Ich denke mal wie hier bereits erkannt, sind die nicht ausreichenden Sprachkenntnisse das Problem.
Beim Sprachtest bei Antragstellung kam man zu dem Ergebnis, die Sprachkenntnisse sind nicht ausreichend, daher wollte man Antrag nicht annehmen bzw. erst bei Vorlage entsprechender Nachweise annehmen.
Warum? Ohne ausreichende Sprachkenntnisse oder Nachweis eines Ausnahmetatbestandes kann es das Visa nicht erteilt werden.
Die Bearbeitung des Antrages kann solange die ausreichenden Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen wurden nicht erfolgen bzw. positiv abgeschlossen werden..
Praxis:
Beteilige ich die
ABH schon jetzt (Beteiligung erforderlich gem. § 31 AufenthV) und bitte um erforderliche Zustimmung
laufe ich Gefahr von der
ABH eine Ablehnung wegen fehlender Deutschkenntnisse zu erhalten, Visaantrag wäre abzulehnen.
(in der Praxis häufiger passiert, bringt daher nichts
ABH bei unvollständigen Anträgen ohne Nachweis von D-Kenntnissen zu beteiligen)
Macht also keinen Sinn
ABH zu beteiligen.
Also bleibt Antrag unbearbeitet liegen, jein.
Würde selbst jetzt der Antragstellerin netten Brief schicken und bitten innerhalb einer Frist von sagen wir mal von 3 Monaten ausreichende Deutsche Sprachkenntnisse oder Ausnahmetatbestand nachzuweisen,
und schon vorsorglich daraufhinweisen, das erst nach Vorlage eines Nachweis die weitere Bearbeitung und Beteiligung der
ABH erfolgen kann.
Wird dann kein Nachweis etc. vorgelegt ........