Hallo,
tapir schrieb am 21.04.2008 um 14:47:07:a) Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden idR das Landratsamt
Das ist
richtig. Allerdings ist die Standesamtsaufsicht nicht weisungsbefugt, siehe auch
§ 45 PStG. Außerdem übt die persönliche Dienstführung des Standesbeamten der Dienstvorgesetzte aus. Er ist aber nicht befugt, die dem Standesbeamten obliegenden Amtshandlungen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Wahrnehmung zu beauftragen. Der Dienstvorgesetzte darf noch nicht mal die Post des Standesamts öffnen.
Zitat:Nach nochmaliger Prüfung halte ich daran fest, dass weder eine viermonatige Bearbeitungszeit hinnehmbar noch die Befassung eines Gerichts angezeigt ist.
Wie lange eine Bearbeitungszeit ist oder sein wird, kann die zuständige Behörde selbst am besten überblicken. Es kann auch durchaus Gründe geben, die eine mehrmonatige Bearbeitungszeit erforderlich machen könnten.
Ob ein Gericht eingeschaltet werden muss oder nicht kann ohne Angabe der Gründe hierfür wohl kaum festgestellt werden. Es könnten ja auch andere Gründe wie eine "Urkunden(über)prüfung" sein. Zudem erlaube ich mir den Hinweis, dass das Standesamt (als Verwaltungsbehörde) Art und Umfang des Verfahrens
bestimmt.
Allerdings wäre es schon interessant zu wissen, warum ein Gericht (das Personenstandsgericht?) eingeschaltet werden soll.
Zitat:Ich möchte Sie vor diesem Hintergrund um umgehende Mitteilung bitten, mit welcher Bearbeitungsdauer tatsächlich zu rechnen ist. Sollte ich von Ihnen bis zum [heute + 10 Tage] keine oder keine befriedigende Nachricht erhalten haben, werde ich die Aufsichtsbehörde und nötigenfalls den/die PersonenstandsrichterIn mit der Sache befassen.
Und was sollen Standesamtsaufsicht und Personenstandsgericht machen? "Befriedigende" Antworten im Sinne des Antragstellers suchen? Ohne entsprechenden Antrag können weder Standesamtsaufsicht noch Gericht etwas tun, außer eventuell um Stellungnahme bitten und dann evtl. eine
Empfehlung an das Standesamt aussprechen.
Vielleicht wäre eine höfliche Rückfrage, warum und wie Urkunden vorgelegt werden sollen und warum ein Gericht eingeschaltet werden soll einfacher und erfolgversprechender.
Die Person sollte einen Antrag auf Ausstellung eines Familienbuches stellen und die angeforderten Nachweise abgeben.
Im übrigen sollte bedacht werden, dass die
Angaben im Familienbuch urkundlich nachgewiesen werden sollen
(siehe § 15 b PStG). Deshalb sind wohl auch urkundliche Nachweise zur Geburt beider Ehegatten erforderlich.
Blaise