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Familienbuch (Gelesen: 2.473 mal)
altheia
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21.04.2008 um 13:35:55
 
Liebes Forum,

ich möchte nach Eheschließung in Kolumbien nun ein Familienbuch anlegen.
Hier, "aufm Dorf", wo das Standesamt nur so nebenher läuft sagte man mir, das würde vier Monate dauern. Das dies nicht stimmen kann, ist klar.
Der Unterschied zwischen Legalisation und Apostille war der Beamtin gänzlich unklar.
Alle Papiere liegen apostilliert, übersetzt vor, das gleiche Amt hat mir Ende Februar das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, dort also bereits alle Papiere anerkannt bis auf die jetzt neue Heiratsurkunde.
Ich habe bereits darum geben sich doch bitte bei Standesamtsaufsicht zu informieren, oder sich das Prozedere vom auswärtigen Amt ( der Hinweis kam vom auswärtigen Amt selbst) erläutern zu lassen.

Fragen :
a)
Sollte es seitens des Standesamtes keine Bereitschaft geben sich zu informieren, wer ist die nächste übergeordnete Behörde, an die ich mich wenden kann ?
b)
Muss die Heiratsurkunde tatsächlich, wie behauptet, dem Gericht vorgelegt werden ? Dachte das betrifft nur die urkundenunsicheren Länder ?
c)
Sonst noch irgendeinen Tipp zu Vorgehensweise ?

Merci y Gracias

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altheia  
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tapir
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Antwort #1 - 21.04.2008 um 14:47:07
 
a) Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden idR das Landratsamt.
b) Nein.
c) Ich würde mich mal schriftlich an das Standesamt wenden, Formulierungshilfe: "Betr.: Personenstandssache - Eilt. SgDuH, am xx.xx. habe ich persönlich bei Ihnen vorgesprochen und um die Anlegung eines Familienbuchs nachgesucht. Darauf teilten Sie mir mit, dass das Verfahren vier Monate dauern würde und ein Gericht eingeschaltet werden müsse. Nach nochmaliger Prüfung halte ich daran fest, dass weder eine viermonatige Bearbeitungszeit hinnehmbar noch die Befassung eines Gerichts angezeigt ist. Im einzelnen: [Wiederholung/Vertiefung Deiner hier ja bereits geposteten Argumente]. Ich möchte Sie vor diesem Hintergrund um umgehende Mitteilung bitten, mit welcher Bearbeitungsdauer tatsächlich zu rechnen ist. Sollte ich von Ihnen bis zum [heute + 10 Tage] keine oder keine befriedigende Nachricht erhalten haben, werde ich die Aufsichtsbehörde und nötigenfalls den/die PersonenstandsrichterIn mit der Sache befassen. MfG"
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Blaise
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Antwort #2 - 21.04.2008 um 18:29:33
 
Hallo,

tapir schrieb am 21.04.2008 um 14:47:07:
a) Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden idR das Landratsamt

Das ist richtig. Allerdings ist die Standesamtsaufsicht nicht weisungsbefugt, siehe auch § 45 PStG. Außerdem übt die persönliche Dienstführung des Standesbeamten der Dienstvorgesetzte aus. Er ist aber nicht befugt, die dem Standesbeamten obliegenden Amtshandlungen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Wahrnehmung zu beauftragen. Der Dienstvorgesetzte darf noch nicht mal die Post des Standesamts öffnen.

Zitat:
Nach nochmaliger Prüfung halte ich daran fest, dass weder eine viermonatige Bearbeitungszeit hinnehmbar noch die Befassung eines Gerichts angezeigt ist.

Wie lange eine Bearbeitungszeit ist oder sein wird, kann die zuständige Behörde selbst am besten überblicken. Es kann auch durchaus Gründe geben, die eine mehrmonatige Bearbeitungszeit erforderlich machen könnten.
Ob ein Gericht eingeschaltet werden muss oder nicht kann ohne Angabe der Gründe hierfür wohl kaum festgestellt werden. Es könnten ja auch andere Gründe wie eine "Urkunden(über)prüfung" sein. Zudem erlaube ich mir den Hinweis, dass das Standesamt (als Verwaltungsbehörde) Art und Umfang des Verfahrens bestimmt.

Allerdings wäre es schon interessant zu wissen, warum ein Gericht (das Personenstandsgericht?) eingeschaltet werden soll.

Zitat:
Ich möchte Sie vor diesem Hintergrund um umgehende Mitteilung bitten, mit welcher Bearbeitungsdauer tatsächlich zu rechnen ist. Sollte ich von Ihnen bis zum [heute + 10 Tage] keine oder keine befriedigende Nachricht erhalten haben, werde ich die Aufsichtsbehörde und nötigenfalls den/die PersonenstandsrichterIn mit der Sache befassen.


