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Eheschliessung in DE; Verlobte ist Chinesin (Gelesen: 24.622 mal)
inge
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Antwort #45 - 07.08.2008 um 09:19:16
 
Zitat:
Er könnte seine (positive) Einschätzung auch schriftlich zu Protokoll geben

Entscheiden/bewerten tut NUR die Botschaft. Bei zertifiziertem A1 kann's immer noch in die Hose gehen, wenn der SB der Meinung ist, dass es halt doch nicht reicht. Ansonsten wird man sich auf "Fremdgutachten" wohl kaum einlassen. Es sei denn es kommt per ordre de mufti vom VG Berlin Zwinkernd

Zitat:
Klage.

Ist dann sinnvoll, wenn der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung schon enthält. Ansonsten erstmal remonstrieren, weil dann im Zweifelsfall MIT RMB abgelehnt wird.

Zitat:
Wir könnten nun recht kurzfristig in China heiraten und dann einen Antrag auf FZF stellen

Was nicht hilft, falls es tatsächlich an den Deutschkenntnissen gescheitert ist.

OHNE dt geht erstmal nix. Also erstmal remonstrieren (weil: kost nix) und ggfs den Plan "Heirat in CN + Prüfung machen" parallel mitlaufen lassen.
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Attila
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Antwort #46 - 07.08.2008 um 13:27:21
 
Gut, eine Remonstration kostet nichts. Daher werden wir das auch machen. Eher mit dem Gedanken im Hinterkopf für eine späteres Klageverfahren Beweise zu haben als in der Hoffung das der Remonstration stattgegeben wird.

In welcher Sprache kann meine Verlobte denn remonstrieren?
Englisch oder Hochchinesisch (Mandarin) würden sich hier anbieten.

Sollte sie die Remonstration per Fax oder per Einschreiben senden?
Hier geht es mir um den Nachweis der Einlieferung.
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trixie
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Antwort #47 - 07.08.2008 um 13:42:09
 
Attila schrieb am 07.08.2008 um 13:27:21:
In welcher Sprache kann meine Verlobte denn remonstrieren?

Bei einer deutschen Behörde sollte eigentlich in deutscher Sprache remonstriert werden.

Attila schrieb am 07.08.2008 um 13:27:21:
Sollte sie die Remonstration per Fax oder per Einschreiben senden?

Beide Varianten sind denkbar.

Zitat:
Hier geht es mir um den Nachweis der Einlieferung.

Dann müßte die Übergabe durch einen Boten stattfinden, denn weder Einschreiben noch Fax geben die rechtliche Sicherheit, dass die Remonstration angekommen ist. Da deine Freundin ein Jahr Zeit hat, die Remonstration auf den Weg zu bringen, würde ich da nicht zu große Bedenken haben. Sollte sich nach ein oder zwei Monaten nichts tun, kann sie ja nochmals nachfassen.

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Attila
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Antwort #48 - 07.08.2008 um 14:49:51
 
trixie schrieb am 07.08.2008 um 13:42:09:
In welcher Sprache kann meine Verlobte denn remonstrieren?

Bei einer deutschen Behörde sollte eigentlich in deutscher Sprache remonstriert werden.


Ist schwierig, wenn die deutsche Behörde der Ansicht ist das ihr Deutsch nicht ausreichend ist. Damit kann ihr ja unterstellt werden dass sie gar nicht weiss wass sie da unterschrieben hat.

Ich denke wenn eine Remonstration auf Deutsch erfolgen sollte, dann muss sie mir wohl eine Vollmacht erteilen dies in ihrem Namen zu tun.

Nächster Schritt: Wie sieht eine solche Vollmacht aus?

Einfach ein formloses Schreiben?
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trixie
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Antwort #49 - 07.08.2008 um 17:11:17
 
Attila schrieb am 07.08.2008 um 14:49:51:
Nächster Schritt: Wie sieht eine solche Vollmacht aus?

Einfach ein formloses Schreiben?  


Die Vollmacht kann formlos sein.

Hiermit ermächte ich ... geb. am ... wohnhaft in ... Herrn Attila die Remonstration in meiner Visaangelegenheit durchzuführen.


Vielleicht noch Kopie vom Passport mit der Unterschrift deiner Freundin. Das dürfte ausreichen.

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Antwort #50 - 14.08.2008 um 11:08:48
 
Die Remonstration ist heute per DHL DOX dem Deutschen Konsulat in Guangzhou (Kanton) zugegangen.

Ferner sind heute auch die Originalunterlagen meiner Verlobten (Vollmacht und Protokoll) per Kurierdienst dem Konsulat zugestellt worden.

Die Remonstration bezog sich ausschliesslich auf die Durchführung des A1 Sprachtests, da wir vermuteten das dies der Ablehnungsgrund war.

