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Adoption (Gelesen: 8.631 mal)
Helmuth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.05.2008 um 15:12:07
 

Hallo,

nachdem ich nun mehr als zwei Jahre glücklich mit meiner Frau verheiratet bin möchte ich ihren 15 jährigen Sohn adoptieren und nach Deutschland holen , allerdings erst wenn er sein Abitur in Kolumbien gemacht hat !!!

Da ich ihn vor dem 18ten Lebensjahr adoptieren muss damit er die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt will ich dies jetzt tun ihn aber nicht sofort hierher holen sondern ihn erst  , wie bereits erwähnt , seinen Schulabschluss machen lassen . Anschliessend soll er dann hier oder in Spanien studieren !!!

Er besucht zur Zeit eine deutsche Schule in Kolumbien .

Ich bin berufstätig meine Frau nicht und wir leben beide in der BRD .

Leider ist der leibliche Vater des Kindes seit 14 Jahren vermisst , er könnte tot sein oder auch nur unauffindbar . Wir machen uns deshalb Sorgen wegen der Adoption da wir keine Einverständniserklärung des Vaters vorlegen könnten !!!

Kann ich die Adoption hier vollziehen oder muss dies in Kolumbien geschehen und wenn ja müsste ich dann nach Kolumbien reisen was ich eigentlich vermeiden wollte !!!

Welche Tipps könnten sie mir diesbezüglich geben ???

Vielen Dank im voraus   

Helmuth und Liliana
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trixie
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Antwort #1 - 18.05.2008 um 15:42:15
 
Hier empfehle ich dir die Infos aus diesem Thread (Antworten 1 + 2):

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211061560/2#2

Helmuth schrieb am 18.05.2008 um 15:12:07:
Da ich ihn vor dem 18ten Lebensjahr adoptieren muss damit er die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt will ich dies jetzt tun ihn aber nicht sofort hierher holen sondern ihn erst  , wie bereits erwähnt , seinen Schulabschluss machen lassen .

Da sehe das Problem, dass bei einer Kindsadoption sehr oft vom Vormundsschaftsgericht ein Bericht des Jugendamtes, bzw. des Landesjugendamtes gefordert wird. Das Landesjugendamt erstellt aber erst dann einen Bericht, wenn man als Adoptivvater einen speziellen Kurs absolviert hat. Die Adoption setzt natürlich eine Vater-Kind-Beziehung voraus, die u. U. durch den weiteren Auslandsaufenthalt des Kindes nicht gegeben ist.

trixie
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Helmuth
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Antwort #2 - 18.05.2008 um 16:16:07
 
Es wäre also besser in erst Abitur machen zu lassen und dann hierher zu holen oder ihn in Kolumbien zu adoptieren und die Adoption hier erst später anerkennen zu lassen ???

Wie lange würde denn das Adoptionsverfahren ungefähr dauern und was beinhaltet denn der Kurs beim Jugendamt !!!

Eine Vater-Sohn Beziehung wird also erst dann anerkannt wenn er eine bestimmte Zeit in unserem Haushalt gelebt hat ???

Wie schwierig ist es denn für ihn eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die BRD ohne Adoption zu bekommen ???

Vielen Dank für die Infos !!!

Helmuth und Liliana
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Mono
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Antwort #3 - 18.05.2008 um 17:42:20
 
So mal schnell in Kolumbien adoptieren geht mit Sicherheit nicht. Hier findest du entsprechende Hinweise:

www.icbf.gov.co/espanol/lineas_de_accion/adopciones/adopciones.html
www.tusolucionlegal.com/adopcion_famliares_residentes_en_el_exterior.aspx

Beim ICBF ist u. a. darzulegen, warum von einem Ausländer ein Minderjähriger adoptiert werden soll, der mit diesem nicht zusammen in einem Haushalt lebt und in näherer Zukunft auch nicht tun wird. Das ist eine Hürde, die vermutlich nur schwer zu überwinden sein wird, denn eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung wird vom ICBF vorausgesetzt und regelmäßig auch überprüft. Spätestens wird dir das während des in Kolumbien vorgeschriebenen Taller de preparación (Vorbereitungskurs für Adoptionswillige) verdeutlicht werden.

