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Ich bitte um hilfe !!!!!!! (Gelesen: 7.851 mal)
kemalsahin1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ich bitte um hilfe !!!!!!!
13.05.2008 um 19:57:41
 
Hallo,

ich hab einen Aufenthalserlaubnis wegen Familiennachzug zur Deutsche bekommen.7 Monate später haben wir uns gertrennt.Mein Aufenthaltserlaubnis hat die Behörde eingeschränkt und zum nächsten monat eine Abschiebung angedroht.Inzwischen war ich vom Anfang an Arbeitnehmer in Deutschland(gleich nach meinem Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug).Nach Widerspruch und Klage bin ich seit über 18 Monaten so zusagen geduldet.Gegen Klage hatte die Behörde Widerspruch eingelegt,dass ich für EWG Türkei auch einen legalen Aufenthalt haben müsse,nach der Beschränkung sei dies nicht möglich)Aber ich habe gar keine Bescheinigung über Duldung bekommen.Mein Pass und Aufenthalserlaubnis ist so wie am Anfang und ich arbeite als Türkischer Arbeitnehmer über 2 Jahren in der selben Firma(jetzt sogar mit unbefristetem ArbeitsVERTRAG).Verwaltungsgericht hat mein Pkh antrag abgelehnt,sah bei der Klage kein Erfolg .Gerichtskosten hab ich schon bezahlt aber es findet kein Gericht statt.und ich warte seit über 1,5 Jahren Trennungsjahr auf meine Scheidung.Nichts ist los. Darf ich,weil ich über 18 Monaten hier so zusagen Geduldet bin wegen Paragraph 25 einen Aufenthalt kriegen,obwohl ich auch keine Bescheinigung wegen Duldung bekommen habe ?

Mit Freundlichem Gruss
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.05.2008 um 20:16:40
 
Was hast du denn nach Einreise für eine AE bekommen ? Wie lange gültig ?
Was für eine Ordnungsverfügung hat er bekommen ?
Nachtägliche Befristung der AE mit Ausreiseaufforderung ?

proll
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2008 um 21:09:53
 
kemalsahin1 schrieb am 13.05.2008 um 19:57:41:
Hallo,

ich hab einen Aufenthalserlaubnis wegen Familiennachzug zur Deutsche bekommen.7 Monate später haben wir uns gertrennt.Mein Aufenthaltserlaubnis hat die Behörde eingeschränkt und zum nächsten monat eine Abschiebung angedroht.Inzwischen war ich vom Anfang an Arbeitnehmer in Deutschland(gleich nach meinem Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug).Nach Widerspruch und Klage bin ich seit über 18 Monaten so zusagen geduldet.


die Zeit nach dem Ablauf der letzten AE bzw. ab Ablehnung des letzten Verlängerungsantrages gilt nur dann als erlaubt, wenn das Gerichtsverfahren positiv endet. Wenn ich mich recht entsinne, kann auch ein ARB-Recht nur entstehen, wenn der Aufenthalt in der fraglichen Zeit rechtmäßig war (was hier wohl nicht klappen wird). Also: wahrscheinlich kein nationales Aufenthaltsrecht und kein ARB-Recht. Verbindlich kann das nur ein Anwalt mit der Akte prüfen.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 14.05.2008 um 08:25:28
 
hört sich für mich auch so an, als ob die AE nachträglich zeitlich befristet wurde
mit dem Bescheid hat man keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr
und daher wirst du wahrscheinlich nur ca. 8 Monate oder so einen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt haben
deshalb gehe ich - wie Muleta - auch mal davon aus, dass du kein ARB-Recht genießt
dafür müßtest du während deines rechtmäßigen Aufenthaltes mind. 1 Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein

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kemalsahin1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.05.2008 um 17:01:53
 
Danke,

Nachträglich zeitlich befristet.Richtig.

Ich warte auf das GerichtDeswegen darf ich noch hier bleiben.Aber wenn ich jetzt ausreise darf ich nicht zurück,da erlischt meine Duldung.Sagt mir meine RA.

Ich habe aber keine Bescheinigung wegen Duldung und Paragraph 25 sagt,wenn 18 Monate man geduldet ist,soll man mir einen AE erteilen.
Und ich bin auch über 18 Monate geduldet.