Nur wenige Stunden später rief der SB, welcher das letzte Interview mit ihr geführt hatte, an und vereinbarte einen neuen Interviewtermin mit ihr, für Ende nächster Woche.

Ihren Pass und die Antragsdokumente hat sie mit Ihrem Ablehnungsbescheid zurück erhalten. Es war auch nicht die Rede davon das sie irgend etwas zum 2. Interview mitbringen solle.

Wir können uns nun keinen Reim darauf machen was das zu bedeuten hat.

Ist das jetzt gut oder schlecht für uns?

Kann Sie einen Zeugen mitnehmen?
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inge
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Antwort #51 - 14.08.2008 um 11:14:40
 
Zitat:
Ist das jetzt gut oder schlecht für uns?

Stillstand bedeutet Tod, Bewegung Leben.

Ist doch grundsätzlich gut, wenn die Botschaft sofort reagiert und sie noch mal einlädt.

Zitat:
Kann Sie einen Zeugen mitnehmen?

Vermutlich nein. Es gibt keinen Grund warum der Antragsteller eine Begleitung verlangen kann. Was sollte das auch helfen. Der "bestätigt" dass das Deutsch deiner Verlobten den Anforderungen entspricht? Da fehlt vermutlich die Entschiedungskompetenz. Bei einem Gerichtsverfahren, würde das Gericht eh keine Dritten befragen, sondern den Antragsteller direkt.
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Antwort #52 - 14.08.2008 um 11:31:21
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 11:14:40:
Es gibt keinen Grund warum der Antragsteller eine Begleitung verlangen kann.


Ähm - wie ist das mit dem Beistand nach Verwaltungsverfahrensgesetz? War mal § 13 - sollte auch in einer Botschaft gelten, dachte ich.
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Antwort #53 - 14.08.2008 um 11:36:59
 
Attila schrieb am 14.08.2008 um 11:08:48:
Es war auch nicht die Rede davon das sie irgend etwas zum 2. Interview mitbringen solle.

Wäre aber sicherlich zweckmäßig den Pass mitzunehmen, damit es nicht unnötig zu Problemen kommt.

Attila schrieb am 14.08.2008 um 11:08:48:
Kann Sie einen Zeugen mitnehmen?

Das wird letztendlich die Botschaft entscheiden. Vermute aber mal, dass kein Zeuge zugelassen werden wird. Warum auch? Das könnte höchstens ein Anwalt sein, der mit dabei sein dürfte.

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Antwort #54 - 14.08.2008 um 11:41:31
 
Zitat:
sollte auch in einer Botschaft gelten, dachte ich.

Sicher?

VwVfG §2
Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit
[...]
3.der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
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Antwort #55 - 14.08.2008 um 11:49:54
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 11:36:59:
Wäre aber sicherlich zweckmäßig den Pass mitzunehmen, damit es nicht unnötig zu Problemen kommt.


Welche Art von Problemen?

Wir möchten einfach vermeiden das der Pass nun mehrere Wochen einbehalten wird.
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Antwort #56 - 14.08.2008 um 11:58:37
 
Attila schrieb am 14.08.2008 um 11:49:54:
Welche Art von Problemen?


Die Botschaft kann zur Identifizierung verlangen, dass sich deine Frau ausweist. Wenn der SB sich nicht mehr an das Gesicht deiner Frau erinnern kann, wie soll dann sicher gestellt sein, dass nicht eine fremde Person in Erscheinung tritt. Wer mit vielen Personen zu tun hat, wird nicht immer sofort jeden Namen mit dem Gesicht verbinden können.

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Antwort #57 - 14.08.2008 um 13:53:01
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 11:58:37:
Die Botschaft kann zur Identifizierung verlangen, dass sich deine Frau ausweist.


Na dazu dürfte ja auch die ID Karte (vergleichbar mit dem Personalausweis) reichen.
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Antwort #58 - 14.08.2008 um 14:07:00
 
Attila schrieb am 14.08.2008 um 13:53:01:
Na dazu dürfte ja auch die ID Karte (vergleichbar mit dem Personalausweis) reichen.


Wenn diese mit Foto versehen ist, sicherlich möglich.

Wenn das Visum erteilt wird, muss deine Frau aber wieder den Reisepass abgeben. Ob das dann alles am gleichen Tag passiert, weiss ich nicht.

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Antwort #59 - 30.08.2008 um 13:36:02
 
Ich habe heute folgenden Remonstrationsbescheid erhalten:



Kanton, 25.08.08

Sehr geehrte Frau XXXX

Das Generalkonsulat bedauert Ihnen mitteilen zu müssen, dass auch nach erneuter ausländerrechtlichen Prüfung Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht entsprochen werden kann. Ihr erster Antrag wurde mit Schreiben des Konsulats vom 04.08.2008 abgelehnt.