Hinzu kommt die Frage nach dem nicht auffindbaren Vater. Wurde dies von deiner Frau schon einmal beim ICBF im Vorfeld abgeklärt?

Ferner muss auch das deutsche Jugendamt eingeschaltet werden und seine Stellungnahme abgeben. Bis das alles übersetzt und ausgetauscht ist, dürften mehrere Monate verstrichen sein. Bis dann nach dem verwaltungstechnischen Ablauf beim ICBF das Familengericht eine Entscheidung trifft, dürfte der Junge schon volljährig sein, so dass ihm auch eine in Deutschland anerkannte Adoption nicht mehr zur deutschen Staatsangehörigkeit verhelfen würde.

Auch müssen für ein Studium in Deutschland oder Spanien formale Voraussetzungen erfüllt sein. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) kann der Junge nur an der Deutschen Schule Bogotá (Colegio Andino) erwerben, nicht jedoch in Cali, Medellín oder Barranquilla. Dort bekommt er lediglich das Bachillerato, das ihm in Verbindung mit dem Examen de Estado para Ingreso a la Educacion Superior (sog. ICFES-Prüfung) mit mindestens 40 Punkten sowie dem Deutschen Sprachdiplom I der KMK den Zugang zu einem Studienkolleg ermöglicht, wo er nach einem Jahr eine Feststellungsprüfung ablegen kann. Von deren Ausgang hängt es dann ab, ob er zu einem Studium in Deutschland zugelassen wird.

Ähnlich ist es mit einem Studium in Spanien: Hierzu muss er die Selectividad abgelegt haben, was in Kolumbien nicht jedes Jahr möglich ist. Kandidaten werden je nach Bedarf und Anzahl der Bewerber auch nach Caracas oder Lima eingeladen, um dort diese Prüfung abzulegen.

Überlegt auch einmal folgende Option: Der Junge nimmt nach dem Bachillerato und der ICFES-Prüfung ein Studium in Kolumbien auf. Nach zwei erfolgreichen Studienjahren könnte er dann an eine deutsche Hochschule wechseln und fachgebunden weiterstudieren. Das erscheint mir realistischer.

Mono

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Helmuth
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Antwort #4 - 19.05.2008 um 17:02:38
 

Dann wäre es wohl am besten wenn wir ihn zuerst mal nach Deutschland holen und ihn hier ein Jahr auf eine Sprachschule schicken damit er anschliessend hier das Abitur macht .

Dann wäre auch genug Zeit um die geforderte Vater - Sohn Beziehung aufzubauen und auch nachweisen zu können .

Ich denke allerdings das es nicht einfach wird für ihn ein dauerhaftes Visuum zu bekommen aber im Rahmen der Familienzusammenführung und der Tatsache das er hier in geordneten Verhältnissen aufwachsen würde müsste dies doch möglich sein .

Was denken sie ???

Helmuth + Liliana
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Antwort #5 - 19.05.2008 um 17:20:27
 
Solange es hierzu keine richterliche Entscheidung gibt:
Helmuth schrieb am 18.05.2008 um 15:12:07:
Leider ist der leibliche Vater des Kindes seit 14 Jahren vermisst , er könnte tot sein oder auch nur unauffindbar . Wir machen uns deshalb Sorgen wegen der Adoption da wir keine Einverständniserklärung des Vaters vorlegen könnten !!!  

... dürfte auch ein Familiennachzug nicht ohne Probleme möglich sein; ich würde sogar sagen, dass es im Moment unmöglich ist,

trixie
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Helmuth
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Antwort #6 - 19.05.2008 um 20:14:37
 

Das hört sich ja alles nicht gerade gut an !!!

