Vielleicht habe deine folgende Aussage vor einger Zeit falsch verstanden, dass bei einer Änderung der
der Zeitraum der 3 Jahresfrist wieder von neuem beginnt. Auch bei der
geändert. Deiner damaligen Aussage zur Folge würde aber die Frist jetzt von neuem beginnen.
Re: Familienzusammenführung
Antwort #38 - 27.03.2008 um 11:32:23 Hoi,
was ist denn nun Sachverhalt in der Diskussion hier? Lebt der
Vater mit dem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft, oder
in einer familiären Gemeinschaft? Sollte letzteres der Fall sein,
gibt es eine
NE nur nach § 9
AufenthG.
Sollte er mit dem Kind zusammen leben:
In § 28 II ist die nach § 28 I erteilte Aufenthaltserlaubnis ge-
meint.
Erteilt wurde die AE zum Ehegattennachzug, nicht zum
Nachzug zum Kind. Sollte man argumentieren wollen, dass mit
der Geburt des Kindes aber die Voraussetzungen für eine andere
AE ebenfalls vorliegen, würde m.E. gelten: Ok, dann beginnt die
Berechnung der 3-Jahres-Frist mit der Geburt neu. Eine
Aneinanderreihung ist nicht zulässig, genausowenig wie bei einer
zweiten, zum Ehegattennachzug erteilten
AE (theoretisch wäre
das ja nahtlos denkbar).
In der Regel dürften die ABH'en aber sagen:
Tja, die
AE wurde zum Ehegattennachzug erteilt, Ihr habt Euch
getrennt. Wenn Du nun eine
AE zur Ausübung der Personensorge
haben möchtest: gerne, aber die Dreijahres-Frist läuft neu und
auch nur dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft besteht.