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Ehegattennachzug (Gelesen: 14.396 mal)
Fritz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.04.2008 um 15:24:47
 
Liebes Forum,


ich habe einpaar Fragen bezüglich des Ehegattennachzugs und wollte gerne eure Meinung zu meinem Fall wissen. Zu meiner Person, bin hier in Deutschland geboren mit türkischer Staatsangehörigkeit und seit zwei Jahren bin ich Deutscher. Habe hier in D gearbeitet, danach studiert und habe bis Juli 2007 immer in D gelebt. Ich und meine Freundin haben uns im Sommer 2007 das ja Wort gegeben Durchgedreht und in der Türkei geheiratet (Sie türkische Staatsbürgerin). Wir  hatten uns zuerst entschlossen, dass wir in der Türkei leben werden und dort arbeiten. Leider bin ich dort nicht klar gekommen hä?, andere Kultur und keine Arbeit gefunden als Maschinenbauingenieur. Während dieser ganzen Zeit haben wir vom ersparten Geld gelebt, wovon inzwischen nicht mehr viel übrig geblieben ist. Nachdem sie ihren Master gemacht hat, haben wir sie zum Deutschkurs angemeldet (A1), welches sie mit sehr gut bestanden hat. Nach ca. 9 Monatiger Arbeitslosigkeit haben wir dann beschlossen, dass ich mir lieber in D eine Arbeit suche.

Meine Frage an euch, würde es problematisch sein, wenn sie sofort ein Antrag auf FZF-Visum stellt, sobald ich eine Arbeit gefunden habe?
Das würde nämlich bedeuten, dass ich unter Umständen der ABH nur eine Gehaltsabrechnung vorzeigen könnte. Wohnung wird zuerst bei meinen Eltern sein.
Und könnte mein Vater für die FZF eine Verpflichtigungserklärung abgeben? Netto 1750 € 2 Personen).
Ich möchte meine Frau so schnell wie möglich hier bei mir haben, ich vermisse sie so sehr Griesgrämig. Hoffentlich klappt das auch morgen mit der Arbeit, habe nämlich einen Vorstellungsgespräch Smiley.

Ich danke euch vielmals im Voraus.

Fritz
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Schleswiger
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Antwort #1 - 20.04.2008 um 16:06:54
 
Hi Fritz,

Es ist erstmals gut, dass deine Frau die Stufe A1 absolviert hat, dann kann sie einen Antrag auf FZF stellen. Da du jetzt seit einiger Zeit in der Türkei lebst (und von dort stammst und wohl auch die Sprache sprichst) würde es eventuel bei Bezügen aus SGB II Probleme bei der FZF geben, weil man euch dann eine Fortführung der Ehe in der Türkei zumuten könnte. Das wäre natürlich nicht der Fall, wenn euer Lebensunterhalt gesichert wäre. Das kannst du mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nachweisen (dann werden auch die letzten 3 Gehaltsabrechnungen von der ABH verlangt).

Fritz schrieb am 20.04.2008 um 15:24:47:
Und könnte mein Vater für die FZF eine Verpflichtigungserklärung abgeben? 


Nein, das geht nur bei Besuchsvisa.

Gruss
Shleswiger
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Fritz
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Antwort #2 - 20.04.2008 um 17:00:09
 
Hallo Shleswiger,

danke für die schelle Antwort! Heisst das dann, dass wenn ich erstmal nur eine Gehaltsabrechnung vorlegen könnte, das die LU nicht gesichert ist und die AE dann ablehnt wird? Sie ist dort alleine weinend und wir möchten sobald wie möglich zusammen sein. 

Gruss

Fritz
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maki
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Antwort #3 - 20.04.2008 um 17:08:05
 
Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 16:06:54:
Nein, das geht nur bei Besuchsvisa.

Das stimmt so nicht.

Es ist egal, wer die VE abgibt, könnte sogar der Briefträger sein Zwinkernd

Da ist schon in TR zusammen als Ehepaar gelebt habt, ist ein A1 nachweis nicht zwingend erforderlich, sollte aber einfacher mit einem A1 nachweis sein.

Viel Erfolg Smiley

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Antwort #4 - 20.04.2008 um 18:51:05
 
maki schrieb am 20.04.2008 um 17:08:05:
Das stimmt so nicht.


Und wozu sollte die VE hier gut sein? Die beiden sind schon verheiratet! Die VE kann den LU nicht langfristig sichern, und die ABH kann nicht davon ausgehen, dass er nach 3 monaten Probezeit festangestellt wird.


Gruss
Schleswiger
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trixie
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Antwort #5 - 20.04.2008 um 19:03:13
 
Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 18:51:05:
Die VE kann den LU nicht langfristig sichern,

... aber solange, bis der LU nachhaltig gesicher ist.

