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Unterhaltskosten für Ehegatten im Ausland steuerlich absetzbar? (Gelesen: 15.033 mal)
FelizContigo
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13.05.2008 um 23:16:16
 
Wenn die Ehegattin (oder -gatte) im Nicht-EU-Ausland lebt und von ihrem deutschen Ehepartner Unterhaltszahlungen bekommt, weil sie selber nur ein geringes oder kein Einkommen hat - kann der deutsche Ehepartner diese Unterhaltszahlungen dann irgendwie von der Steuer absetzen?

Und falls ja, ist das sehr kompliziert zu beantragen und nachzuweisen? Es ist ja schon nicht einfach, das Einkommen von ausländischen Personen nachzuweisen in Ländern, wo es viele Jobs ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gibt.

Meine ersten Nachforschungen ergaben, dass eventuell der Punkt "außergewöhnliche Belastungen" bei der Einkommensteuererklärung in Frage kommt, die Details waren allerdings so kompliziert (und sprachen von Nachweisen aus dem Ausland, von denen ich nicht weiß ob wir sie beibringen können - wie etwa weist man nach wenn eine Person kein Einkommen hat?) dass es mir auf den ersten Blick kaum möglich erscheint, so etwas ohne Hilfe eines Steuerberaters zu beantragen.
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tapir
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Antwort #1 - 14.05.2008 um 00:42:42
 
FelizContigo schrieb am 13.05.2008 um 23:16:16:
Nicht-EU-Ausland 

Es kommt schon auf das Land an, was da geht.
Bitte lies Seite 6 dieser Datei: http://www.hmdf.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdF_15/.... Ich finde, dass das für eine Erläuterung der Finanzverwaltung geradezu vorbildlich verständlich ist. Im übrigen würde ich Dir ein unverbindliches Beratungesgespräch beim FA nahelegen. Ich denke schon, dass das ohne Steuerberater möglich sein sollte.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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FelizContigo
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Antwort #2 - 14.05.2008 um 01:03:48
 
Danke für den Link.

tapir schrieb am 14.05.2008 um 00:42:42:
Es kommt schon auf das Land an, was da geht. 

Das Land ist in diesem Fall Peru.
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Antwort #3 - 14.05.2008 um 07:11:32
 
FelizContigo schrieb am 13.05.2008 um 23:16:16:
Wenn die Ehegattin (oder -gatte) im Nicht-EU-Ausland lebt und von ihrem deutschen Ehepartner Unterhaltszahlungen bekommt, weil sie selber nur ein geringes oder kein Einkommen hat - kann der deutsche Ehepartner diese Unterhaltszahlungen dann irgendwie von der Steuer absetzen?


Generell sind ein Ehegatten untereinander unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltsverpflichtet.

Unterhaltszahlungen kann man bei der Steuer nur geltend machen, solange noch nicht die "bessere" Steuerklasse geltend gemacht werden kann.

Um ein konkretes beispiel zu nennen:

Heirat im Juni 2007 in Ausland.
Ehegatte kann wegen FZ-Visum, Deutsch-kurs erst im Januar 2008 einreisen.

In diesem Fall können Unterhaltszahlungen von Juni 2007 bis Dezember 2007 bei der Steuer geltend gemacht werden.

Sollte der Ehegatte jedoch schon im dezember 2007 eingereist sein, dann kann man für 2007 die "bessere" Steuerklasse in Anspruch nehmen; die Unterhaltszahlungen sind aber nicht mehr gesondert abzusetzen.

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Antwort #4 - 17.05.2008 um 08:50:12
 
@ tapir

Der von dir angegebene Link bezieht sich aber nur darauf, dass Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, wenn beide Teile geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind, was allerdings aus den Angaben des TS nicht hervorgeht.

Sofern diese Vorraussetzung gegeben ist, sind natürlich auch die von dir zitierten Nachweise zu erbringen.

trixie
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Antwort #5 - 17.05.2008 um 09:01:24
 
Guten Morgen

Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen ,das die oben erwähnte "Länderliste" auch bei Ehepartnern angewendet wird, die (unfreiwillig, noch) getrennt leben (z.B. auf die FZF warten)

Einfach bei der Steuererklärung den Unterhalt geltend machen, Quittungen sind sehr wichtig!