Gibt es denn die Möglichkeit das er uns zumindest einmal hier besuchen kann oder glauben sie das dass auch abgelehnt würde ???

Danke

Helmuth + Liliana
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Mono
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Antwort #7 - 19.05.2008 um 23:24:55
 
Mono schrieb am 18.05.2008 um 17:42:20:
Hinzu kommt die Frage nach dem nicht auffindbaren Vater. Wurde dies von deiner Frau schon einmal beim ICBF im Vorfeld abgeklärt?

Hierzu solltest du dich zunächst einmal äußern. Ohne Einwilligung beider Elternteile bekommt der Junge in Kolumbien weder einen Reisepass noch den für die Ausreise Minderjähriger erforderlichen Permiso de salida del país.

Den Verfahrensablauf für die Ausreisegenehmigung durch deine Frau kannst du hier nachlesen:

es.colombiaembassy.org/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=66 -

Die fehlende Einwilligung des Vaters kann unter bestimmten Voraussetzungen durch den ICBF ersetzt werden. Dazu muss sich aber deine Frau mit denen vorher in Verbindung gesetzt haben. Von allein läuft dort verständlicherweise gar nichts.

Solange diese Dinge in Kolumbien nicht geklärt sind, ist es müßig darüber zu spekulieren, ob der Junge die für ein Besuchervisum erforderliche Rückkehrbereitschaft glaubhaft machen oder später einmal den Anforderungen eines deutschen Abiturs gerecht werden kann.

Mono







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Antwort #8 - 20.05.2008 um 13:32:00
 

Ich habe meiner Frau schon vor längerer Zeit erklärt das sie sich darum kümmert zu klären was aus dem richtigen Vater geworden ist um von ihm die Einwilligung zur Adoption zu bekommen .
Da meine Frau aber hier lebt liefen alle Erkundigungen über Verwandte und Freunde in Kolumbien und die haben alle viel Zeit .
Nachdem dies alles zu dem Ergebnis führte das niemand weiss was aus ihm geworden ist , für Koumbien durchaus normal , habe ich meiner Frau gesagt das sie nunmehr versuchen soll ihn für tot erklären zu lassen .
Da dies aber gerade in Kolumbien nicht sehr leicht sein wird gehe ich jetzt mal davon aus das eine Adoption oder der Besuch ihres Sohnes vor dem 18ten Geburtstag fast unmöglich erscheint !!!
Mir bleibt jetzt wohl nur ihr das so schonend wie möglich beizubringen .

Vielen Dank erstmal !!!

Helmuth + Liliana
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Antwort #9 - 20.05.2008 um 18:05:52
 
Na ja, so schwierig ist das nun auch wieder nicht. Leider verschwinden dort immer wieder Leute auf Nimmerwiedersehen, und irgendwie muss es ja dann auch eine juristische Lösung geben.

Von dem Betreffenden darf es trotz nachweisbarer Nachforschungen länger als zwei Jahre kein Lebenszeichen mehr gegeben haben. Dann stellt man beim für den letzten Wohnsitz zuständigen Gericht einen Antrag auf Declaración de muerte por desaparecimiento. Das entsprechende Formular kann man für 3.500 COP hier bestellen:

klick mich an

Im Abstand von mindestens vier Monaten muss dreimal im Amtsblatt (Diario oficial) die Absicht der Todeserklärung bekannt gemacht werden, und irgendwann gibt es dann auch einen gerichtlichen Beschluss.

Aber wahrscheinlich ist der Junge dann bereits volljährig. Deshalb halte ich die oben genannte Option für sinnvoller: Bachillerato und ICFES-Prüfung , danach zwei Jahre Studium an einer 'ordentlichen' Universität in Kolumbien (z. B. Javeriana, Nacional, Los Andes) und dann evtl. Wechsel an eine Hochschule in Deutschland.