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Antwort #6 - 20.04.2008 um 19:29:31
 
trixie schrieb am 20.04.2008 um 19:03:13:
... aber solange, bis der LU nachhaltig gesicher ist.  


Wie soll das konkret funktionieren? Soll die ABH etwa abwarten bis die Probezeit rum ist? Ich glaube kaum, dass das in Frage käme. Bei einem Visum zur Eheschliessung ist das was anderes.

Die ABH könnte im ermessen die Stellungnahme verzögern, bis er Festangestellt ist. Das kommt bei unserer ABH oft vor.

Gruss
Schleswiger
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Antwort #7 - 20.04.2008 um 19:33:26
 
Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Soll die ABH etwa abwarten bis die Probezeit rum ist?  

Das wäre z. B. ein Weg.

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Ich glaube kaum, dass das in Frage käme.

Die Diskussion hierüber haben wir heute nicht zum ersten Mal.

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Bei einem Visum zur Eheschliessung ist ....  

... die VE auch erst einmal bis zur Eheschließung gültig, da sich dann ein Aufenthaltszweckwechsel ergibt.

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Muleta
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Antwort #8 - 20.04.2008 um 19:35:38
 
Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Wie soll das konkret funktionieren?


eine VE kann auch dazu verwendet werden, dauerhaft den LU sicherzustellen, sie ist nicht auf Besuchsvisa beschränkt. Bei Studenten kommt sowas ziemlich häufig vor.

Im Übrigen gilt sie fort, bis ein AT zu einem anderen Zweck erteilt wird. Ggf. also ziemlich lange, auch wenn zwischenzeitlich der LU aus eigener Kraft sichergestellt werden konnte.

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 20.04.2008 um 19:46:05
 
Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 18:51:05:
... und die ABH kann nicht davon ausgehen, dass er nach 3 monaten Probezeit festangestellt wird.


Bei hochqualifizierten Berufen beträgt in der Regel die Probezeit 6 Monate (das gesetzliche Maximum). "Festangestellt" ist man übrigens von Anfang an, nur gelten innerhalb der Probezeit andere Kündigungsfristen und die Hürden für eine Kündigung sind deutlich niedriger.

Ich würde erwarten (hoffen), dass die ABH jeweils den Einzelfall betrachtet. Bei einem seriösen Arbeitgeber sollte die noch laufende Probezeit m. E. kein Problem sein. Die Einstellung eines Ingenieurs kostet in der Regel einen 5-stelligen Betrag, so was macht man nicht aus Jux und um ihn dann gleich wieder rauszuschmeißen. Kann natürlich sein, dass das in der ABH nicht so bekannt ist. Ich denke aber, man kann es zumindest versuchen, sie zu überzeugen ...

Eduard
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 20.04.2008 um 19:58:25
 
Eduard schrieb am 20.04.2008 um 19:46:05:
Bei hochqualifizierten Berufen beträgt in der Regel die Probezeit 6 Monate (das gesetzliche Maximum). "Festangestellt" ist man natürlich von Anfang an, nur gelten innerhalb der Probezeiten andere Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz.


eben. Und vielleicht kann mir daher auch mal jemand erklären, warum die ABHs überhaupt diesen Eiertanz um die Probezeit machen: Jeder Mitarbeiter kann gekündigt werden - auch nach der Probezeit! In Kleinbetrieben gilt das KüSchG sowieso nicht - auch nicht nach Ablauf der Probezeit. Kündigungsfristen spielen meist auch keine nennenswerte Rolle, weil bei den meisten Leuten nach einer Kündigung erstmal ALG 1 zum Tragen kommt, was ja auch unschädlich ist.

Es gibt einen Arbeitsmarkt außerhalb des Beamtentums. Wirklich.

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Antwort #11 - 20.04.2008 um 20:06:01
 
Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
... weil bei den meisten Leuten nach einer Kündigung erstmal ALG 1 zum Tragen kommt, was ja auch unschädlich ist.  

... aber nur dann, wenn man durch das wesentlich niedrigere ALG I nicht andere Sozialleistungen erhält bzw. in den ALG II Bezug fällt.  

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Antwort #12 - 20.04.2008 um 21:19:39
 
Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
eben. Und vielleicht kann mir daher auch mal jemand erklären, warum die ABHs überhaupt diesen Eiertanz um die Probezeit machen: Jeder Mitarbeiter kann gekündigt werden - auch nach der Probezeit!

