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Hochzeit mit Studentenvisum dann AuslandsjahrHiiiilfe! (Gelesen: 2.494 mal)
ottsibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Hochzeit mit Studentenvisum dann AuslandsjahrHiiiilfe!
15.05.2008 um 19:02:05
 
Hallo zusammen, habe eine Frage die irgendwie einfacher klingt als sie offensichtlich zu beantworten ist, haben bis jetzt von sämtlichen Behörden/Unis/Beratern unterschiedliche Antworten erhalten.

Sachverhalt ist folgender: Meine Freundin kommt aus Burkina Faso und studiert und lebt seit 2004 in D, ich bin ebenfalls Student(beide 4. Sem., also noch min. 2offen). Wir möchten zum Einen heiraten, zum Anderen ab September ein Auslandssemester in Frankreich machen. Das Visum meiner Freundin läuft am 31. Oktober diesen Jahres ab, der Pass Januar 09.

Problem(e):
1. Für das Auslandssemester ist eine für den gesamten Aufenthalt gültige Aufenthalts genehmigung vorzulegen (bei der Uni dort)
2. Die ABH sagte, sie bräuchte ein französisches (Studenten)visum, damit es keine Probleme gibt beim Zurückkommen. Dieses Visum kriegen wir aber niemals, weil die noch mehr an Unterlagen wollen als beim Erstantrag in D, u.a. Einkommensnachweis vom (afrikanischen...) Vater, der inzwischen in Rente ist, eine Bestätigung über die Einschreibung an der Uni in F (die wir ohne Visum nicht kriegen...) und, vor allem, einen ausreichend lang gültigen Pass + Visum. Wenn überhaupt möglich, würde das wohl min. 1Jahr dauern, schon der neue Pass dauert 3Monate
3. Wir haben uns definitiv nicht deswegen verlobt(sie hat ja noch min. 1, mit master 3Jahre AE), dachten aber ehrlich gesagt doch, dass es alles ein bisschen vereinfacht. Tut es wohl nicht.
Fragen:
1. Wir haben jetzt die Dokumente zusammen, müssen sie nur noch von der Botschaft von BF bestätigen und übs. lassen--> kann man in etwa sagen, ob wir noch vor September heiraten können?
2. Was genau bewirkt die Hochzeit i.B. auf die AE, bzw.  kann es passieren dass meine Frau dann trotzdem bis Oktober warten muss, bis das Visum verlängert werden kann?
3. Ist es überhaupt irgendwie möglich mit o.g. Ablaufdaten für Pass und Visum, eine AE vor September und bis min. Juli 09 zu bekommen?

Vielen vielen Dank im Voraus, sind schon kurz vorm Aufgeben, deswegen auch der viele Text (sorry dafür)- wollte alles genau beschreiben

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

achja-- unsere "notlösung"(weil unsicher) bis jetzt: frühester Termin für die Verlängerung = 31.10. minus 3 monate = 31.07., Anfang Sem. in Frankreich=01.09. => Vorgehen: Am 31. verlängern (AE für D), dann nach F (ist ja Schengen...), vor Ablauf längst wieder da (wird ja wahrsch. min 1 Jahr, die AE) --> ginge das?
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« Zuletzt geändert: 15.05.2008 um 19:26:11 von Tippi »  
 
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.05.2008 um 00:48:32
 
Was Ihr vorhabt geht grundsätzlich, aber Ihr müsst in etwas andere Richtungen denken.
Als erstes fällt beim Lesen Deines post auf, dass Ihr ein Semester in Frankreich verbringen wollt, Du aber irgendwie glaubst, einen französischen Aufenthaltstitel für Deine Freundin umgehen zu können. Wenn Du schreibst:
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:
1. Für das Auslandssemester ist eine für den gesamten Aufenthalt gültige Aufenthalts genehmigung vorzulegen (bei der Uni dort)

dann muss zunächst klar sein, dass dies keine deutsche Aufenthaltserlaubnis sein kann. Mit einem deutschen Aufenthaltstitel (und zwar egal ob der für Studium oder Ehe mit Dir erteilt wird) sind nur 3 Monate in Frankreich möglich und zwar (das steht nicht im SDÜ, wird aber da jedenfalls von deutscher Seite hineingelesen) innerhalb eines Jahres. Ihr müsst Euch also Gedanken machen über die französische Rechtslage; dabei kann aber die Eheschließung vorteilhaft sein.

ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:
1. Wir haben jetzt die Dokumente zusammen, müssen sie nur noch von der Botschaft von BF bestätigen und übs. lassen--> kann man in etwa sagen, ob wir noch vor September heiraten können? 

Da ich die Bearbeitungszeiten der burkinabeischen Botschaft nicht kenne, kann jedenfalls ich das nicht sagen. Allerdings ist völlig unabhängig von Euren Hochzeits- und Studienplänen unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass sie sich nicht mit einem abgelaufenen Pass im Bundesgebiet und noch viel weniger in Frankreich aufhält!

ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:
2. Was genau bewirkt die Hochzeit i.B. auf die AE, bzw.kann es passieren dass meine Frau dann trotzdem bis Oktober warten muss, bis das Visum verlängert werden kann?

Du meinst die Aufenthaltserlaubnis. Die Eheschließung bewirkt, dass Deine dann-Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erhalten kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich u.a. dass Ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben wollt. Hieran könnte die ABH zweifeln, wenn sie erfährt, dass Ihr zunächst einige Monate im Ausland leben wollt. Ob die AE zu Studienzwecken erteilt wird, wenn man sofort nach Verlängerung erst mal ein halbes Jahr ins Ausland will, weiß ich nicht. Aber auch das würde nicht über die Notwendigkeit eines französischen Aufenthaltstitels für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Frankreich hinweghelfen.
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:
3. Ist es überhaupt irgendwie möglich mit o.g. Ablaufdaten für Pass und Visum, eine AE vor September und bis min. Juli 09 zu bekommen? 

Ohne gültigen Pass gibt's keine Aufenthaltserlaubnis. Vor Ablauf schon. Nach Ablauf des Passes wird die über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus gültige AE in den neuen Pass übertragen.

ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:
Am 31. verlängern (AE für D), dann nach F (ist ja Schengen...), vor Ablauf längst wieder da (wird ja wahrsch. min 1 Jahr, die AE) --> ginge das?

Aus den o.g. Gründen könnten Bedenken auftreten. Noch problematischer ist aber - woran Du offenbar noch gar nicht gedacht hast - , dass sie für einen drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Frankreich einen Aufenthaltstitel benötigt, der nicht die deutsche Aufenthaltserlaubnis sein kann.

1.) Sicherstellen, dass immer ein gültiger Pass vorgelegt werden kann. In Frankreich als Dunkelhäutige(r) ohne gültigen Pass aufgegriffen zu werden, ist überhaupt kein Vergnügen! Auch in Deutschland ist der Passpflicht unbedingt nachzukommen!

2.) Heiraten. Heiratsurkunde ins Französische übersetzen lassen, möglichst durch einen "traducteur assermenté" in Frankreich

3.) Nochmal sicherstellen, dass 1 erfüllt ist und in dem Pass ein noch gültiger deutscher Aufenthaltstitel klebt.

4.) In Frankreich geht Ihr beide mit dem Pass, der übersetzten Heiratsurkunde, Deinem Perso zur Mairie und teilt mit, dass Du Dich als Unionsbürger jetzt in Frankreich aufhältst (zu dieser Anmeldung bist Du bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten innerhalb der ersten 3 Monate verpflichtet). Möglicherweise verlangen sie auch noch Mietvertrag, Stromrechnung o.ä. zur Dokumentation der Adresse - gibt ja kein Melderegister in Frankreich - , ruf ggf. vorher an.

5.) Wichtig ist, dass Ihr bei der Mairie, oder falls diese euch zuständigkeitshalber dorthin verweist, bei der Préfecture (in Paris: Préfecture de Police) eine "Carte de Séjour de membre de la famille d'un citoyen de l'Union", beantragt Art. L.121-3 al. 2 CESEDA. Falls Ihr in Paris zur Préfecture de Police müsst, plant mind. einen halben Tag ein, bringt gute Nerven mit und lasst Euch von provokativem Auftreten der Behördenmitarbeiter nicht aus der Ruhe bringen.