Begründung:

Sie beantragten am 31.07.2008 bei dem nach §71 Abs. 2 AufenthG zuständigem Generalkonsulat in Kanton die Erteilung eines nationalen Visums nach §6 Abs. 4 AufenthG  zum Zwecke der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Verlobten (XXXX, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in XXXX).
Mit Bescheid vom 04.08.2008 versagte das Generalkonsulat in Kanton die begehrte Visumerteilung.

Hiergegen remonstrierte Ihr Verlobter mit Schreiben vom 11. August 2008, eingegangen im Generalkonsulat am 14. August 2008.

Sie beabsichtigen zum Zwecke der Eheschließung zu ihrem deutschen Verlobten nach Deutschland einzureisen und anschließend im Rahmen des Ehegattennachzugs einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Einreise- und Aufenthaltszweck grundsätzlich unter die begründeten Fälle von §7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fällt. Ihr Begehren richtet sich daher nach §§6 Abs. 4, 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dabei sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§27-30 AufenthG inzident zu prüfen. Auch müssen die Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG regelmäßig erfüllt sein.

Die Erteilungsvoraussetzung ist gem. §28 (1) i.V.m. §30 (1) S. 2 AufenthG der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Diesen Nachweis konnten Sie nicht erbringen und wurden im Rahmen der Antragstellung darauf hingewiesen. So konnten Sie einem Gespräch am 31.07.2008 in einfacher deutscher Sprache nicht folgen. Die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse konnten im Rahmen der persönlichen Vorsprache nicht offenkundig festgestellt werden. Ihr Visaantrag wurde daher mit oben genannten Schreiben ohne Begründung abgelehnt.

Ihr Verlobter Herr XXXX (eine Vollmachtserteilung liegt dem Generalkonsulat vor) bat nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides das Generalkonsulat Kanton Ihnen eine erneute Gelegenheit Ihre Deutsch Kenntnisse unter Berücksichtigung der Forderungen der Stufe A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen unter Beweis zu stellen. Herr XXXX ist der Auffassung gewesen, dass während des Interviews ein höheres Niveau als A1 von Ihnen verlangt wurde und legte dem Konsulat ein Protokoll über den Verlauf des Interviews bei. Daraufhin wurde Ihnen ein Termin für den 22. August 2008 um XX Uhr vereinbart.

Auch an diesem Tag konnte das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse in einem Gespräch nicht nachgewiesen werden.

So waren Sie nicht in der Lage einem Gespräch in einfachen deutschen Sätzen zu folgen noch auf gestellte Fragen in deutscher Sprache zu antworten. Fragen zu Ihrer Ausbildung, Beruf und Familie konnten Sie nicht beantworten. Sie gaben an die Fragen nicht zu verstehen „I don’t understand“.

Auch wurde Ihnen Gelegenheit gegeben eine Postkarte zu schreiben. Entsprechend der Definition von A1, die ich von Ihrem Verlobten in Kopie erhalten habe, wird erwartet, dass Sie sich auf einfache Art verständigen können. Ferner sollten Sie, gem. der Definition, in der Lage sein eine kurze einfache Postkarte zu schreiben; z.B. Feriengrüße. Das Generalkonsulat bat Sie daher eine solche einfache Postkarte zu schreiben. Dazu erhielten Hilfestellung in Form eines Arbeitsblattes (aus Deutsch als Fremdsprache, Niveaustufe A1 aktuell, Kursbuch Hueber ISBN 3-19-001690-9 Lektion 4 von 10; Seite 55 von 127). Sie konnten den Text lesen haben den Inhalt aber auf Nachfragen nicht verstanden. Auch waren Sie nicht in der Lage eine eigene Ansichtskarte zu schreiben oder einfache Feriengrüße mündlich zu formulieren.

Da §7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keinen Einreiseanspruch vermittelt, war über Ihr Begehren im Ermessenswege zu entscheiden.

Bei der Visaantragstellung zum Familiennachzug zum in Deutschland lebenden Ehepartnern sind, bis auf die im Gesetz erwähnten Ausnahmen, Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies konnten Sie nicht. Eine Ausnahme von der Nachweispflicht ist nicht ersichtlich gewesen und wurde auch nicht vorgebracht. Sofern Sie mit Herrn XXXX schon verheiratet gewesen wären, so würde Ihnen auch kein Visum zum Familiennachzug erteilt werden mangels deutscher Sprachkenntnisse. Diese Entscheidung ist daher verhältnismäßig und wurde im Rahmen der Ermessensausübung nicht erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Gerichtssprache ist ausschließlich Deutsch. Die Klage muss der Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin) und das Klagebegehren bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.


Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag
XXXX



Was können wir nun am schlauesten machen?
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