Hi,

Letzteres ist klar. Aber dennoch bleibt eine
Probezeit, das was sie ist: Ein Verhältnis auf
Probe. In der Zeit muss der Arbeitnehmer sich
beweisen, damit der Arbeitgeber anschließend
sagt, dass er ein Verhältnis auf Dauer eingehen
möchte. Die Probezeit enthält die Ansage, dass
noch nicht klar ist, ob ein dauerhaftes Arbeits-
verhältnis eingegangen werden soll. Und ein
dauerhaftes Arbeitsverhältnis - auch wenn es
jederzeit gekündigt werden kann - ist Voraus-
setzung für das Eingehen gewisser Verpflich-
tungen.
BTW versuche ich da immer den Einzelfall zu
betrachten. Arbeitslos für 5 Jahre, dann ein
neues Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe)
beurteile ich anders, als ein Probearbeitsver-
hältnis im Anschluss an ein anderes Arbeits-
verhältnis.

Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
Es gibt einen Arbeitsmarkt außerhalb des Beamtentums. Wirklich. 

Eine "Mitteilung", die der Stimmung hier sehr
zuträglich ist. Danke dafür.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #13 - 20.04.2008 um 21:56:17
 
Hallo Mick,

Mick schrieb am 20.04.2008 um 21:19:39:
Aber dennoch bleibt eine Probezeit, das was sie ist: Ein Verhältnis
auf Probe. In der Zeit muss der Arbeitnehmer sich
beweisen, damit der Arbeitgeber anschließend
sagt, dass er ein Verhältnis auf Dauer eingehen
möchte. Die Probezeit enthält die Ansage, dass
noch nicht klar ist, ob ein dauerhaftes Arbeits-
verhältnis eingegangen werden soll.


.. hier muss ich wirklich - als jemand, der das Thema von beiden Seiten kennt, da ich selbst schon einige Mitarbeiter eingestellt habe - widersprechen. Wenn ein regulärer unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, dann ist - bei seriösen Arbeitgebern - auch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Die Probezeit wird vereinbart, um einen letzten Ausweg zu haben, falls, was man ja nie ausschließen kann, kurz nach der Einstellung unerwartetete Probleme auftauchen. In dem Fall kann man dann ohne Begründung und mit einer 2-Wochenfrist kündigen. Übrigens von beiden Seiten!

In der Praxis sieht das dann - jedenfalls in meiner Branche - so aus: Wenn ich einen neuen Mitarbeiter einstelle, dann muss ich jederzeit fürchten, dass der mit großem Aufwand ausgewählte Mitarbeiter nicht zufrieden ist oder woanders einen besseren Job findet und dann kurzfristig kündigt (manchmal sogar, bevor er die Stelle überhaupt angetreten hat). Wenn umgekehrt ich nicht mit dem Mitarbeiter zufrieden ist, dann bleibt das Kündigen "ohne Begründung" reine Theorie - der einstellende Vorgesetzte muß nämlich sehr wohl, gegenüber Personalabteilung und Betriebsrat, eine gute Begründung haben, sowohl für die Kündigung als auch dafür, dass man die Probleme erst so spät entdeckt hat. Erschwerend kommt noch hinzu, daß die Probezeit bei höherqualifizierten Positionen nicht einmal die Einarbeitungszeit abdeckt, in der Regel also zum Abschluß der Probezeit noch gar keine abschließende Beurteilung möglich ist. Unter dem Strich heisst das, die Probezeit bleibt im Auswahlverfahren außer Betracht, entweder man ist sich 100% sicher oder man läßt es.

Zitat:
Eine "Mitteilung", die der Stimmung hier sehr
zuträglich ist. Danke dafür.


Muleta hat es vielleicht etwas sarkastisch ausgedrückt, aber seine Aussage hat schon einen wahren Kern: ABH-Mitarbeiter sind Beamte, die keine praktischen Erfahrungen mit diesen Dingen haben und sich deswegen natürlich mit der Beurteilung schwer tun. Man kann nur hoffen, dass sie sich dieses Nachteils wenigstens bewußt sind ...

Eduard
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Antwort #14 - 20.04.2008 um 22:12:21
 
Eduard schrieb am 20.04.2008 um 21:56:17:
Die Probezeit wird vereinbart, um einen letzten Ausweg zu haben, falls, was man ja nie ausschließen kann, kurz nach der Einstellung unerwartetete Probleme auftauchen.

Da die ABH nicht im Arbeitsprozess steckt, fehlt ihr jede Beurteilung, ob während der Probezeit Probleme auftreten oder nicht. Sie kann sich nur nach den Fakten orientieren und nicht persönlichen Empfinden, wenngleich man hier die Historie des Betroffenen versucht zu beurteilen.

Mick schrieb am 20.04.2008 um 21:19:39:
Arbeitslos für 5 Jahre, dann ein
neues Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe)
beurteile ich anders, als ein Probearbeitsver-
hältnis im Anschluss an ein anderes Arbeits-
verhältnis.  


Nur das fehlt eben bei einem Studienabgänger und frischgebackenen Akademiker.

trixie
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