Und was sollen Standesamtsaufsicht und Personenstandsgericht machen? "Befriedigende" Antworten im Sinne des Antragstellers suchen? Ohne entsprechenden Antrag können weder Standesamtsaufsicht noch Gericht etwas tun, außer eventuell um Stellungnahme bitten und dann evtl. eine Empfehlung an das Standesamt aussprechen.

Vielleicht wäre eine höfliche Rückfrage, warum und wie Urkunden vorgelegt werden sollen und warum ein Gericht eingeschaltet werden soll einfacher und erfolgversprechender.

Die Person sollte einen Antrag auf Ausstellung eines Familienbuches stellen und die angeforderten Nachweise abgeben.

Im übrigen sollte bedacht werden, dass die Angaben im Familienbuch urkundlich nachgewiesen werden sollen (siehe § 15 b PStG). Deshalb sind wohl auch urkundliche Nachweise zur Geburt beider Ehegatten erforderlich.

Blaise
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tapir
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Antwort #3 - 21.04.2008 um 18:41:53
 
Blaise schrieb am 21.04.2008 um 18:29:33:
Ohne entsprechenden Antrag können weder Standesamtsaufsicht noch Gericht etwas tun, außer eventuell um Stellungnahme bitten und dann evtl. eine Empfehlung an das Standesamt aussprechen.   


Erstens gehe ich davon aus, dass der Antrag vorliegend bereits gestellt wurde. Zweitens - und unabhängig davon - ist eine Empfehlung durch die Aufsicht möglicherweise bereits zielführend. Altheias Standesamt scheint einfach mit der ganzen Sache etwas überfordert. Ein sanfter Fingerzeig von oder auch nur nach oben kann da vielleicht schon helfen.
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Antwort #4 - 21.04.2008 um 19:59:41
 
Danke für Eure Antworten...um das Licht im § - Wald anzuknipsen:

Vorweg, ich will da niemanden eine überbraten, aber auch nicht den Rest meines Lebens auf eine Urkunde warten.
Immerhin wuchs die Idee mit dem Familienbuch aus der Behauptung des Standesamtes, sie könnten den Vater des gemeinsamen Kindes nicht in die Geburtsurkunde eintragen, weil sie ja "nur" die kolumbianische HU hätten. Ja, also da müsste ich schon eine Vaterschaftsanerkennung von ihm haben. Aber die könnte ich ja jetzt nicht mehr machen, da ich in Kolumbien geheiratet hätte ....   ahja.
Mit den vorgelegten Urkunden ist alles in Ordnung.
Standesamt hat bereits im Februar alles akzeptiert, um das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.
Einzig neu ist die HU und an der ist nichts auszusetzen.
Die Bearbeitungszeit wurde aus der Luft gegriffen, Zitat: " Wir hatten letztens einen Antrag auf Familienbuch mit HU aus Ghana, das hat auch vier Monate gedauert, nur um Ihnen zu sagen, wie lange es dauern wird, bis sie die Papiere haben."
Der Dame war nicht klar, was eine Apostille und was eine Legalisation ist .... danach kam die Aussage, die HU müsse einem Gericht vorgelegt werden.
Standesamtsaufsicht ist informiert und war der Meinung, das sei nun alles gar kein Problem, das sei alles Quatsch, Kolumbien sei nun mal Apostillenland nach Haager Abkommen, man solle doch bitte mal anrufen.... also ich tippe auch eher auf Überforderung und "kein Plan von der Schatzinsel".


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Antwort #5 - 23.04.2008 um 07:23:16
 
Status quo.
Petzen gehen bei Aufsichtsbehörde ist ja nicht immer so gemein....

Fambuch ist nun kein Problem mehr.
Eintragung in die Geburtsurkunde mit "nur" kolumbianischer HU ? : "Aber selbstverständlich."
Personenstandsänderung auf verheiratet im Zuge Fambuch = Ehe anerkannt.

Schön, wenn der Schmerz nachlässt. Dann funktionierts auch mit der Standesbeamtin vom Dorf.  Zwinkernd
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Antwort #6 - 23.04.2008 um 10:00:13
 
altheia schrieb am 23.04.2008 um 07:23:16:
Eintragung in die Geburtsurkunde mit "nur" kolumbianischer HU ? : "Aber selbstverständlich."


Was soll das denn sein?
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Antwort #7 - 23.04.2008 um 10:22:44
 
Altheia meint, dass, wenn sie Mutter wird, der Mann, der durch apostillierte kolumbianische Heiratsurkunde als ihr Ehemann ausgewiesen ist, als Vater des Kindes in das Geburtenbuch/die Geburtsurkunde eingetragen wird.
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