trixie schrieb am 03.05.2008 um 08:49:26:@ gc
Wie beurteilst du die Möglichkeit der
KV wenn die
ABH die erste
AE nur für 12 Monate erteilt
Danke für dein Beispiel, das meine Auffassung (die Forderung der
KV ist rechtswidrig) bestätigt.
Selbst bei einer
AE für exakt 12 Monate besteht keine Versicherung nach § 5 I 13 SGB V, da § 5 XI SGB V eine
AE für
mehr als 12 Monate fordert. Vorliegend wurde eine
AE für exakt 3 Jahre erteilt (aber eben nicht für mehr als 3 Jahre!). Nur deshalb ist hier überhaupt eine
KV nach § 5 I 13 SGB V möglich.
Dass die Mehrzahl aller Ausländer ausschließenden diskriminierenden Neureglungen der
"Krankenversicherung für Alle" wenig Sinn machen ist eine andere Frage. Ausländer werden im Regelfall nämlich auch
unter Verweis auf die bei der Erteilung der AE / NE vorausgesetzte Fähigkeit den Lebensunterhalt selbst zu sichern (§ 5 AufenthG) gänzlich ausgeschlossen. Nur weil es vorliegend um einen Partner Deutscher geht (ausnahmsweise also keine Lebensunterhaltsicherung gefordert ist) ist hier ausnahmsweise überhaupt eine
KV nach § 5 I 13 SGB V möglich.
Vgl. zur Kritik an der Neuregelung Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 7. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Dezember 2007, S.275 ff.,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Lagebericht_2007.pdf"
Die Beauftragte begrüßt das Ziel, für alle Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands eine Versicherungspflicht einzuführen. Sie befürchtet jedoch, dass dieses Ziel nicht für alle legal in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer erreicht werden wird. Tatsächlich erstreckt sich die neue Versicherungspflicht nämlich nur in sehr eingeschränktem Maße auf ausländische Staatsangehörige. Erstmals in der Geschichte der deutschen Sozialversicherung knüpft damit ein Sozialversicherungssystem an die Staatsangehörigkeit an:
Drittstaatsangehörige unterliegen der neuen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder einen Aufenthaltstitel, der auf mehr als zwölf Monate befristet ist. ... Zudem darf für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG bestehen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist jedoch in aller Regel ... Erteilungsvoraussetzung ... Ausnahmen gelten lediglich für die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen von ... anerkannten Flüchtlingen ... und subsidiär Geschützten ..., Ehegattinnen und Ehegatten und ... Kinder von Deutschen ... .
Das Zusammenspiel dieser beiden einschränkenden Regelungen für Ausländerinnen und Ausländer dürfte ... im Ergebnis die meisten in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen von der neuen – subsidiären – Versicherungspflicht ausschließen. ...Aus Sicht der Beauftragten ist es bedenklich, in Deutschland legal lebende Ausländerinnen und Ausländer aus der neuen Versicherungspflicht auszuschließen. Dies gilt insbesondere, weil es sich bei den Betroffenen überwiegend um – erwachsene – Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Deutschen und um kleine Selbständige sowie deren Familienangehörige handeln dürfte, die nicht nach anderen Regeln versicherungspflichtig sind und denen der Zugang zur regulären privaten Krankenversicherung verschlossen ist. Diese Menschen sind darauf verwiesen, bis zur Belastungsgrenze nach dem
SGB XII Einkommen und Vermögen einzusetzen,
bevor die Krankenhilfe nach § 48 SGB XII greift. So kann ein schwerer Krankheitsfall in der Familie diese an den Rand der Armut bringen. Die Beauftragte wird daher beobachten, wie viele in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer ohne Krankenversicherungsschutz bleiben bzw. ihn verlieren werden."
gc