Attila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Ich habe heute folgenden Remonstrationsbescheid erhalten:
Kanton, 25.08.08
Sehr geehrte Frau XXXX
Das Generalkonsulat bedauert Ihnen mitteilen zu müssen, dass auch nach erneuter ausländerrechtlichen Prüfung Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht entsprochen werden kann. Ihr erster Antrag wurde mit Schreiben des Konsulats vom 04.08.2008 abgelehnt.
Begründung:
Sie beantragten am 31.07.2008 bei dem nach §71 Abs. 2 AufenthG zuständigem Generalkonsulat in Kanton die Erteilung eines nationalen Visums nach §6 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Verlobten (XXXX, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in XXXX). Mit Bescheid vom 04.08.2008 versagte das Generalkonsulat in Kanton die begehrte Visumerteilung.
Hiergegen remonstrierte Ihr Verlobter mit Schreiben vom 11. August 2008, eingegangen im Generalkonsulat am 14. August 2008.
Sie beabsichtigen zum Zwecke der Eheschließung zu ihrem deutschen Verlobten nach Deutschland einzureisen und anschließend im Rahmen des Ehegattennachzugs einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Einreise- und Aufenthaltszweck grundsätzlich unter die begründeten Fälle von §7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fällt. Ihr Begehren richtet sich daher nach §§6 Abs. 4, 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dabei sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§27-30 AufenthG inzident zu prüfen. Auch müssen die Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG regelmäßig erfüllt sein.
Die Erteilungsvoraussetzung ist gem. §28 (1) i.V.m. §30 (1) S. 2 AufenthG der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Diesen Nachweis konnten Sie nicht erbringen und wurden im Rahmen der Antragstellung darauf hingewiesen. So konnten Sie einem Gespräch am 31.07.2008 in einfacher deutscher Sprache nicht folgen. Die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse konnten im Rahmen der persönlichen Vorsprache nicht offenkundig festgestellt werden. Ihr Visaantrag wurde daher mit oben genannten Schreiben ohne Begründung abgelehnt.
Ihr Verlobter Herr XXXX (eine Vollmachtserteilung liegt dem Generalkonsulat vor) bat nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides das Generalkonsulat Kanton Ihnen eine erneute Gelegenheit Ihre Deutsch Kenntnisse unter Berücksichtigung der Forderungen der Stufe A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen unter Beweis zu stellen. Herr XXXX ist der Auffassung gewesen, dass während des Interviews ein höheres Niveau als A1 von Ihnen verlangt wurde und legte dem Konsulat ein Protokoll über den Verlauf des Interviews bei. Daraufhin wurde Ihnen ein Termin für den 22. August 2008 um XX Uhr vereinbart.
Auch an diesem Tag konnte das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse in einem Gespräch nicht nachgewiesen werden.
So waren Sie nicht in der Lage einem Gespräch in einfachen deutschen Sätzen zu folgen noch auf gestellte Fragen in deutscher Sprache zu antworten. Fragen zu Ihrer Ausbildung, Beruf und Familie konnten Sie nicht beantworten. Sie gaben an die Fragen nicht zu verstehen „I don’t understand“.
Auch wurde Ihnen Gelegenheit gegeben eine Postkarte zu schreiben. Entsprechend der Definition von A1, die ich von Ihrem Verlobten in Kopie erhalten habe, wird erwartet, dass Sie sich auf einfache Art verständigen können. Ferner sollten Sie, gem. der Definition, in der Lage sein eine kurze einfache Postkarte zu schreiben; z.B. Feriengrüße. Das Generalkonsulat bat Sie daher eine solche einfache Postkarte zu schreiben. Dazu erhielten Hilfestellung in Form eines Arbeitsblattes (aus Deutsch als Fremdsprache, Niveaustufe A1 aktuell, Kursbuch Hueber ISBN 3-19-001690-9 Lektion 4 von 10; Seite 55 von 127). Sie konnten den Text lesen haben den Inhalt aber auf Nachfragen nicht verstanden. Auch waren Sie nicht in der Lage eine eigene Ansichtskarte zu schreiben oder einfache Feriengrüße mündlich zu formulieren.
Da §7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keinen Einreiseanspruch vermittelt, war über Ihr Begehren im Ermessenswege zu entscheiden.
Bei der Visaantragstellung zum Familiennachzug zum in Deutschland lebenden Ehepartnern sind, bis auf die im Gesetz erwähnten Ausnahmen, Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies konnten Sie nicht. Eine Ausnahme von der Nachweispflicht ist nicht ersichtlich gewesen und wurde auch nicht vorgebracht. Sofern Sie mit Herrn XXXX schon verheiratet gewesen wären, so würde Ihnen auch kein Visum zum Familiennachzug erteilt werden mangels deutscher Sprachkenntnisse. Diese Entscheidung ist daher verhältnismäßig und wurde im Rahmen der Ermessensausübung nicht erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Gerichtssprache ist ausschließlich Deutsch. Die Klage muss der Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin) und das Klagebegehren bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag XXXX
Was können wir nun am schlauesten machen? In China heiraten, GI Zertifikat erwerben und Antrag auf FZF? Irgendwie habe ich gar keine Lust auf Klagen...
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