Sollte meine RA einen Antrag machen.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.05.2008 um 18:28:16
 
kemalsahin1 schrieb am 14.05.2008 um 17:01:53:
Danke,

Nachträglich zeitlich befristet.Richtig.

Ich warte auf das GerichtDeswegen darf ich noch hier bleiben.Aber wenn ich jetzt ausreise darf ich nicht zurück,da erlischt meine Duldung.Sagt mir meine RA.


Du bist nicht geduldet iSv § 60a AufenthG. Du bist allenfalls in einem duldungsähnlichen Aufenthaltsstatus während eines laufenden Eilrechtsverfahrens - und womöglich nicht mal mehr das. Insofern kann und muss auch keine Duldung erlöschen - es würde Dir für eine Rückkehr schlicht der nötige Aufenthaltstitel fehlen.

Zitat:
Ich habe aber keine Bescheinigung wegen Duldung und Paragraph 25 sagt,wenn 18 Monate man geduldet ist,soll man mir einen AE erteilen.
Und ich bin auch über 18 Monate geduldet.


nein, bist Du nicht. Daher kommt 25 V auch nicht in Frage.

Muleta
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Antwort #6 - 15.05.2008 um 13:34:24
 
Danke Dir,

Letzte Frage :

inzwischen habe ich eine Eheähnliche Parnerschaft.Sie ist bei mir seit 1 Jahr auch angemeldet.

Sie will auch was machen,es zu verhindern,dass wir uns trennen müssen,im falle eines Falles.zb. zur Behörde gehen und Besprechen meint Sie...


Würde das klappen?

Es gibt ja auch ein Paragraph 56( Deutsche Lebenspartnerin)zwar denke ich es wird gemeint,darf nicht ausgewiesen werden,aber heisst nicht Aufenthaltstitel wird erteillt.

Was kann Sie machen ? Kann Sie überhaupt eingreifen ?

Nochmalls danke .....

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Antwort #7 - 15.05.2008 um 21:18:24
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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kemalsahin1
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Antwort #8 - 22.05.2008 um 15:41:16
 
AufenthG Paragraph 4 sagt :Ein Aufenthalsterlaubnis wird ausgestellt(Ist klar mein AE soll gültig sein,und ich bin da wegen der Aufschiebende Wirgung meiner Klage gegen die Nachtrählich zeitliche Beschränkung (Paragraph 7) meines AE noch da.

Inzwischen was ist unterschied zwischen erteilt und ausgestellt ??????
 
Aber hat dieser Paragraph nicht eine Deklaratorische wirkung?  
 
Denn EWG/TÜRKEI sagt,"eine ordungmäßige Beschäftigung "
 
Und ordungmäßig Beschäftigung  bedeutet: Sozialversicherungspflichtig arbeiten. (oder... ?) 
 
seit über 2 Jahren wird regelmäßig von meinem Brutte Gehalt steuer abgezogen(bzw. Rente) und ich bin ununterbrochen vollzeit mit unbefristetem Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber tätig.

Bei Widderspruch gegen meine Klage hatte zwar die Behörde geschrieben: Er hat keinen Antrag gestellt,denn dies benötigt einen legalen AE.

Verstehe nicht...?


Also EWG/Türkei sagt:  

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; 

ich arbeite doch nicht Schwarz . Und wie kann ich weiter arbeiten wenn ich nicht hier bleiben darf ?

Inzwischen warte ich seit sehr langer Zeit auf meine Scheidung,die ich in Raten bezahlen muss....

Ich versuche es zu verstehen...

