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Ausweisung eines Au-Pairs (Gelesen: 2.562 mal)
franki99
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15.05.2008 um 21:18:24
 
ich brauche auch hilfs,

ein aupair hat 2 mal die familie gewechselt und die 14 tage frist der ausländerbehörde uberschritten..

was kann mann tun?
problem die nue ausländerbegörde stellt sich quer und willausweisen..

stimmt es , dass wenn man gegen die deportieren klagt nicht ausgewiesen werden kann(au pair ist Kenianierin)..

danke...
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Mick
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Antwort #1 - 15.05.2008 um 21:44:09
 
Hi,

ich kann mir kaum vorstellen, dass es tatsächlich
um eine Ausweisung geht. Zu dem Begriff schau
mal in der FAQ.

franki99 schrieb am 15.05.2008 um 21:18:24:
stimmt es , dass wenn man gegen die deportieren klagt nicht ausgewiesen werden kann

Den Satz verstehe ich nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Pfirsichring
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Antwort #2 - 15.05.2008 um 21:56:31
 
Zitat:
stimmt es , dass wenn man gegen die deportieren klagt nicht ausgewiesen werden kann


Soll heißen: Stimmt es, dass wenn man gegen die Ausweisung klagt, nicht ausgewiesen werden kann?

Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #3 - 15.05.2008 um 22:20:13
 
Pfirsichring schrieb am 15.05.2008 um 21:56:31:
Soll heißen: Stimmt es, dass wenn man gegen die Ausweisung klagt, nicht ausgewiesen werden kann?


nee, soll heißen: stimmt es, dass man während eines Klageverfahrens gegen eine Ausweisung nicht abgeschoben werden kann.

Antwort: falsch. Während eines Eilrechtsverfahrens der ersten Instanz kann man nicht abgeschoben werden. Ein solches Verfahren ist aber u.U. ziemlich schnell zu Ende.

Muleta
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kemalsahin1
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Antwort #4 - 22.05.2008 um 10:33:21
 
Okay, also bei meiner Sache wird das Gericht entscheiden.

Inzwischen habe ich eine Eheähnliche Lebensgemeinschaft seit über 1 Jahr mit meine Deutsche Freundin.Sie ist vom Anfang an auf meiner Seite und wir verstehen uns auch sehr gut,

Es gibt ein Paragraph 56 .Ausweisungsschutz ,wenn man mit eine Deutsche Staatsangehörige ein zusammenleben in Eheähnlicher Lebensgemeinschaft hat.

Aber ich habe erfahren,das ist ein können,kein muss.

Ein können,kein muss ? Stimmt das ?

Und auserdem ist geschrieben über EWG/TÜRKEI,PAragraph 4 Ein Aufenthalsterlaubnis wird ausgestellt(Ist klar mein AE soll gültig sein)

Aber hat dieser Paragraph nicht eine Deklaratorische wirkung?

Denn EWG/TÜRKEI sagt,wer eine ordungmäßige Arbeit hat...

Und ordungmäßig bedeutet: Sozialversicherungspflichtig arbeiten.

seit über 2 Jahren wird regelmäßig von meinem Brutte Gehalt steuer abgezogen.


Auserdem ist eine "Nachträglich zeitliche Beschränkung"der AE  ein können,kein muss. Paragraph 7



Das ganze finde ich ein bischen traurig .

Oder ?


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Mick
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Antwort #5 - 22.05.2008 um 10:42:47
 
kemalsahin1 schrieb am 22.05.2008 um 10:33:21:
Es gibt ein Paragraph 56 .Ausweisungsschutz ,wenn man mit eine Deutsche Staatsangehörige ein zusammenleben in Eheähnlicher Lebensgemeinschaft hat. 

Hi,
das steht da nicht. Da steht...

Zitat:
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

Deine Partnerin ist keine Familienangehörige und
mit der Lebenspartnerschaft ist die gleichgeschlecht-
liche (eingetragene) Lebenspartnerschaft gemeint,
also keine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #6 - 22.05.2008 um 15:04:51
 
Stimmt, unentschlossen


AufenthG Paragraph 4 sagt :Ein Aufenthalsterlaubnis wird ausgestellt(Ist klar mein AE soll gültig sein,und ich bin da wegen der Aufschiebende Wirgung meiner Klage gegen die Nachtrählich zeitliche Beschränkung (Paragraph 7) meines AE noch da.

Aber hat dieser Paragraph nicht eine Deklaratorische wirkung?

Denn EWG/TÜRKEI sagt,wer eine ordungmäßige Arbeit hat...

Und ordungmäßig bedeutet: Sozialversicherungspflichtig arbeiten.

seit über 2 Jahren wird regelmäßig von meinem Brutte Gehalt steuer abgezogen(bzw. Rente) und ich bin ununterbrochen vollzeit mit unbefristetem Arbeitsvertrag tätig.

Bei Widderspruch gegen meine Klage hatte zwar die Behörde geschrieben: Er hat keinen Antrag gestellt,denn dies benötigt einen legalen AE.

Verstehe nicht...?


Also EWG/Türkei sagt:

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

ich arbeite doch nicht Schwarz .






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Mick
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Antwort #7 - 22.05.2008 um 15:26:24
 
Hoi,

vielleicht klärst Du uns noch darüber auf, warum
Du hier im Fred von franki99 Fragen stellst? Habe
ich irgendwas übersehen?
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Antwort #8 - 22.05.2008 um 15:39:17
 
stimmt...,sorry hä?
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