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Ehefähigkeitszeugnis... (Gelesen: 5.050 mal)
Janine12
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26.04.2008 um 23:00:37
 
ich bin neu hier und hätte ne Frage an euch bitte...
ich bin deutsch und möchte mit meinem Freund in Marokko heiraten.
Er lebt auch da dafür brauch ich eine Ehefähigkeitszeugnis von Rathaus hier in NRW die Frage ist könnte es schon bei diese beantragung von Ehefähigkeitszeugnis zu ein Verdacht auf Scheinehe kommen? oder geht das reibungslos? und was sind die Unterlagen die ich brauche dafür?
vielen Dank im Voraus
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SigSag
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Antwort #1 - 27.04.2008 um 05:45:56
 
Janine12 schrieb am 26.04.2008 um 23:00:37:
die Frage ist könnte es schon bei diese beantragung von Ehefähigkeitszeugnis zu ein Verdacht auf Scheinehe kommen?


Wie kommst du darauf?? Natürlich nicht!

Janine12 schrieb am 26.04.2008 um 23:00:37:
und was sind die Unterlagen die ich brauche dafür? 


1) ausgefüllter und unterschriebener Antrag
2) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (das Familienbuch ist nicht mit dem        Stammbuch zu verwechseln und wird in der Regel beim Wohnsitzstandesamt geführt) oder – wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird – Abstammungsurkunde bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
3) Kopie des Reisepasses (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde) oder einen Staatsangehörigkeitsausweis
4) sofern du bereits verheiratet warst: Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
5) sofern du bereits verheiratet warst: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)
6) eine amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung (oder eine eigenhändige Erklärung über Ihren Familienstand und Wohnsitz sowie darüber, daß Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. hatten)

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trixie
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Antwort #2 - 27.04.2008 um 15:32:26
 
SigSag schrieb am 27.04.2008 um 05:45:56:
Zitat von Janine12 am Gestern um 23:00:37:
die Frage ist könnte es schon bei diese beantragung von Ehefähigkeitszeugnis zu ein Verdacht auf Scheinehe kommen?  

Wie kommst du darauf?? Natürlich nicht!


Ein Verdacht kann immer entstehen.

Ein Scheinehenverdacht begründet sich doch nicht erst nachdem die Ehe geschlossen wurde, sondern der begründete Verdacht kann schon im Vorfeld auftreten. Dann wird das Standesamt sicherlich kein EFZ ausstellen.

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Reyhan
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Antwort #3 - 27.04.2008 um 15:57:48
 
Zitat:
begründete Verdacht kann schon im Vorfeld auftreten. Dann wird das Standesamt sicherlich kein EFZ ausstellen. 


Interessanter Hinweis

Welche Begründungen könnten angeführt werden ?

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SigSag
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Antwort #4 - 27.04.2008 um 16:04:50
 
trixie schrieb am 27.04.2008 um 15:32:26:
Ein Scheinehenverdacht begründet sich doch nicht erst nachdem die Ehe geschlossen wurde, sondern der begründete Verdacht kann schon im Vorfeld auftreten. Dann wird das Standesamt sicherlich kein EFZ ausstellen.


Aber doch nicht, weil ein EFZ beantragt wird. Es wird niemand unter Generalverdacht gestellt, bloß weil im Ausland geheiratet werden soll.

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Antwort #5 - 27.04.2008 um 16:07:35
 
Reyhan schrieb am 27.04.2008 um 15:57:48:
Welche Begründungen könnten angeführt werden ?  

Ich könnte mir vorstellen, wenn jemand schon mehrfach mit einem ausländischen Bürger verheiratet war und die Ehe immer kurz nach den besagten zwei Jahren eheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche gegangen ist, dass man da etwas genauer hinschaut.

Zitat:
Aber doch nicht, weil ein EFZ beantragt wird. Es wird niemand unter Generalverdacht gestellt, bloß weil im Ausland geheiratet werden soll.

Aber wann ist denn dann deiner Meinung nach der Verdacht einer Scheinehe gegeben?

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Reyhan
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Antwort #6 - 27.04.2008 um 16:14:28
 
Zitat:
dass man da etwas genauer hinschaut.


Damit und auch gfs. mit einem Tipp an wen auch immer, hätte ich kein Problem. Aber das EFZ verweigern ?

Ich bin doch leicht irritiert...Kann man das irgendwo nachlesen ?

