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AE § 28 (1) Nr. 3 aber auch dt. verheiratet ... (Gelesen: 4.364 mal)
schweitzer
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14.05.2008 um 15:37:16
 
Hallo Forum,

folgender Sachverhalt:

Eine russische Staatsangehörige besitzt seit gut 6 Jahren eine AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG, die sie seit der Geburt eines Kindes, das aus der Beziehung mit einem Deutschen hervorgegangen ist, hat. Im September 2005 hat sie diesen Deutschen (den Kindsvater) geheiratet, was bedeutet, dass seitdem faktisch auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG vorgelegen haben.

Die Frau selbst hat (noch) keine Arbeit, was auch damit zusammenhängt, dass aus der Beziehung ein weiteres Kind (auch vor der Eheschließung geboren, jetzt 4 Jahre alt) hervorgegangen ist, welches an einer Behinderung leidet (Pflegestufe 1 wurde zuerkannt).

Der Lebensunterhalt der Familie ist durch Erwerbsarbeit des Ehemannes und Vaters sichergestellt - es wurden und werden keine Sozialleistungen in Anspruch genommen.

Hat die Frau eine Chance, ab September 2008 erfolgreich eine NE zu beantragen (dann besteht die Ehe mit dem Deutschen rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft drei Jahre!) - oder besteht wegen des Aufenthalts nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG und der Tatsache, dass die Frau allein nicht imstande ist, Ihren LU zu bestreiten ein Hindernis? Wenn ja (was für mich schwer vorstellbar ist, da die Ehe mit dem Deutschen ja rechtmäßig bestand und besteht), würde ein vorheriger "Wechsel" hin zu einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG dieses Hindernis beseitigen oder würde dann die Dreijahresfrist von vorn beginnend gezählt?

=schweitzer=
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ayamhuhn
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Antwort #1 - 15.05.2008 um 09:14:50
 
Also so spontan würde ich sagen, dass die Erteilung der NE nach § 28/2 für die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Fam.-angehörigen gilt, unabhängig davon ob dieser ein Kind oder ein Ehemann ist.

So lese ich jedenfalls das Gesetz. Ich hoffe, ich irre mich nicht!

Abgesehen davon kann die NE auch erteilt werden, wenn der LU z.B. wegen Krankheit nicht gesichert ist. Das weiß ich nun wieder aus meinen praktischen Erfahrungen: Kürzlich erteilte unsere freundliche ABH einem meiner Klienten mit ALG 2-Bezug trotzdem NE, weil er aufgrund seiner Erkrankung nur noch eingeschränkt erwerbsfähig ist. Ich möchte betonen, dass die Erteilung auf Initiative der zuständigen Sachbearbeiterin erfolgte. Sollte man auch mal erwähnen.

Liebe Grüße, ayamhuhn
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schweitzer
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Antwort #2 - 15.05.2008 um 09:45:04
 
ayamhuhn schrieb am 15.05.2008 um 09:14:50:
Also so spontan würde ich sagen, dass die Erteilung der NE nach § 28/2 für die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Fam.-angehörigen gilt, unabhängig davon ob dieser ein Kind oder ein Ehemann ist.  


Grundsätzlich ist das wohl richtig. Das Problem ist aber, ob (aufgrund der AE nach § 28(1) Nr. 3) bezüglich der LU - Sicherung Mutter und Kind(er) für sich selbst zu betrachten sind, oder ob, da ja im September 2008 die Ehe mit dem Deutschen seit drei Jahren rechtmäßig und familiärer gGemeinschaft Bestand hat, die gesamte Familie, einschließlich Ehemann beurteilt werden kann bzw. zu beurteilen ist.

Wäre letzteres möglich bzw. richtig, hätte die Frau m.E. ausgezeichnete Chancen, die NE erfolgreich zu beantragen. Wenn nicht, sähe es wohl problematisch aus.

Deshalb meine Fragen ...


=schweitzer=
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Antwort #3 - 15.05.2008 um 09:58:53
 
Ich verstehe Deine Zweifel. Aber als alte Praktikerin würde ich wohl so beraten, es zu versuchen. Schlechter als AE kann sie ja nicht gestellt werden.

Versuch macht kluch...oder so ähnlich!  Smiley

Liebe Grüße
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schweitzer
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Antwort #4 - 15.05.2008 um 10:20:08
 
ayamhuhn schrieb am 15.05.2008 um 09:58:53:
als alte Praktikerin würde ich wohl so beraten, es zu versuchen.