(Western Union o.Ä.)

Schlieslich wird ja die "bessere" Lst Klasse, die "pauschal" die Ehe steurlich fördert, (noch) verweigert.

GRüße
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Antwort #6 - 17.05.2008 um 09:07:56
 
jetflyer schrieb am 17.05.2008 um 09:01:24:
die oben erwähnte "Länderliste" auch bei Ehepartnern angewendet wird, die (unfreiwillig, noch) getrennt leben (z.B. auf die FZF warten)  

... dann dürfte das wohl damit zusammenhängen, dass dies Kosten wegen doppelter Haushaltsführung sind.

jetflyer schrieb am 17.05.2008 um 09:01:24:
Schlieslich wird ja die "bessere" Lst Klasse, die "pauschal" die Ehe steurlich fördert, (noch) verweigert.  

... das zwar ein persönlich - verständliches - Argument ist, aber kein steuerrechtliches. Zwinkernd

trixie
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Mono
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Antwort #7 - 17.05.2008 um 10:21:36
 
hge2001 schrieb am 14.05.2008 um 07:11:32:
Sollte der Ehegatte jedoch schon im Dezember 2007 eingereist sein, dann kann man für 2007 die "bessere" Steuerklasse in Anspruch nehmen.

Die Steuerklasse hat nur Auswirkungen auf die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum. Meintest du vielleicht, dass im genannten Fall die Splitting-Tabelle Anwendung finden kann?

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Antwort #8 - 17.05.2008 um 13:03:07
 
Mono schrieb am 17.05.2008 um 10:21:36:
Meintest du vielleicht, dass im genannten Fall die Splitting-Tabelle Anwendung finden kann?

Mono


Ja...

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Antwort #9 - 17.05.2008 um 13:24:35
 
trixie schrieb am 17.05.2008 um 09:07:56:
 
... das zwar ein persönlich - verständliches - Argument ist, aber kein steuerrechtliches. Zwinkernd

trixie


Das Steuerrechtliche leitet sich daraus ab, dass Ehepartner untereinander unterhaltspflichtig  sind.  Wenn nun der eine Partner nix hat, muss der andere einstehen.  
Es gibt aber Höchstgrenzen pro Person. Diese Höchstgrenzen sind länderabhängig, da man annimmt, dass Leute in der 3. welt weniger zum leben  brauchen.  Im meinem Fall (Philippinen) beträgt die Höchstgrenze 1920 euro pro unterhaltsberechtigter Person.

Gruss

hge


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Antwort #10 - 17.05.2008 um 13:35:16
 
trixie schrieb am 17.05.2008 um 08:50:12:
wenn beide Teile geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind, was allerdings aus den Angaben des TS nicht hervorgeht

Wir haben kürzlich geheiratet und können noch nicht in Deutschland zusammen leben, weil meine Frau noch auf das FZF-Visum wartet.

Mit "Unterhalt" habe ich schlicht gemeint, dass der deutsche Partner (ich) an die Ehegattin im Ausland monatliche Zahlungen leistet.
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Antwort #11 - 17.05.2008 um 13:40:07
 
jetflyer schrieb am 17.05.2008 um 09:01:24:
Einfach bei der Steuererklärung den Unterhalt geltend machen, Quittungen sind sehr wichtig!

Ich würde gerne noch wissen, in welcher Rubrik dies geltend zu machen ist. Danke!
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Antwort #12 - 17.05.2008 um 14:08:41
 
FelizContigo schrieb am 17.05.2008 um 13:40:07:

Ich würde gerne noch wissen, in welcher Rubrik dies geltend zu machen ist. Danke!


Es gibt eine extra Anlage.

Anlage Unterhalt

bei Elster erfährt man dann auch wieviel max für die einzelnen Länder absetzbar ist.

