@ Muleta (Du bist allenfalls in einem duldungsähnlichen Aufenthaltsstatus)
Dem kann ich mich nur anschließen.
Da Deine
AE nachträglich befristet wurde, gilt für Dein Rechtsmittelverfahren:
§ 84 Abs. 2
AufenthG (Wirkungen von Widerspruch und Klage)
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Danach darfst Du weiter arbeiten, hast aber keine
AE, keine Duldung oder sonst etwas.
Ein Antrag auf Erteilung einer
AE nach § 25 V oder 104a
AufenthG kann sich Deine Anwältin - nach dem hiesigen Kenntnisstand - wohl sparen. Aber nur Deine Anwältin kennt Deinen Fall aus rechtlicher Sicht genau!
Ich persönlich halte es für ein Unding, dass ein Ausländer lange Zeit in diesem Schwebezustand belassen wird, ohne dass ihm wenigstens ein Duldungspapier für die Zeit des Klagverfahrens (unzumutbarkeit der Ausreise!) ausgestellt wird, mit der Folge auf Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungesetz und Zugang zur Krankenversorgung.
so long