Schlieslich machen die Beamten auch nur ihren Job.
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Antwort #9 - 24.05.2008 um 22:33:36
 
Hallo,

nach Deinen Schilderungen sehe ich - trotz Parteinahme für Dein Bleiberecht - leider auch keine Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt: Das Türk. Ass.-Abkommen greift nicht wegen unrechtmäßigem Aufenthalt (DAS IST LEIDER SO); § 25 V AufenthG greift nicht wegen fehlender Duldung und der Möglichkeit zur Ausreise. Die Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz meint die gleichgeschlechtliche eingetragene Beziehung (= Homosexuelle). Die Voraussetzung für eine neue Heirat wäre zunächst die Scheidung, die nach 7 Monaten wohl noch nicht vollzogen sein dürfte. Aber selbst dann müstest Du wohl ausreisen und einen neuen Visumsantrag stellen - es sei denn, ihr bekommt ein Kind zusammen oder Deine neue Ehefrau ist dringend auf Deine Hilfe und damit auf Deine Anwesenheit angewiesen.

so long
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 25.05.2008 um 14:50:55
 
Somit habe ich wenigstens einen Überblick.

Danke Dir !

Allerletzte Frage :

Was ist meine Ausländerrechtliche Sitauation ?

Im Gesetzbuch habe ich kein Name für mich gefunden.

Mein Pass und Aufenthaltstitel ist unberührt und eine Bescheinigung habe ich auch nicht.

Über 18 Monate ist meine Abschiebung ausgesetzt wegen meine Klage .

Muleta hat oben geschrieben:

Verbindlich kann das nur ein Anwalt mit der Akte prüfen.

Damit meint er wohl Ausländerakte .

Ist in meiner Ausländerakte geschrieben,was genau meine Ausländerrechtliche Situation ist ?




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Miss Piggy
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Antwort #11 - 26.05.2008 um 21:45:13
 
@ Muleta (Du bist allenfalls in einem duldungsähnlichen Aufenthaltsstatus)

Dem kann ich mich nur anschließen.

Da Deine AE nachträglich befristet wurde, gilt für Dein Rechtsmittelverfahren:

§ 84 Abs. 2 AufenthG (Wirkungen von Widerspruch und Klage)

(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. 


Danach darfst Du weiter arbeiten, hast aber keine AE, keine Duldung oder sonst etwas.
Ein Antrag auf Erteilung einer AE nach § 25 V oder 104a AufenthG kann sich Deine Anwältin - nach dem hiesigen Kenntnisstand - wohl sparen. Aber nur Deine Anwältin kennt Deinen Fall aus rechtlicher Sicht genau!

Ich persönlich halte es für ein Unding, dass ein Ausländer lange Zeit in diesem Schwebezustand belassen wird, ohne dass ihm wenigstens ein Duldungspapier für die Zeit des Klagverfahrens (unzumutbarkeit der Ausreise!) ausgestellt wird, mit der Folge auf Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungesetz und Zugang zur Krankenversorgung. Schockiert/Erstaunt

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.05.2008 um 13:04:31
 
Miss Piggy schrieb am 26.05.2008 um 21:45:13:
mit der Folge auf Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungesetz und Zugang zur Krankenversorgung

Sorry, aber ... § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sollte auch diesen Personenkreis erfassen, hm?
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Antwort #13 - 27.05.2008 um 16:05:25
 

tapir schrieb am 27.05.2008 um 13:04:31:
Sorry, aber ... § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sollte auch diesen Personenkreis erfassen, hm?


Ich fürchte der von Dir angeführte Fall ist eher Theorie, als Wirklichkeit. Wenn jemand zum Sozialamt kommt und Hilfe will, dann wollen die ein Aufenthaltspapier sehen, wenigstens eine Duldung. Ich kenne keinen Fall, in dem der Hinweis, "ich bin beim Verwaltungsgericht wegen der Duldung" ausgereicht hätte.
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Antwort #14 - 27.05.2008 um 16:14:24
 
Miss Piggy schrieb am 27.05.2008 um 16:05:25:
Ich kenne keinen Fall, in dem der Hinweis, "ich bin beim Verwaltungsgericht wegen der Duldung" ausgereicht hätte.

Dieser Hinweis ist auch egal. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 5 ist eindeutig, was jedes Sozialgericht auch im kostenlosen Eilrechtsschutz gern erläutern wird (um dann mal die Theorie vom Kopf auf die Füße zu stellen). Ich würde in diesen Fällen, wenn unabweisbar gebotene gesundheitliche Leistungen verweigert werden (z.B. Schmerzbehandlung) auch Strafanzeige wegen §§ 223, 13 stellen.
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