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Umzug nach Deutschland und Gültigkeit Aufenthaltskarte (Gelesen: 3.767 mal)
Jonas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.05.2008 um 13:02:16
 
Ich habe wieder einmal eine Frage. Meine Frau und ich planen im Juni den Umzug von Schweden nach Deutschland. Zurzeit besitzt sie eine schwedische Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG.

Wenn wir uns jetzt aus Schweden abmelden und dann umziehen, verliert ihre Karte am Auszugstag ihre Gültigkeit, richtig? Oder gilt die Karte noch ein halbes Jahr weiter, da es ja theoretisch möglich ist, dass wir nach einigen Wochen wieder zurückkehren?

Unter der Annahme, dass wir uns einen oder zwei Tage später in Deutschland anmelden, stellt sich für mich nun die Frage, ob eine Gültigkeit der Karte bis zum Erteilen einer AE nach §28 oder einer deutschen Aufenthaltskarte (je nachdem welches Gesetz zur Anwendung kommt) angenommen werden kann, da der Ablauf der schwedischen Karte in direktem Zusammenhang mit dem Umzug steht.

Andernfalls wäre meine Frau wohl in der Zwischenzeit ohne Aufenthaltstitel in Deutschland, was für US-Amerikaner kein Problem ist, aber für andere Nationalitäten ein großes Problem sein könnte.

Kennt sich jemand mit dieser relativ komplizierten Materie aus? Der Relocation-Service, den meine Firma angeheuert hat, ist damit klar überfordert. Aus dieser Unklarheit heraus habe ich den geplanten Umzugstermin bereits um zwei Wochen nach hinten verlagert.

Vielen Dank für Eure Gedanken und Anregungen,

Jonas
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.05.2008 um 13:26:14
 
Jonas schrieb am 17.05.2008 um 13:02:16:
Ich habe wieder einmal eine Frage. Meine Frau und ich planen im Juni den Umzug von Schweden nach Deutschland. Zurzeit besitzt sie eine schwedische Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG.

Wenn wir uns jetzt aus Schweden abmelden und dann umziehen, verliert ihre Karte am Auszugstag ihre Gültigkeit, richtig?


nein, außerdem hätte sie sowieso ein gesetzliches Aufenthaltsrecht in D, außerdem kann ihr als US-Amerikanerin die Diskussion sowieso egal sein, da sie legal nach D einreisen und sich hier aufhalten darf.

Zitat:
Kennt sich jemand mit dieser relativ komplizierten Materie aus? Der Relocation-Service, den meine Firma angeheuert hat, ist damit klar überfordert.


Relocation-Services sind mit rechtlichen Fragestellungen grundsätzlich überfordert. Im übrigen dürfen sie hierzu auch nicht beraten. Die Anzahl der Fälle, in denen namhafte aber gleichwohl inkompetente Relocation-Agents aufenthaltsrechtliche Probleme überhaupt erst verursacht haben, ist nicht ganz gering.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Jonas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.05.2008 um 13:44:36
 
Danke für die schnelle Antwort, Muleta.

Wenn die Aufenthaltskarte vorübergehend noch gültig ist, erledigen sich viele Fragen für mich direkt. Ich denke, dass dies vor allem für Famlienangehörige, die nicht zu den priviligierten Staaten gehören, eine sinnvolle Erleichterung ist.

Bezüglich des Relocation Services stimme ich Dir voll zu. Die Dame wusste nicht einmal, was es mit dem §28 AufthG auf sich hat.  Ärgerlich Im Augenblick überlege ich noch, ob ich ihr Schritt für Schritt das Vorgehen vorschreibe oder ihr den Auftrag entziehe, aber das ist ein anderes Thema.
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bsk
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Antwort #3 - 08.06.2008 um 00:13:12
 
Ich habe russische Stadtangehörigkeit und bin mit EU Bürger verheiratet, habe EU Familienangehörigenaufenhaltskarte für DE. Ich ziehe in die Schweiz um und werde mich in Deutschland abmelden. Verliere ich ab Abmeldetag meinen EU-Aufenthalt?

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Beppo
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Antwort #4 - 08.06.2008 um 15:36:07
 
Hallo bsk,

deine Aufenthaltskarte (bzw. dein Aufenthaltsrecht) könnte erlöschen. Sie mal im Artikel 11 Abs.2 der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG). Sollte es sich nicht um einen vörübergehenden Ausreisegrund oder einen längerfristigen Grund aus bestimmten Gründen handeln, erlischt die Aufenthaltskarte. Jedoch steht dir bei Wiederzuzug aus der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu (schau mal im EuGH Urteil "Singh-Rs. C-370/90"). Dieses Urteil handelt aber von einem Aufenthalt in einem EU-Staat. Aber ich denke es wird auf Grund Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz und dem Diskriminierungsverbots ähnlich gehandhabt. Außerdem kannst du mit deiner Frau zusammen jederzeit auf Grund des Freizügigkeitsrechts wieder in die EU-Staaten reisen. Zu beachten ist jedoch, falls du allein reisen solltest, dass dein Schweizer Aufenthaltstitel kein Aufenthaltstitel ist, der ein alleiniges Aufenthaltsrecht in die Schengenstaaten gewährt. Zur Zeit erlaubt dieser nur die Durchreise durch die Schengenstaaten. Mit Vollinkraftsetzung des Schengenrechts sollte dieses Problem aber dann auch behoben sein.

