ''§ 18AufhenthG Beshäftigung erlaubt''  

... und genau das sagt aus, dass es sich um eine Arbeitnehmertätigkeit handelt. Wäre eine selbständige Tätigkeit erlaubt, müßte es heißen "Erwerbstätigkeit (jeder Art) erlaubt".

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Antwort #11 - 20.05.2008 um 10:02:02
 
Danke schweitzer..Jetzt verstehe ich!

Was darf meinen Mann jetzt mit § 18AufhenthG Beshäftigung erlaubt?Er darf jede job(alles,ie..IT,Kaufmann,Lehrer....etc )machen?
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Antwort #12 - 20.05.2008 um 10:16:08
 
Zitat:
Um welche selbständige Tätigkeit soll es sich hierbei in der Zukunft handeln?


Er ist '' Automotive/Design Enginer''

was meine ich bei freberuflich??

Mein Mann sucht und findet einen job
wann er 10 stunde arbeitet...bezhalt für 10 stunde...
Er hat die ''risk'' weil er zählt (versicherung,tax )selbst

Aber Ich verstehe er darf nicht das machen weinend
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Antwort #13 - 20.05.2008 um 10:51:52
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 10:02:02:
Was darf meinen Mann jetzt mit § 18AufhenthG Beshäftigung erlaubt?Er darf jede job(alles,ie..IT,Kaufmann,Lehrer....etc )machen?


Wenn die AE nur diesen Vermerk trägt "Beschäftigung erlaubt" und keine weiteren Einschränkungen, dann darf er jede unselbständige Tätigkeit ausüben.

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Antwort #14 - 20.05.2008 um 11:43:43
 
Zitat:
Wenn die AE nur diesen Vermerk trägt "Beschäftigung erlaubt" und keine weiteren Einschränkungen, dann darf er jede unselbständige Tätigkeit ausüben


Nein Traurig

es gibt nicht nur ''Beschäftigung erlaubt'' aber'' § 18AufhenthG Beschäftigung erlaubt''

dann?
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