6.) Bereits bei Deiner Anmeldung bei der Mairie, spätestens bei der Beantragung der "Carte de Séjour" für Deine dann-Frau werden Fragen nach Deinem Aufenthaltszweck gestellt werden (was sie macht, sollte erstmal nicht interessieren). Hier wäre es ganz außerordentlich vorteilhaft, wenn Du nicht auf Deine Studienabsichten abstellst, sondern stattdessen deine Präsenz auf dem territoire national darauf stützen kannst, dass Du dort einer beruflichen Tätigkeit nachgehst. Gibt es etwas, was Du besonders gut kannst und vielleicht auch für deutsche Kunden per Telearbeit in den Abendstunden vom PC aus erledigen kannst? Eine andere Möglichkeit wäre eBay. Manche Studenten sind auch als freie Journalisten tätig. Selbstverständlich muss es sich um tatsächliche berufliche Aktivitäten handeln, die auch ggf. nachweisbar sein müssen. Nicht erforderlich ist, dass vom ersten Tag an Gewinne erzielt werden. Ein "Hobby" genügt aber nicht. Solltest Du Dich für eine nichtselbständige Beschäftigung entscheiden, würde auch ein Teilzeitvertrag genügen. Bist Du in F beruflich tätig, müssen Lebensunterhalt und Krankenversicherung für Dich und sie nicht weiter nachgewiesen werden. Nebenher zu studieren ist natürlich nicht verboten! Wenn Du dagegen Deinen Aufenthalt in Frankreich nur mit dem Studieren begründest, wird eine Krankenversicherung sowie für jeden von Euch beiden der Nachweis von ca. EUR 450 (vielleicht etwas weniger, wenn Ihr zusammen wohnt) Lebensunterhalt im Monat verlangt werden. Das galt früher nicht für Erasmus-Stipendiaten, aktuelle Infos hierzu habe ich aber nicht.

7.) Mit der "carte de séjour" beantragt Ihr nach Wiedereinreise in die BRep. bei Eurer ABH eine FZF-Aufenthaltserlaubnis nach § 28. Ein vorheriges Visumverfahren ist, solange die carte de séjour noch gilt, entbehrlich, § 39 Nr 6 AufenthV.
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Antwort #2 - 16.05.2008 um 10:39:59
 
Wow, Wahnsinn, vielen Dank. Das klingt ja eigtl. ganz gut.
Das Problem mit dem Pass war eben, dass der Neue min. 3 Monate dauert und erst gemacht werden kann wenn der Aufenthaltstitel verlängert ist (hat die  burk. Botschaft gesagt).
Das hieße, unser Plan wäre jetzt - ich hoffe ich hab alles richtig verstanden- folgender:
1)Erst mal am 31.7. den Titel verlängern
2)Heiraten, voraussichtl. mitte August
3)Dann nach Frankreich (Sept.), dort suche ich einen Nebenjob, dann gehen wir zur mairie etc..-Pass ist ja bis Jan09 gültig, da kann man das alles vorher machen + dann Neuen holen

Daraus ergeben sich die -versprochen, allerletzten- 1 1/2 Fragen:
- Wenn der Titel verlängert wurde (am 31.07.), wir dann Mitte August heiraten--> musssich dann am Titel was verändern? D.h., kann es passieren, dass wir dann direkt nach der Hochzeit (für die Freundin) einen Wohnsitz etc. in D nachweisen müssen wg. der veränderten Bedingungen, obwohl das am 31. eigtl. schon passiert ist?
- 1/2 Frage: Ich werde Erasmus machen - hieß das jetzt nach deinem Wissenstand, dass ich nur den Nachweis nicht bringen muss oder gab es da noch irgendwelche Besonderheiten i.B. auf die Anmeldung. Weiß jetzt nämlich nicht genau, wo ich mich da informieren könnte, falls die von Erasmus das nicht wissen.

Vielen Dank nochmal, das hat uns ohne Mist kilometer weiter geholfen als die bisherigen Behörden läufe;
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Antwort #3 - 16.05.2008 um 11:08:54
 
tapir schrieb am 16.05.2008 um 00:48:32:
Nach Ablauf des Passes wird die über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus gültige AE in den neuen Pass übertragen.  

Die AE wird nur solange erteilt, wie der Reisepass gültig ist, nicht darüber hinaus. Denn nach Ablauf des alten Passes wäre die Passpflicht nicht mehr erfüllt, die aber Voraussetzung für einen AT ist.