Klar kann sie es versuchen - ich ahne nur, dass "meine" ABH da unsicher reagieren wird und wollte deshalb vorher die Rechtslage bezogen auf den Fall so gut wie möglich kennen (dazu ist i4a grundsätzlich ja ein sehr geeignetes Pflaster!) - Ich weiß auch, dass es zu zumindest ähnlichen Konstellationen hier durchaus konroverse Auffassungen gegeben hat - bekomme das aber allein nicht sortiert (auch weil ich die threads trotz Suchfunktion nicht mehr zusammenkomme) ...

ayamhuhn schrieb am 15.05.2008 um 09:58:53:
Schlechter als AE kann sie ja nicht gestellt werden.  


Das ist wohl wahr - allerdings hat sie ggf. einen Arbeitgeber in Aussicht, der überlegt, die Frau stundenweise zu beschäftigen - der "stört" sich nun daran, dass Ihre jetzige AE nur noch ein paar Monate gilt ... - abgesehen davon und dass die NE natürlich einen sichereren Status darstellt - diese stundenweise Tätigkeit würde allein nicht ausreichen um den LU für sich und die Kinder zu sichern - die Frage nach der "Anerkennung" des LU des Ehemannes bliebe also bestehen.

ayamhuhn schrieb am 15.05.2008 um 09:58:53:
alte Praktikerin


Das Gelbe glaube ich nicht ...  Zwinkernd Laut lachend

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.05.2008 um 19:17:15
 
@ schweitzer

Ich hatte vor ein paar Wochen den Antrag für die NE von der Ehefrau eines Bekannten gesehen. Dort war u. a. nur zu lesen: NE nach § 28, ohne jedliche Unterteilung. Dies würde m.M. darauf hindeuten, dass die drei Jahre familiäre Gemeinschaft mit dem Deutschen auch das Kind gemeint sein kann. Die Sicherung des LU muss ja zum Zeitpunkt der NE Antragsstellung gegeben sein. In deinem Beispiel wäre ja das erfüllt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 15.05.2008 um 19:46:22
 
Würde jeweils LU verlangt, käme die Frau in einer klassischen "Hausfrauenehe" nie an eine NE und bliebe aufenthaltsrechtlich ewig vom Mann abhängig (Förderung der Zwangsehe oder so...).

Das war von den Erfindern des AuslG und des AufenthG m.E. aber nie so vorgesehen. Auch dieses Gesetz kommt schließlich aus dem Westen, und auch im Steuer- und Krankenversicherungsrecht fördern wir ja mit Milliardenbeträgen die Hausfrauenehe... Zwinkernd Siehe dazu auch § 9 III AufenthG, dies gilt daher m.E. entsprechend erst recht für die Ehegatten Deutscher.

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schweitzer
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Antwort #7 - 16.05.2008 um 07:34:30
 
Erst einmal Dankeschön für die Antworten bis hierher -

Ihre Diktion entspricht meinen Intensionen, allerdings irre ich mich wohl nicht, wenn ich vermute, dass auch Eure Antworten mehr oder weniger Eure Intensionen widerspiegeln. Indiz dafür ist für mich, dass Ihr sehr oft, "m.E." , "m.M." oder Konjunktive verwendetet oder sagtet, Ihr könntet meine Zweifel verstehen.

Wer kann mir aber diese Zweifel nehmen, wer kann die Vermutungen bestätigen oder widerlegen. Wie wird ausländerrechtlich mit so einem Fall umgegangen - wie ist er zu bescheiden? Gibt es niemenden (auch keinen Experten), der dazu eine möglichst eindeutige Aussage machen kann, der einen ähnlichen Fall schon mal bearbeiten musste?


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Antwort #8 - 16.05.2008 um 08:02:22
 
Hoi,

weder aus dem Gesetz, der VAH noch den Kommentierungen
ergibt sich, dass für die NE eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erforderlich ist. Es geht um eine AE nach § 28 Abs.
1, egal ob Nr. 1 oder 3.