Reyhan

PS Da etwas abweichend vom eigentlichen Thema, kann auch gerne verschoben werden.
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Antwort #7 - 27.04.2008 um 16:14:47
 
Es braucht auf jeden Fall auch noch eine Reisepasskopie vom Verlobten, mit dem die Ehe eingegangen werden soll!
"Scheineheverdacht" kann bei Ausstellung eines EFZ zur Eheschließung im Ausland m.E. keine Rolle spielen, ausser wenn der Missbrauchswille wirklich vollkommen offensichtlich und ausserhalb jedes vernünftigen Zweifels steht.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #8 - 27.04.2008 um 19:58:39
 
Mir hatte man das EFZ zuerst auch verweigert, da man mich ja unter anderem "vor einem Fehler bewahren wollte". Das war, ganz ernsthaft, die Aussage des Standesamt Leiters. Mit dem "Fehler" bin ich jetzt übrigens schon über ein Jahr verheiratet  Zwinkernd



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Antwort #9 - 28.04.2008 um 06:04:26
 
Reyhan schrieb am 27.04.2008 um 16:14:28:
Aber das EFZ verweigern ? 


Hallo Reyhan,

im Prinzip ist ein EFZ mit einer (früher hieß das so, damits deutlich wird verwende ich den alte Ausdruck) Anordnung des Aufgebotes gleichzusetzen. Der Standesbeamte signalisiert bei der Ausstellung, dass nach seiner Prüfung einer Eheschließung zwischen den im EFZ genannten Personen kein Ehehindernis entgegensteht.

Demzufolge ist sowohl der Prüfungsumfang der Gleiche wie bei einer Anmeldung der Eheschließung und es gibt die gleichen Ablehnungsgründe wie bei einer solchen. Also kann (eigentlich sogar muß) die Ausstellung eines EFZ abgelehnt werden, wenn die VS des § 1310 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB vorliegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Janine12
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Antwort #10 - 28.04.2008 um 10:53:23
 
hallo ronny
sag mal bitte was steht unter ( VS des § 1310 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB )
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Antwort #11 - 28.04.2008 um 10:59:37
 
Janine12 schrieb am 28.04.2008 um 10:53:23:
sag mal bitte was steht unter ( VS des § 1310 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB )  


Da schau her, was ronny gemeint hat:

Zitat:
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.


Zitat:
§ 1314 Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn  
1.  ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.  ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.  ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.  ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.  beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.


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Antwort #12 - 28.04.2008 um 12:19:41
 
hi
nein wegen einen verdacht auf scheinehe brauchst du keine angst haben
es wurde hir ja schon zimlich genau geschrieben welche papiere du brauchst
nur der pass so wie die meldebescheinigung  VORSICHT  diese darf nur 2 wochen alt sein also zum schluss besorgen so wie eine auszug von dem familienbuch
deines verlobten müssen übersetzt bzw. notariel beglaubigt sein
hab das gerade vore 3 wochen allers mit meinen türkischen verlobten gemacht
wenn du diese papiere hast und deine nimmst du allers gehst auf das standesamt wo du dazu gehörst
dann musst du die allers vorlegen zahlst 55 euro und bekommst das ehefähigkeitszeugnis sofort ausgehändigt
also nur mut
mach das auch gerade allers durch
ist nervig aber wenn ihr euch liebt haltet ihr das auch durch

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Antwort #13 - 28.04.2008 um 14:11:29
 
heißt das ding nicht aufenthaltsbescheinigung?
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Antwort #14 - 29.04.2008 um 12:17:34
 
ronny schrieb am 28.04.2008 um 06:04:26:

im Prinzip ist ein EFZ mit einer (früher hieß das so, damits deutlich wird verwende ich den alte Ausdruck) Anordnung des Aufgebotes gleichzusetzen. Zwinkernd


Hallo Ronny,

mir wurde vor vielen Jahren eine "Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses" ausgestellt, wegen meiner ungeklärten Staatsangehörigkeit. Damals wurde mir erklärt, dass mein Heimatstaat bestätigen musste, dass ich noch nicht verheiratet bin und weil es "den" Staat nicht gibt muss ich eine Befreiung haben. ok.

Aus den Berichten des Forums lese ich aber heraus, dass das EFZ heute das Aufgebot im Heimatland des Ausländers ist. Hat sich das Gesetz geändert oder war die Befreiung von mir damals deshalb, weil kein Staat da war, der sich interessierte ob ich heirate? Augenrollen)


Ryka

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