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Gültigkeit von Geburtsurkunden (Gelesen: 4.973 mal)
shibumi
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02.05.2008 um 15:26:44
 
Hallo Forum / Fachleute,

noch immer beabsichtige ich, meine ghanaische Verlobte hier in Deutschland zu ehelichen. Zu diesem Zweck muss sie ein Visum zur Eheschließung bei der deutschen Botschaft in Accra / Ghana zu beantragen.
In 2007 wurde ihr diesbezüglicher Visumsantrag abgelehnt, eine Geburtsurkunde aus 2007 lag der Botschaft vor.
Nun erfolgte Anfang 2008 der zweite Versuch...
" Meine " Standesbeamtin teilte mir mit, dass die Geburtsurkunde meiner Verlobten maximal 6 Monate alt sein dürfe ( gerechnet vom Ausstellungsdatum bis zum Datum des Aufgebots ).
Daraufhin bat ich meine Verlobte, sich eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen , um somit der 6- Monatsfrist Genüge zu tun.
Heute traf der schriftliche Bescheid der Botschaft beim Standesamt ein. Schockiert/Erstaunt
Es wurde bemängelt, dass 2 verschiedene Geburtsurkunden existierten, eine aus  Anfang 2007 sowie eine aus Ende 2007.
Zudem waren zwei Angaben in der neueren Urkunde abweichend vom Inhalt der ersten Urkunde. Diesen Sachverhalt kann ich auch durchaus nachvollziehen, kein Veto.
Nun aber kommt der " casus knacktus " :
Nach heutiger tel. Rücksprache mit der Botschaft ist die 1. Geburtsurkunde gültig, also kein Ablauf nach 6 Monaten ! Augenrollen
Um mir weiteren Ärger, Kosten und vor allem Zeit zu sparen, möchte ich explizit wissen, was es nun mit der Gültigkeitsdauer der ghanaischen Geburtsurkunde auf sich hat.
Ich vertraue voll und ganz " meiner " Standesbeamtin, kann jedoch auch die Argumente der Botschaft nachvollziehen.
Danke für Eure Antworten,
shibumi

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Eduard
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Antwort #1 - 04.05.2008 um 08:55:48
 
Die Anforderungen an das Alter von vorgelegten Urkunden werden durch das deutsche Recht definiert, ob in Ghana andere Fristen gelten, ist irrelevant.

Einzige Ausnahme, wenn Urkunden im Heimatland, anders als in D, nicht neu ausgestellt werden. Z.B. in Kenia wird die Geburtsurkunde in der Regel nur 1x im Leben ausgestellt. Das scheint aber hier nicht der Fall zu sein.

Und wenn 2 Urkunden vorliegen, mit unterschiedlichen Angaben, ist das natürlich auf jeden Fall ein Problem, auch wenn die alte noch gültig sein sollte.

Eduard
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shibumi
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Antwort #2 - 04.05.2008 um 09:22:22
 
Danke @ Eduard.

Eine tel. Rücksprache mit der Botschaft ergab, dass das Ausstellungsdatum der
Geburtsurkunde für die Botschaft irrelevant ist.
Leider benötigt das Standesamt eine max. 6 Monate alte Geburtsurkunde.
Da schon Anfang 2007 ein Visum beantragt wurde, konnte daher die hierbei verwendete
Geburtsurkunde nicht mehr verwendet werden ( 6- Monatsfrist überschritten ).
Um dem Standesamt Genüge zu tun, ließ sich meine Verlobte deshalb eine zweite
Urkunde - Ausstellungsdatum Ende 2007 - ausstellen. In dieser Urkunde wurde ein falscher Krankenhausname eingetragen, deshalb nun der ganze Ärger.
Welcher Lösungsvorschlag kann nun zu dieser Problematik unterbreitet werden ?
In der " Zwickmühle " fühlt sich
shibumi
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trixie
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Antwort #3 - 04.05.2008 um 09:33:07
 
shibumi schrieb am 04.05.2008 um 09:22:22:
Welcher Lösungsvorschlag kann nun zu dieser Problematik unterbreitet werden ?  

Wenn es um die fehlerhafte Angabe der Krankenhauses geht, wirst du wahrscheinlich nun den "Beweis" erbringen müssen, in welchem deine Verlobte nun tatsächlich geboren wurde.

shibumi schrieb am 04.05.2008 um 09:22:22:
Leider benötigt das Standesamt eine max. 6 Monate alte Geburtsurkunde.  

Das müsste aber die Botschaft wissen und dürfte die 2. Geburtsurkunde (ausser der besagten Differenz) nicht bemängeln. Da wäre sicherlich die Abstimmung zwischen Botschaft und Standesamt notwendig.
Dir bleibt sicherlich nur die Möglichkeit, die Differenzen direkt mit Standesamt und Botschaft zu klären.

trixie
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shibumi
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Antwort #4 - 04.05.2008 um 09:44:16
 
@ trixie : Ich warte auf eine Antwortmail seitens der Botschaft.
Vielleicht klärt sich die ganze Angelegenheit ja doch noch.
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Antwort #5 - 04.05.2008 um 10:21:38
 
@shibumi,

muss Dir leider sagen, Gültigkeitsdauer hin oder her, wenn erst mal 2 Geburtsurkunden mit unterschiedlichen Angaben aufgetaucht sind, dann habt Ihr in jedem Fall ein Problem. Logischerweise muss eine der beiden inkorrekt sein, die Frage ist nur - welche? Bevor das nicht geklärt ist, wird wohl keine der beiden akzeptiert werden.

Vielleicht bin ich naiv, aber kann sich Deine Verlobte nicht an die Behörde wenden, die die Geburtsurkunden ausgestellt hat, und eine Klärung verlangen?

Eduard
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Antwort #6 - 04.05.2008 um 10:55:10
 
Nach gh. Recht gibts keine 2 Geburtsurkunden (mit untersch. No.).
Somit Identität nicht sicher gestellt.
Wenn dann auch noch untersch. Angaben drauf sind, ist
dies richtig schlecht.
Lösung:
Absprache mit Botschaft ob sie bei Bestätigung der Echtheit
beim Headquaters Birth and Death in Accra die Erste so akzeptiert.
Dies bitte schriftlich geben lassen, mündlich zählt nix.
Dann Bestätigung holen beim Headquaters Birth and Death in Accra
daß nur die Erste gültig ist und die Zweite nun anulliert wird.
Somit dürfte dies gegenüber der dt. Botschaft O.K. sein,
falle die dt. Botschaft dies so akzeptiert.
Deshalb immer vorher nachfragen (schriftlich).
Anderes Problem hast du dann nun beim Standesamt bzw. OLG in Stuttgart.

Gruß

Kwaku
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shibumi
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Antwort #7 - 16.05.2008 um 21:16:21
 
Die sehnlichst erwartete eMail der Botschaft ist eingetroffen : Meine Verlobte darf mit
ihren Urkunden/ Dokumenten bei der Botschaft " vorreiten ". Danach soll das weitere Vorgehen besprochen werden. Cool
Das hört sich doch garnicht mal sooo schlecht an, zudem kommt somit erneut Bewegung in die ganze Sache.
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shibumi
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Antwort #8 - 03.06.2008 um 19:40:59
 
Ergebnis der heutigen Vorsprache : Sämtliche vorgelegten Dokumente sind in Ordnung. In 14 Tagen Zweittermin zwecks Beantragung des Visums.
Endlich !!! Ich freue mich wie ein Schneekönig. Smiley
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