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ottsibe
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Antwort #4 - 16.05.2008 um 12:14:54
 
Nein es handelt sich ja nicht um die Erst- Erteilung einer AE, sondern um eine Verlängerung des Titels zu Studienzwecken. Die läuft i.d.R. - weil schon zum wiederholten Mal verlängert - über min. 12 Monate. Soweit ich weiß wird da nicht darauf geachtet, wie lang der Pass gültig ist, sondern die AE in den neuen übertragen.
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Antwort #5 - 16.05.2008 um 13:53:40
 
ottsibe schrieb am 16.05.2008 um 12:14:54:
Nein es handelt sich ja nicht um die Erst- Erteilung einer AE, sondern um eine Verlängerung des Titels zu Studienzwecken.  

... und bei der Verlängerung der AE gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erteilung, so dass auch ein gültiger Pass vorliegen muss, für den Zeitraum, für den die AE ausgestellt werden soll.

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Antwort #6 - 16.05.2008 um 17:20:32
 
ottsibe schrieb am 16.05.2008 um 10:39:59:
- Wenn der Titel verlängert wurde (am 31.07.), wir dann Mitte August heiraten--> musssich dann am Titel was verändern? 

Nein. Ich sehe keinen Grund, warum Ihr nach der Eheschließung zur ABH müssen solltet.

trixie schrieb am 16.05.2008 um 13:53:40:
... und bei der Verlängerung der AE gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erteilung, so dass auch ein gültiger Pass vorliegen muss, für den Zeitraum, für den die AE ausgestellt werden soll. 

Kann hierzu mal ein Experte Stellung nehmen? Werden nie auch AEs mit einer Gültigkeitsdauer über den Gültigkeitszeitraum der Pässe hinaus in dieselben geklebt?

ottsibe schrieb am 16.05.2008 um 10:39:59:
Ich werde Erasmus machen - hieß das jetzt nach deinem Wissenstand, dass ich nur den Nachweis nicht bringen muss oder gab es da noch irgendwelche Besonderheiten i.B. auf die Anmeldung. Weiß jetzt nämlich nicht genau, wo ich mich da informieren könnte, falls die von Erasmus das nicht wissen. 

Wenn Du als Unionsbürger in Frankreich den Aufenthaltszweck "Student" hast, musst Du Deinen Lebensunterhalt und den Deiner Dich begleitenden Drittstaatsangehörigen nachweisen. Bzgl. der Anforderungen an den Nachweis gab es jedenfalls 2006 noch Erleichterungen für Erasmus-Studenten. Aber die französische Ausländerrechtspraxis ist in stetem Wandel und diese Information muss daher gar nichts bedeuten. Im übrigen hilft das auch nicht über die Notwendigkeit hinweg, dass - solange Dein Aufenthaltszweck "Student" ist - auch ihr Lebensunterhalt gesichert sein muss, was sicher zu keiner Zeit dadurch belegt werden konnte, dass (allein) Du Erasmus-Geld bekommst. Daher ist es m.E. sehr viel ratsamer, Deinen Aufenthaltszweck nicht mit dem Studium, sondern mit einer Erwerbstätigkeit zu begründen, da dann zu Deinem und ihrem Lebensunterhalt keine Nachweise geführt werden müssen.

Antworten auf Fragen zum französischen Ausländerrecht findest Du bei GISTI (Groupe d'information et de soutien aux immigrés), www.gisti.org. Die halten in ihrem Pariser Büro Sprechstunden ab, es gibt auch die Möglichkeit telefonischer Beratung. Bei Problemen mit den Behörden sind die von GISTI verfassten Musterschreiben und Musteranträge sehr hilfreich. Achtung, auf der GISTI-Webseite sind nicht nur aktuelle, sondern auch inzwischen veraltete Materialien wie Rundschreiben des Innenministeriums usw. zu finden.

Ein Zusatz noch zu gestern: Verlangt bei der Eheschließung in Deutschland eine mehrsprachige internationale Heiratsurkunde, dann könnt Ihr Euch die Übersetzung beim traducteur assermenté sparen.

Bon courage!
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Antwort #7 - 19.05.2008 um 00:11:28
 
Merci beaucoup Tapir,
sag dann auf jeden Fall nochmal Bescheid wie es gelaufen ist. Wird schon schiefgehen.
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Antwort #8 - 23.05.2008 um 17:10:51
 
Haben jetzt bei der ABH nachgefragt - der Aufenthaltstitel wird nur bis  zu einem Tag vor dem Datum verlängert, an dem der Pass ausläuft (in Sachsen-Anhalt zumindest)
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