Vielleicht besteht in der Zwischenzeit die Möglichkeit, dass der Junge im Rahmen des Schüleraustauschs (intercambio) für einige Wochen nach Deutschland kommt, den die 'Deutschen Schulen' im Ausland regelmäßig organisieren. Im Übrigen sollte man sich von der Bezeichnung 'Deutsche Schule' nicht irritieren lassen. Es sind dies keineswegs deutsche Schulen in unserem Sinne, sondern -abgesehen vom Colegio Andino in Bogotá, das als sog. Begegnungsschule einen Zug für Schüler mit deutscher Muttersprache anbietet- rein kolumbianische Schulen, an denen mit deutscher Unterstützung auch Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wird, was bei manchen Schülern eher ein 'Versuch am untauglichen Objekt' bleibt.

Wenn der Sohn deiner Frau nicht gerade ein überdurchschnittlich sprachbegabter Überflieger ist, kann man von einem Wechsel an eine Schule in Deutschland in diesem Alter nur dringend abraten. Er wird dem Fachunterricht auf Deutsch z. B. in Geschichte, Physik, Chemie, Biologie kaum folgen und die Abi-Prüfung im Fach Deutsch mit Sicherheit nicht bestehen können.

Informiere dich auch einmal bei www.ahk-colombia.com über die Möglichkeiten der dualen Ausbildung in Kolumbien (Berufsakademie/ICAFT), die in Zusammenarbeit mit Mitgliedsunternehmen der Deutsch-Kolumbianischen Industrie- und Handeskammer angeboten werden. Dort bekommt er eine solide Berufsausbildung mit guten Möglichkeiten, im Anschluss daran auch in Deutschland eingesetzt zu werden.

Vielleicht wird es für deine Frau etwas leichter, die Tatsachen zu akzeptieren, wenn du ihr vermitteln kannst, dass es für das Wohl des Kindes sicher besser ist, es nicht aus seinem bisherigen Umfeld herauszureißen, und ihr gleichzeitig eine gute Alternative für ihren Sohn aufzeigst.

¡Suerte!

Mono

fons: Änderung:
hab mal den ewig langen link bissl netter verpackt  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 20.05.2008 um 20:01:23 von N/V »  
 
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Helmuth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 20.05.2008 um 21:21:57
 

Jetzt habe ich eigentlich alle Infos zusammen und kann mir mal ein Gesamtbild machen !!!

Sicher ist es besser ihn nicht aus seinem gewohnten Umfeld herauszureissen aber man muss halt abwegen was wichtiger ist die sichere deutsche Staatsbürgerschaft durch Adoption oder den die anderen beschriebenen Möglichkeiten !!!

Er ist jetzt 15 Jahre alt , in etwas mehr als einem Jahr wäre der leibliche Vater für tot erklärt . Dann könnte er vielleicht einige Monate später hierher kommen ob mit Besuchervisuum oder einem zum Zwecke der Familienzusammenführung was eher unwahrscheinlich ist !!!

Nach einigen Wochen hier in Deutschland könnte man ja versuchen eine Adoption in die Wege zu leiten ob das dann auch alles zeitlich so klappt das die Adoption vor dem 18ten Gegurtstag abgeschlossen ist weiss ich nicht . Kommt darauf an wie der Amtsschimmel arbeitet und ob die Vater- Sohn Beziehung anerkannt wird .

Mich würde zum Schluss noch interessieren ob die Adoption in Deutschland alleine ausreicht oder ob dann noch die Zustimmung der kolumbianischen Behörden einzuholen wäre und wie lange das alles dauern könnte ???

Was den Stichtag betrifft weiss ich nicht ob alles vor dem 18ten Geburtstag abgeschlossen sein muss oder ob es ausreicht eine gewisse Zeitspanne davor den Antrag gestellt zu haben ???

Vielen vielen Dank an dieser Stelle für eure Bemühungen , habe hier in kurzer Zeit alles Wichtige erfahren und auch die entsprechenden LINKS dazu bekommen , was besser war als zu einem Anwalt zu gehen den ich aber dann doch brauchen werde . Aber gut vorbereitet ist auch viel wert !!!

