New_face schrieb am 20.05.2008 um 08:44:36:Soll er eine
NE ,für freiberuflich arbeiten?
Eine
NE kann Dein Mann gegenwärtig noch gar nicht erhalten - dazu hat er nocht nicht genügend Voraufenthaltszeiten (mindestens 5 jahre rechtmäßiger Aufenthalt wären nötig)
Wenn Dein Mann selbständig arbeiten möchte, würde das letztlich einen Zweckwechsel seines Aufenthaltes bedeuten, da er zur Zeit eben eine
AE "zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit" hat.
Die Trauben für eine
AE zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach § 21 AufenthG) hängen nun alledings recht hoch. - Lies selbst:
Zitat:(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Das bedeutet zum einen - es liegt im Ermessen ("kann" nicht "muss") der
ABH so eine
AE zu erteilen, wobei sie alles zu berücksichtigen hat, was in der zitierten Vorschrift beschriben ist.
Es ist zwar möglich diese
AE auch bei einem Kapitaleinsatz von weniger als 500.000 Euro zu bekommen, dann müssen aber alle anderen Bedingungen "in besonderer Weise" erfüllt sein.
Wahrscheinlicher scheint mir
, dass bei Deinem Mann die neue Vorschrift des § 21 (6)
AufenthG Anwendung finden könnte - die lautet:
Zitat:6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sagen zu dieser Vorschrift:
Zitat:Der neue § 21 Abs. 6
AufenthG regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer,
denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als der selbständigen Tätigkeit
erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit erlaubt werden kann. Klargestellt
wird, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 5
AufenthG als solche nur dann
Anwendung finden, wenn ein Ausländer gerade aus dem Grund einreist, um in
Deutschland selbständig tätig zu werden. Die Erlaubniserteilung zur selbständigen
Tätigkeit im Rahmen von Absatz 6 führt nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks.
Aber auch dies ist eine
Ermessensvorschrift!!!
Ob die
ABH Ihr Ermessen beim Antrag Deines Mannes auf Ausübung eier selbständigen Tätigkeit korrekt ausgeübt hat bzw. ausübt, lässt sich von hier aus nicht beureilen. Das müsste ggf. einzelfallbezogen, mit juristischen Mitteln überprüft werden.
Ansonsten bliebe das, was trixie schrieb: Wenn ab 01.07. eine weitere unselbständige Tätigkeit und darauf gründende Verlängerung der
AE möglich ist, wäre zu überlegen, die Sache mit der selbständigkeit in der Tat zu "vertagen", bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer
NE bzw. eines Daueraufenthalts-EG vorliegen. (was gegenwärtig offenkundig noch nicht der Fall ist)
=schweitzer=