Was Ihr vorhabt geht grundsätzlich, aber Ihr müsst in etwas andere Richtungen denken.
Als erstes fällt beim Lesen Deines post auf, dass Ihr ein Semester in Frankreich verbringen wollt, Du aber irgendwie glaubst, einen französischen Aufenthaltstitel für Deine Freundin umgehen zu können. Wenn Du schreibst:
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:1. Für das Auslandssemester ist eine für den gesamten Aufenthalt gültige Aufenthalts genehmigung vorzulegen (bei der Uni dort)
dann muss zunächst klar sein, dass dies keine deutsche Aufenthaltserlaubnis sein kann. Mit einem deutschen Aufenthaltstitel (und zwar egal ob der für Studium oder Ehe mit Dir erteilt wird) sind nur 3 Monate in Frankreich möglich und zwar (das steht nicht im SDÜ, wird aber da jedenfalls von deutscher Seite hineingelesen) innerhalb eines Jahres. Ihr müsst Euch also Gedanken machen über die französische Rechtslage; dabei kann aber die Eheschließung vorteilhaft sein.
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:1. Wir haben jetzt die Dokumente zusammen, müssen sie nur noch von der Botschaft von BF bestätigen und übs. lassen--> kann man in etwa sagen, ob wir noch vor September heiraten können?
Da ich die Bearbeitungszeiten der burkinabeischen Botschaft nicht kenne, kann jedenfalls ich das nicht sagen. Allerdings ist völlig unabhängig von Euren Hochzeits- und Studienplänen unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass sie sich nicht mit einem abgelaufenen Pass im Bundesgebiet und noch viel weniger in Frankreich aufhält!
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:2. Was genau bewirkt die Hochzeit i.B. auf die
AE, bzw.kann es passieren dass meine Frau dann trotzdem bis Oktober warten muss, bis das Visum verlängert werden kann?
Du meinst die Aufenthaltserlaubnis. Die Eheschließung bewirkt, dass Deine dann-Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28
AufenthG erhalten kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich u.a. dass Ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben wollt. Hieran könnte die
ABH zweifeln, wenn sie erfährt, dass Ihr zunächst einige Monate im Ausland leben wollt. Ob die
AE zu Studienzwecken erteilt wird, wenn man sofort nach Verlängerung erst mal ein halbes Jahr ins Ausland will, weiß ich nicht. Aber auch das würde nicht über die Notwendigkeit eines französischen Aufenthaltstitels für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Frankreich hinweghelfen.
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:3. Ist es überhaupt irgendwie möglich mit o.g. Ablaufdaten für Pass und Visum, eine
AE vor September und bis min. Juli 09 zu bekommen?
Ohne gültigen Pass gibt's keine Aufenthaltserlaubnis. Vor Ablauf schon. Nach Ablauf des Passes wird die über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus gültige
AE in den neuen Pass übertragen.
ottsibe schrieb am 15.05.2008 um 19:02:05:Am 31. verlängern (AE für D), dann nach F (ist ja Schengen...), vor Ablauf längst wieder da (wird ja wahrsch. min 1 Jahr, die AE) --> ginge das?
Aus den o.g. Gründen könnten Bedenken auftreten. Noch problematischer ist aber - woran Du offenbar noch gar nicht gedacht hast - , dass sie für einen drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Frankreich einen Aufenthaltstitel benötigt, der nicht die deutsche Aufenthaltserlaubnis sein kann.
1.) Sicherstellen, dass immer ein gültiger Pass vorgelegt werden kann. In Frankreich als Dunkelhäutige(r) ohne gültigen Pass aufgegriffen zu werden, ist überhaupt kein Vergnügen! Auch in Deutschland ist der Passpflicht unbedingt nachzukommen!
2.) Heiraten. Heiratsurkunde ins Französische übersetzen lassen, möglichst durch einen "traducteur assermenté" in Frankreich
3.) Nochmal sicherstellen, dass 1 erfüllt ist und in dem Pass ein noch gültiger deutscher Aufenthaltstitel klebt.
4.) In Frankreich geht Ihr beide mit dem Pass, der übersetzten Heiratsurkunde, Deinem Perso zur Mairie und teilt mit, dass Du Dich als Unionsbürger jetzt in Frankreich aufhältst (zu dieser Anmeldung bist Du bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten innerhalb der ersten 3 Monate verpflichtet). Möglicherweise verlangen sie auch noch Mietvertrag, Stromrechnung o.ä. zur Dokumentation der Adresse - gibt ja kein Melderegister in Frankreich - , ruf ggf. vorher an.
5.) Wichtig ist, dass Ihr bei der Mairie, oder falls diese euch zuständigkeitshalber dorthin verweist, bei der Préfecture (in Paris: Préfecture de Police) eine "Carte de Séjour de membre de la famille d'un citoyen de l'Union", beantragt Art. L.121-3 al. 2 CESEDA. Falls Ihr in Paris zur Préfecture de Police müsst, plant mind. einen halben Tag ein, bringt gute Nerven mit und lasst Euch von provokativem Auftreten der Behördenmitarbeiter nicht aus der Ruhe bringen.
6.) Bereits bei Deiner Anmeldung bei der Mairie, spätestens bei der Beantragung der "Carte de Séjour" für Deine dann-Frau werden Fragen nach Deinem Aufenthaltszweck gestellt werden (was sie macht, sollte erstmal nicht interessieren). Hier wäre es ganz außerordentlich vorteilhaft, wenn Du nicht auf Deine Studienabsichten abstellst, sondern stattdessen deine Präsenz auf dem territoire national darauf stützen kannst, dass Du dort einer beruflichen Tätigkeit nachgehst. Gibt es etwas, was Du besonders gut kannst und vielleicht auch für deutsche Kunden per Telearbeit in den Abendstunden vom PC aus erledigen kannst? Eine andere Möglichkeit wäre eBay. Manche Studenten sind auch als freie Journalisten tätig. Selbstverständlich muss es sich um tatsächliche berufliche Aktivitäten handeln, die auch ggf. nachweisbar sein müssen. Nicht erforderlich ist, dass vom ersten Tag an Gewinne erzielt werden. Ein "Hobby" genügt aber nicht. Solltest Du Dich für eine nichtselbständige Beschäftigung entscheiden, würde auch ein Teilzeitvertrag genügen. Bist Du in F beruflich tätig, müssen Lebensunterhalt und Krankenversicherung für Dich und sie nicht weiter nachgewiesen werden. Nebenher zu studieren ist natürlich nicht verboten! Wenn Du dagegen Deinen Aufenthalt in Frankreich nur mit dem Studieren begründest, wird eine Krankenversicherung sowie für jeden von Euch beiden der Nachweis von ca. EUR 450 (vielleicht etwas weniger, wenn Ihr zusammen wohnt) Lebensunterhalt im Monat verlangt werden. Das galt früher nicht für Erasmus-Stipendiaten, aktuelle Infos hierzu habe ich aber nicht.
7.) Mit der "carte de séjour" beantragt Ihr nach Wiedereinreise in die BRep. bei Eurer
ABH eine FZF-Aufenthaltserlaubnis nach § 28. Ein vorheriges Visumverfahren ist, solange die carte de séjour noch gilt, entbehrlich, § 39 Nr 6
AufenthV.