Zu den Berechnungsmethoden: Für mich ist das keine Frage,
es kommt auf das Haushaltseinkommen an. Aber ich habe zu
dem Thema schon die wildesten Spekulationen erlebt. Von da-
her kann ich schlecht sagen, wie es Eure ABH sieht. Jedenfalls
würde ich den Antrag ohne zu zögern stellen und wenn es
dann an der Berechnung scheitert, auch den Rechtsweg an-
gehen. Mir ist aus der Vergangenheit nur ein Fall bekannt, in
dem die Hausfrau bei der AE ein Problem hatte. Das war beim
§ 35 AuslG der Fall, da dort formuliert war "aus eigener Erwerbs-
tätigkeit".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #9 - 16.05.2008 um 08:31:46
 
 ...  ..., Mick. -

Ja, das mit dem wilden Rumspekulieren um diesen Sachverhalt ist genau Teil meines Problems gewesen. So wie Du es schreibst, hatte ayamhuhn mit ihrem "Versuch macht kluch!" also letztlich schon den richtigen Rat. - Sie mag mir nicht böse sein, aber ich fühle mich nun, mit Deiner Antwort, doch ein bisschen sicherer, meiner Klientin zu raten. -

Wenn Sie mich zu gegebener Zeit informiert (wird ja wohl erst im September sein können, weil dann erst die drei Jahre Ehe "erfüllt" sind), schreibe ich Euch, wie es ausgegangen ist.

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Antwort #10 - 16.05.2008 um 10:30:33
 
schweitzer schrieb am 16.05.2008 um 08:31:46:
Wenn Sie mich zu gegebener Zeit informiert (wird ja wohl erst im September sein können, weil dann erst die drei Jahre Ehe "erfüllt" sind),  

So wie ich mick verstanden habe, ist doch gar nicht entscheidend dass erst im September § 28 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, sondern es geht doch bei der NE nach § 28 daraum, dass die drei Jahre erfüllt sind und dass der LU gesichert ist. Beides dürfte doch jetzt auch schon der Fall sein.

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Antwort #11 - 16.05.2008 um 11:13:01
 
Na klar, Du hast Recht! Ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht - deshalb Danke!!  :brauchurlaub

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Antwort #12 - 16.05.2008 um 11:15:37
 
trixie schrieb am 16.05.2008 um 10:30:33:
es geht doch bei der NE nach § 28 daraum, dass die drei Jahre erfüllt sind  

Genau, oder noch genauer:

es geht doch bei der NE nach § 28 daraum,
dass die drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 (egal
welche Nummer)
erfüllt sind  


Änderung:
kleine Überschneidung mit Vorpost - aber ergal

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #13 - 18.05.2008 um 12:05:28
 
Mick schrieb am 16.05.2008 um 08:02:22:
weder aus dem Gesetz, der VAH noch den Kommentierungen
ergibt sich, dass für die NE eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
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1, egal ob Nr. 1 oder 3.  


Vielleicht habe deine folgende Aussage vor einger Zeit falsch verstanden, dass bei einer Änderung der AE der Zeitraum der 3 Jahresfrist wieder von neuem beginnt. Auch bei der TS aus schweitzers Thread hatte sich die AE geändert. Deiner damaligen Aussage zur Folge würde aber die Frist jetzt von neuem beginnen.

Zitat:
Re: Familienzusammenführung
Antwort #38 - 27.03.2008 um 11:32:23      Hoi,

was ist denn nun Sachverhalt in der Diskussion hier? Lebt der  
Vater mit dem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft, oder
in einer familiären Gemeinschaft? Sollte letzteres der Fall sein,
gibt es eine NE nur nach § 9 AufenthG.

Sollte er mit dem Kind zusammen leben:  
In § 28 II ist die nach § 28 I erteilte Aufenthaltserlaubnis ge-
meint. Erteilt wurde die AE zum Ehegattennachzug, nicht zum
Nachzug zum Kind. Sollte man argumentieren wollen, dass mit
der Geburt des Kindes aber die Voraussetzungen für eine andere
AE ebenfalls vorliegen, würde m.E. gelten: Ok, dann beginnt die
Berechnung der 3-Jahres-Frist mit der Geburt neu.
Eine
Aneinanderreihung ist nicht zulässig, genausowenig wie bei einer
zweiten, zum Ehegattennachzug erteilten AE (theoretisch wäre
das ja nahtlos denkbar).  
In der Regel dürften die ABH'en aber sagen:
Tja, die AE wurde zum Ehegattennachzug erteilt, Ihr habt Euch
getrennt. Wenn Du nun eine AE zur Ausübung der Personensorge
haben möchtest: gerne, aber die Dreijahres-Frist läuft neu und
auch nur dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft besteht.


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