Kornelius schrieb am 29.04.2008 um 11:45:16:V
Gilt es überhaupt die FreizügG/EU-Bescheinigung als Aufenthaltsgenehmigung EU?
Für Unionsbürger gibt es seit 1.1.2005 nur die
von Amts wegen auszustellende "
Freizügigkeitsbescheinigung", siehe § 5 FreizügG/EU sowie Art. 8 Unionsbürgerrichtlinie, dort als "Anmeldebescheinigung" bezeichnet, ergo im Regelfall nicht von der
ABH sondern von den Meldestellen auszustellen,
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf Außerdem gibt es für Unionsbürger - i.d.R. nach 5 Jahren legalen Aufenthalts (für Erwerbsunfähige i.d.R. schon nach 3 Jahren), auch Zeiten vor EU-Beitritt zählen mit - die nur
auf Antrag erhältliche Bescheinigung über das
Daueraufenthaltsrecht (siehe § 4a und § 5 Abs. 6 FreizügG/EU .
Andere Aufenthaltstitel gibt es nur nach dem für Drittstaater (Nicht-EU-Angehörige) anwendbaren
AufenthG. Diese Aufenthaltstitel vermitteln deshalb aber keinen sichereren Aufenthalt.
Die Bescheinigungen für Unionsbürger nach dem FreizügG/EU sind
anders als die Aufenthaltstitel nach dem AufenthG nur "deklaratorischer Natur". Sie dienen lediglich dazu, ein Recht zu dokumentieren, dass der Unionsbürger auch ohne Antrag und ohne die Bescheinigung bereits besitzt, sofern er einen der Tatbestände nach den FreizügG/EU erfüllt, z.B. (ggf. bei Arbeitslosigkeit weiter bestehende, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ) Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft; Familienangehöriger; über Existenzmittel verfügender nicht Erwerbstätiger; Daueraufenthaltsrecht usw.
gc