Helmuth + Liliana
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Antwort #11 - 21.05.2008 um 08:14:13
 
Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Mich würde zum Schluss noch interessieren ob die Adoption in Deutschland alleine ausreicht oder ob dann noch die Zustimmung der kolumbianischen Behörden einzuholen wäre und wie lange das alles dauern könnte ???

Deutschland und Kolumbien sind Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Danach prüfen sowohl die Behörden des Heimatstaates des Kindes als auch des Aufnahmestaates unabhängig voneinander, ob aus ihrer Sicht eine Adoption die beste Lösung für das Kind ist und dass es keine Adoptionshindernisse gibt. Nur wenn die abschließende gemeinsame Beschlussfassung positiv ausgefallen ist, kannst du in Deutschland bei einem Notar formal den Adoptionsantrag stellen. Lehnt ein Staat die Zustimmung ab, kann das Adoptionsverfahren nicht durchgeführt werden.

Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Was den Stichtag betrifft weiss ich nicht ob alles vor dem 18ten Geburtstag abgeschlossen sein muss oder ob es ausreicht eine gewisse Zeitspanne davor den Antrag gestellt zu haben ??? 


Dieser Adoptionsantrag beim Notar (nicht der erste Antrag bei der Adoptionsvermittlungsstelle) muss zeitlich vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes liegen, damit es durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.

Einen Notar brauchst du also, nicht jedoch einen Anwalt. Dein Ansprechpartner ist zunächst eine deutsche Adoptionsvermittlungsstelle (z. B. Jugendamt), die bei dir auch die Home Study durchführt. Dazu musst du einen Termin für einen Hausbesuch vereinbaren, der je nach Personalsituation kurzfristig erfolgen kann. Auch in Kolumbien geht das recht schnell. Dort muss man sich ein Bild über die aktuelle Lebenssituation des Kindes machen, um festzustellen, ob sie dem Kindeswohl abträglich ist. Wegen der ungeklärten Frage nach dem Verbleib des Vaters dürfte sich eine abschließende Beurteilung aber in die Länge ziehen.

Mit ziemlicher Sicherheit wird aber die Zustimmung verweigert, wenn du wahrheitsgemäß im Antrag angibst, dass der Grund für die Adoption der Erwerb der 'sicheren' deutschen Staatsangehörigkeit ist. Gerade das ist nämlich kein Argument für eine zustimmende gemeinsame  Beschlussfassung. Insbesondere bei Verwandten- und Stiefkindadoptionen wird darauf besonders geachtet.

Ich rate auch zur Vorsicht mit Falschangaben, denn bei der Einschätzung, was die 'beste Lösung für das Kind' ist, kommt es in deinem Falle vor allem auf die Stellungnahme des ICBF an. Die wissen dort auch, was 'malizia indígena' ist.  Zwinkernd.

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Antwort #12 - 21.05.2008 um 09:29:01
 
Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Er ist jetzt 15 Jahre alt , in etwas mehr als einem Jahr wäre der leibliche Vater für tot erklärt  

... dann dürfte der Junge bereits älter als 16 Jahre sein und die Möglichkeit der FZF ist fast chancenlos, da die Hürden hierzu sehr hoch sind.

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

...

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

...

Und das sagen die VAH BMI dazu:

Zitat:
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 21.05.2008 um 12:41:52
 
trixie schrieb am 21.05.2008 um 09:29:01:
§ 32 Kindernachzug 

ist nicht anwendbar, bezieht sich ersichtlich nur auf Kinder, die keine deutschen Eltern haben.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #14 - 21.05.2008 um 12:51:59
 
tapir schrieb am 21.05.2008 um 12:41:52:
ist nicht anwendbar, bezieht sich ersichtlich nur auf Kinder, die keine deutschen Eltern haben. 

Hoi,
die Mutter ist doch Kolumbianerin.

Wobei das noch ein Gedanke wäre...
Einbürgerung der Mutter, Nachzug nach § 28
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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