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Frage über freiberuflich/Visum (Gelesen: 5.819 mal)
trixie
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Antwort #15 - 20.05.2008 um 11:46:12
 
schweitzer schrieb am 20.05.2008 um 10:51:52:
Wenn die AE nur diesen Vermerk trägt "Beschäftigung erlaubt" und keine weiteren Einschränkungen, dann darf er jede unselbständige Tätigkeit ausüben.

... wobei allerdings die gleichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie sie von einem Deutschen zu erfüllen sind, da es für eine Reihe von Berufen Auflagen gibt.

trixie
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SigSag
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Antwort #16 - 20.05.2008 um 11:47:18
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 11:43:43:
es gibt nicht nur ''Beschäftigung erlaubt'' aber ''§ 18AufhenthG ''Beschäftigung erlaubt'' 


Das ist das, was schweitzer meint. Wenn nicht mehr auf der AE steht als du angegeben hast dann...

schweitzer schrieb am 20.05.2008 um 10:51:52:
darf er jede unselbständige Tätigkeit ausüben. 


SigSag
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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New_face
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Antwort #17 - 20.05.2008 um 13:48:26
 
Noch eine frage....Er hat in 2006(schön ungültig) diese Aufenhaltserlaubnis bekommen

Zitat:
ANMERKUNGEN  § 18 AufenthG

204.41 – 58628/1
Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Beschäftigung erlaubt
.

Jetzt er hat er,

Zitat:
§ 18 AufenthG Beschäftigung erlaubt


weiß ich schön dass er jeder unselbständige job machen darf!aber was ist mit dem erste?? Was ist der Unterschied zwischen diesen zwei Klauseln ?
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schweitzer
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Antwort #18 - 20.05.2008 um 14:29:27
 
Es gibt de facto keinen Unterschied. Im Ergebnis wird mit beiden Nebenbestimmungen gesagt, dass nur unselbständig gearbeitet werden darf.

=schweitzer=
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trixie
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Antwort #19 - 20.05.2008 um 14:42:35
 
@ New_face

Kann es sein, dass hier etwas verwechselt wird.

New_face schrieb am 20.05.2008 um 13:48:26:
Er hat in 2006(schön ungültig) diese Aufenhaltserlaubnis bekommen

Zitat:
ANMERKUNGEN  § 18 AufenthG

204.41 – 58628/1
Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Beschäftigung erlaubt  

Dieser AT müßte doch 2004 erteilt worden sein, nachdem dein Mann nach Deutschland gekommen ist. Somit wäre der erste AT nach dem AuslG erteilt worden und dieser im Jahr 2006, der Ende Mai abläuft:

New_face schrieb am 20.05.2008 um 13:48:26:
Jetzt er hat er,

Zitat:
§ 18 AufenthG Beschäftigung erlaubt  


M. W. wurde im AuslG extra darauf hingewiesen, dass eine selbständige Tätigkeit nicht erlaubt wurde, während im AufenthG nur auf den § hingewiesen wird.

Aber vom Inhalt her sagen beide AT das Gleiche aus.

trixie

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« Zuletzt geändert: 20.05.2008 um 15:20:20 von i4a-team » 
Grund: AuslR auf Wunsch in AuslG geändert. 
 
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New_face
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Antwort #20 - 20.05.2008 um 20:09:39
 
Mein mann plant, eine Aufgabe wie dies zu machen!


•      Mein mann findet eine neuen job mit Firma A
•      Firma ‚A’ will nicht für ihn Renteversicherung,Arbeitslos versicherung Bezhalen.
•      Mein Mann bezhält das selbst.
•      Mein Mann fängt mit firma A an
•      Er arbeitet Für stündliche Basis
•      Eg:-er arbeitet 160 Stunden /Monat 
•      Er sendet eine Rechnung (160x 40euro + 19%Mwst) zur Firma ‚A’
•      Firma bezhält ihn
•      Mein Mann  bezhält Renteversicherung,Steuer,......etc
     


Kann mein Mann wie dies arbeiten,mit §18 BE?Ist diese ein Freiberüflich arbeit?



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trixie
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Antwort #21 - 20.05.2008 um 20:40:06
 
New_face schrieb am 20.05.2008 um 20:09:39:
Ist diese ein Freiberüflich arbeit?


Du musst hier verschiedene Bereiche trennen. Unter sog. Freiberuflern sind Personengruppen zu verstehen, die keine gewerbliche Arbeit verrichten (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Künster usw.). Vermutlich handelt es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit und nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Das wirkt sich aber nur steuerrechtlich aus und nicht ausländerrechtlich. In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmertätigkeit.

Ich verweise in diesem Zusammenhang noch einmal auf meine Antwort # 10, dass trotz einer Gewerbeanmeldung diese Tätigkeit als sog. Scheinselbständigkeit gesehen werden kann, was zur Folge hat, dass im Nachhinein Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge vom Auftraggeber, der dann wiederum der Arbeitgeber ist, zu zahlen. Eine Prüfung ob sich hierbei um eine Scheinselbständigkeit handelt oder nicht, kann von der BfA in Berlin durchgeführt werden.

Mit § 18 ist die von dir gedachte Abwicklung der Arbeit nicht möglich.

trixie

P.S.: Hier eine kleine Information zum Thema "Scheinselbständigkeit":
http://www.bayreuth.ihk.de/xist4c/download/web/Scheinselbst%25C3%25A4ndigkeit_up...
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