hge2001 schrieb am 17.05.2008 um 13:24:35:Das Steuerrechtliche leitet sich daraus ab, dass Ehepartner untereinander unterhaltspflichtig sind. Wenn nun der eine Partner nix hat, muss der andere einstehen.
Steuerrecht hat nichts mit dem Familienrecht zu tun, auch wenn das Steuerrecht in einzelnen Bereichen auf das Familienrecht Bezug nimmt.
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33 a
* Abs. l Satz l und 5, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 4. 7. 2002, BStBl. II S. 760).
Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast).
Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Abs. 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung (BFH-Urteil vom 3. 6. 198/, BStBl. II S. 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Zur sogenannten "Drittel-Regelung" ist anzumerken:
Es wird wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist. Die Ländergruppe I wird dem Inland gleichgestellt. In der Gruppe II wird ein Niveau von 2/3 unterstellt und in der Gruppe III wird das Niveau mit 1/3 angenommen. Dies bedeutet, daß je nach Ländergruppe die Berechnung unter Berücksichtigung von 3/3 oder 2/3 oder 1/3 der im § 33a
*Abs. 1 EStG genannten Werte (siehe oben) erfolgt.
Nachfolgend ist ein Auszug aus der Ländergruppeneinteilung wiedergegeben. Diese Einteilung wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Ein Land kann also durchaus in den Gruppen wechseln. Die hier abgedruckte Einteilung ist ab 1.1.2004 gültig:
Ländergruppe I (voller Ansatz)Andorra, Australien, Belgien, Brunei Darussalam, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arab. Emirate, Vereinigte Staate, Vereinigtes Königreich
Ländergruppe II (mit 3/4 Ansatz)Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Korea, Republik, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Slowenien, Zypern
Ländergruppe III (mit 1/2 Ansatz)Argentienien, Belize, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Dominica, Estland, Gabun, Grenada, Jamaika, Kroatien, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische, Dschamahirija, Litauen, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nauru, Niue, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Seychellen, Slowakische Republik, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay,Venezuela, Weißrussland
Ländergruppe IV (mit 1/4 Ansatz)Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (VR), Côte d'Ivoire, Dominik. Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran Islam. Republik, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kongo Dem. Rep., Korea Dem. VR, Kuba, Laos Dem. VR, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.), Mikronesien,Föderierte Staaten von Moldau Republik, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay,
Peru
, Philippinen, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, St. Tom's und Príncipe, Senegal, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien Arab. Rep., Tadschikistan, Tansania Verein. Rep., Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrik. Republik
* z. Zt. sind es 7680 Euro
FelizContigo schrieb am 17.05.2008 um 13:40:07:Ich würde gerne noch wissen, in welcher Rubrik dies geltend zu machen ist.
... unter den Sonderausgaben. Dazu gibt es einen extra Vordruck.
ralf9000 schrieb am 17.05.2008 um 15:07:33:Gilt das evtl. auch schon für Verlobte, wenn Partner(in) die Arbeit aufgeben muss, um dann in der fremden Hauptstadt (NIcht-EU) das Heiratsvisum-Verfahren einzuleiten und abzuwarten?
Nein, weil Verlobte sich in keiner gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung befinden.
trixie