Gruß
Beppo
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.06.2008 um 17:53:15
 
Beppo schrieb am 08.06.2008 um 15:36:07:
Dieses Urteil handelt aber von einem Aufenthalt in einem EU-Staat. Aber ich denke es wird auf Grund Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz und dem Diskriminierungsverbots ähnlich gehandhabt.

Welches Diskriminierungsverbot genau meinst Du? Art. 2 FZA bezieht sich nur auf Staatsangehörige der Vertragstaaten. Solange die Ehe besteht und die Ehefrau freizügigkeitsberechtigt ist, hat er ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, aber für eine Rückkehr in die EG nach eventueller Beendigung der Ehe oder ohne dass ein Freizügigkeitstatbestand besteht, nur auf der Grundlage des früheren Aufenthalts, sehe ich so z.Zt. keine Grundlage, aber vielleicht weiss jemand mehr als ich...
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.06.2008 um 18:14:20
 
@team, bitte Thema von bsk abtrennen, da doch ganz anderer Fall als der des TS, danke!
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Antwort #7 - 08.06.2008 um 19:31:22
 
Hallo Beppo,

vielen Dank für Deine Antwort. Wieviele Tage ab Abmeldung in Deutschland ist meine EU Aufenthaltskarte noch gültig.
Dies ist für mich besonders wichtig, da ich von der Schweiz in EU-Raum alleine reisen muss.

Danke sehr für Deine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Bsk
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Beppo
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Antwort #8 - 08.06.2008 um 20:44:31
 
Hallo Tapir,

gemeint ist erstmal das Diskriminierungsverbot gem. Art. 12 EGV. Allerdings ging ich von einer gemeinsamen Rückkehr nach Deutschland oder in den Heimatstaat (EU) aus (also mit Ehefrau).

Sollte die Rückkehr in den Heimatstaat der Unionsbürgerin oder ggf. in einen anderen EU-Staat, so sind dem Drittstaatsangehörigen mindestens die Rechte zu gewähren, die das EU-Freizügigkeitsrecht gewährt.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger zieht zusammen mit seiner ukrainischen Ehefrau für drei Jahre nach Spanien, um dort zu arbeiten. Dort erhalten beide eine Aufenhtaltskarte/EU. Die ukrainische Ehefrau war bis zur Ausreise nach Spanien im Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels für Deutschland. Nach dem AufenthG würde der Aufenthaltstitel erlöschen. Beide kehren nach drei jahren nach Deutschland zurück. Bei der Rückkehr würde die ukrainische Ehefrau Freizügigkeit genießen und hätte Anspruch auf eine Aufenhaltskarte/EU. (Rechtsprechung EuGH "Singh").

Da dieses Recht für einen Deutschen gilt, ist es genauso für einen EU-Bürger und seinen Familienangehörigen anzuwenden.

Fraglich ist jedoch, ob dieses Recht auch durch einen Aufenthalt in der Schweiz erworben wird. Der Drittstaatsangehörige genießt Freizügigkeit nach Art.2 Freizügigkeitsabkommen EU/CH. Ich denke dieses wird als gleichwertig erworbenes Recht anerkannt. Dieser Fall wurde bisher nicht durch den EuGH entschieden.

Aber ich denke, dass geht jetzt hier ein wenig zu weit.
Abschließend sei gesagt:

Rückkehr mit Ehefrau, egal ob nach Deutschland oder in einen anderen EU-Staat - ohne Probleme.

Gruß Beppo
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Beppo
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Antwort #9 - 11.06.2008 um 20:02:50
 
Hallo Tapir,

leider habe ich einen kleinen Fehler verursacht. Natürlich muss es heißen: genießt in der Schweiz "abgeleitete Freizügigkeit" als Familienangehöriger und die RG dafür ist der Artikel 3 des Anhang I (Freizügigkeit).

@bsk - Gültigkeit der Aufenthaltskarte nach Umzug

Ich denke die Aufenthaltskarte erlischt mit der endgültigen Ausreise in die Schweiz, wenn es sich nicht mehr um eine nur vorübergehende Ausreise handelt. So zum Beispiel mit der endgültigen Abmeldung vom Wohnort. Hier wäre der Grund vermutlich länger als die im Artikel 4 (7) des FreizügG/EU angegebenen 2 Jahre. Eine Rücksprache mit der ABH wäre jedoch sinnvoll. So könnte die Auflösung des Hausstandes noch möglich sein, da der Aufenthalt noch nicht abgeschlossen ist. Aber vielleicht kann hier jemand von der ABH hier einen Beitrag leisten....

Gruß
Beppo  
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