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« Zuletzt geändert: 17.05.2008 um 14:23:26 von hge2001 »  
 
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Antwort #13 - 17.05.2008 um 15:07:33
 
hge2001 schrieb am 17.05.2008 um 13:24:35:
Das Steuerrechtliche leitet sich daraus ab, dass Ehepartner untereinander unterhaltspflichtig  sind.  Wenn nun der eine Partner nix hat, muss der andere einstehen.  


Blöde Frage, aber einfach einen Versuch wert: Gilt das evtl. auch schon für Verlobte, wenn Partner(in) die Arbeit aufgeben muss, um dann in der fremden Hauptstadt (NIcht-EU) das Heiratsvisum-Verfahren einzuleiten und abzuwarten?
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Antwort #14 - 17.05.2008 um 15:35:46
 
hge2001 schrieb am 17.05.2008 um 13:24:35:
Das Steuerrechtliche leitet sich daraus ab, dass Ehepartner untereinander unterhaltspflichtig  sind.  Wenn nun der eine Partner nix hat, muss der andere einstehen.  


Steuerrecht hat nichts mit dem Familienrecht zu tun, auch wenn das Steuerrecht in einzelnen Bereichen auf das Familienrecht Bezug nimmt.

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33 a* Abs. l Satz l und 5, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 4. 7. 2002, BStBl. II S. 760).


Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast).
Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Abs. 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung (BFH-Urteil vom 3. 6. 198/, BStBl. II S. 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.


Zur sogenannten "Drittel-Regelung" ist anzumerken:
Es wird wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist. Die Ländergruppe I wird dem Inland gleichgestellt. In der Gruppe II wird ein Niveau von 2/3 unterstellt und in der Gruppe III wird das Niveau mit 1/3 angenommen. Dies bedeutet, daß je nach Ländergruppe die Berechnung unter Berücksichtigung von 3/3 oder 2/3 oder 1/3 der im § 33a *Abs. 1 EStG  genannten Werte (siehe oben) erfolgt.

Nachfolgend ist ein Auszug aus der Ländergruppeneinteilung wiedergegeben. Diese Einteilung wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Ein Land kann also durchaus in den Gruppen wechseln. Die hier abgedruckte Einteilung ist ab 1.1.2004 gültig:

Ländergruppe I (voller Ansatz)
Andorra, Australien, Belgien, Brunei Darussalam, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arab. Emirate, Vereinigte Staate, Vereinigtes Königreich

Ländergruppe II (mit 3/4 Ansatz)
Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Korea, Republik, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Slowenien, Zypern

Ländergruppe III (mit 1/2 Ansatz)
Argentienien, Belize, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Dominica, Estland, Gabun, Grenada, Jamaika, Kroatien, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische, Dschamahirija, Litauen, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nauru, Niue, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Seychellen, Slowakische Republik, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay,Venezuela, Weißrussland

Ländergruppe IV (mit 1/4 Ansatz)
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (VR), Côte d'Ivoire, Dominik. Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran Islam. Republik, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kongo Dem. Rep., Korea Dem. VR, Kuba, Laos Dem. VR, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.), Mikronesien,Föderierte Staaten von Moldau Republik, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay,
Peru
, Philippinen, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, St. Tom's und Príncipe, Senegal, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien Arab. Rep., Tadschikistan, Tansania Verein. Rep., Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrik. Republik

* z. Zt. sind es 7680 Euro

FelizContigo schrieb am 17.05.2008 um 13:40:07:
Ich würde gerne noch wissen, in welcher Rubrik dies geltend zu machen ist.  

... unter den Sonderausgaben. Dazu gibt es einen extra Vordruck.

ralf9000 schrieb am 17.05.2008 um 15:07:33:
Gilt das evtl. auch schon für Verlobte, wenn Partner(in) die Arbeit aufgeben muss, um dann in der fremden Hauptstadt (NIcht-EU) das Heiratsvisum-Verfahren einzuleiten und abzuwarten?  


Nein, weil Verlobte sich in keiner gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung befinden.

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