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Arbeitserlaubnis für Bulgarin? (Gelesen: 5.019 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 25.04.2008 um 18:25:01
 
Zitat:
Und als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Ausländer .... als im Inland lebender Ausländer definiert wird, hat man den dreimonatigen Aufenthalt konstruiert. Man könnte sicherlich auch nahezu jeden anderen Zeitraum definieren.



Solche Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für neue Unionsbürger stehen dem deutschen Verordnungsgeber m.E. nicht zu. Diese Fragen sind durch den bereits zitieren Beitrittsvertrag geregelt.

Die Durchführungsanweisungen der Agentur können das höherrangige Europarecht und den Beitrittsvertrag nicht - schon garnicht mit nach Belieben der Agentur festzusetzenden monatelangen Arbeitsverboten - außer Kraft setzen.

Eine Schlechterstellung von bzw. dreimonatige Wartefrist für neue Unionsbürger geht auch im Hinblick auf die Privilegien der in § 34 BeschV genannten Drittstaater nicht.

Dennoch ist es hilfreich zu wissen, wie die Agentur hier denkt. Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...

gc

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 25.04.2008 um 19:07:19
 
gc schrieb am 25.04.2008 um 18:25:01:
Dennoch ist es hilfreich zu wissen, wie die Agentur hier denkt. Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...


solange die Sozialgerichte für ein Eilrechtsverfahren zur Arbeitsgenehmigung deutlich über drei Monate benötigen, ist der Nutzen für die unmittelbar Betroffenen aber begrenzt. Leider.

Muleta
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 25.04.2008 um 21:31:42
 

gc, Muleta -

Ihr geht aber mit mir konform, dass:

1.) die Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich der neuen Beitrittsstaatler im Moment eingeschränkt bzw. ausgesetzt ist,


2.) der 1973er Anwerbestopp weiterhin besteht und sich im § 284 (4) SGB III definiert?


3.) In irgendeiner Weise definiert werden muss, ob es sich um einen zur Arbeitsaufnahme neu einreisenden Ausländer handelt - oder um jemanden, der nicht mehr unter den Anwerbestopp fällt?



Sorry, mir kommt es im Moment so vor, als wenn nur des Prinzips willen hier Agentur-Bashing betrieben wird.

J.



gc schrieb am 25.04.2008 um 18:25:01:
Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...  


Nur komisch, dass die Definition "drei Monate" schon bereits vier Jahre gängige Praxis ist und Du der erste bist, der hier wieder einmal "europarechtswidrig!" in den Raum wirft.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 25.04.2008 um 21:44:45
 
Muleta schrieb am 25.04.2008 um 19:07:19:
ist der Nutzen für die unmittelbar Betroffenen aber begrenzt

hmm... hört sich nach einem Fall für den Alptraum aller (der meisten) Examenskandidaten an, dem "gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftungsanspruch" Zwinkernd (unterstellt, die AfAen verhalten sich da wirklich europarechtswidrig).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #19 - 25.04.2008 um 23:25:28
 
Zitat:
Nur komisch, dass die Definition "drei Monate" schon bereits vier Jahre gängige Praxis ist und Du der erste bist, der hier wieder einmal "europarechtswidrig!" in den Raum wirft.


Ich bin nicht der Erste. Nur gibt es bei der Rechtsdurchsetzung wie erwähnt leider halt ganz praktische Schwierigkeiten. Siehe dazu schon den 6. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, August 2005, S. 460 f., http://www.integrationsbeauftragte.de > Service > Publikationen > 6. Ausländerbericht.

"Wurde der Wohnsitz vor weniger als 3 Monaten in Deutschland begründet, richtet sich in der Verwaltungspraxis der Zugang zur Beschäftigung ausschließlich nach § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Das bedeutet, dass für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten - auf den Katalog der Beschäftigungsverordnung kommt es dabei nicht an - eine Arbeitserlaubnis unter Beachtung des Vorrangprinzips erteilt werden kann, während dies für unqualifizierte Beschäftigungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie Saisonbeschäftigung, in der Regel nicht möglich sein wird. Die in den Anhängen zur Beitrittsakte formulierte Gemeinschaftspräferenz verbietet es jedoch, Drittstaatsangehörige besser zu behandeln als die neuen Unionsbürger. § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erscheint insoweit unzureichend, als es diese Gemeinschaftspräferenz lediglich im Hinblick auf qualifizierte Beschäftigungen, also die, die in der Regel eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern, umsetzt. Aus Sicht der Beauftragten wäre es wünschenswert, zumindest im Erlasswege deutlich zu machen, dass sich die Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz bzw. dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland wie auch die Staatsangehörigen Japans, Kanadas, der USA und anderer Staaten (§ 34 BeschV) unter Beachtung des Vorrangprinzips unabhängig von den Qualifikationsvoraussetzungen auf jede offene Stelle bewerben können."

gc

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 25.04.2008 um 23:46:50
 
gc schrieb am 25.04.2008 um 23:25:28:
Ich bin nicht der Erste. Nur gibt es bei der Rechtsdurchsetzung wie erwähnt leider halt ganz praktische Schwierigkeiten. Siehe dazu schon den 6. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, August 2005, S. 460 f., http://www.integrationsbeauftragte.de > Service > Publikationen > 6. Ausländerbericht.

"Wurde der Wohnsitz vor weniger als 3 Monaten in Deutschland begründet, richtet sich in der Verwaltungspraxis der Zugang zur Beschäftigung ausschließlich nach § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Das bedeutet, dass für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten - auf den Katalog der Beschäftigungsverordnung kommt es dabei nicht an - eine Arbeitserlaubnis unter Beachtung des Vorrangprinzips erteilt werden kann, während dies für unqualifizierte Beschäftigungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie Saisonbeschäftigung, in der Regel nicht möglich sein wird. Die in den Anhängen zur Beitrittsakte formulierte Gemeinschaftspräferenz verbietet es jedoch, Drittstaatsangehörige besser zu behandeln als die neuen Unionsbürger. § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erscheint insoweit unzureichend, als es diese Gemeinschaftspräferenz lediglich im Hinblick auf qualifizierte Beschäftigungen, also die, die in der Regel eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern, umsetzt. Aus Sicht der Beauftragten wäre es wünschenswert, zumindest im Erlasswege deutlich zu machen, dass sich die Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz bzw. dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland wie auch die Staatsangehörigen Japans, Kanadas, der USA und anderer Staaten (§ 34 BeschV) unter Beachtung des Vorrangprinzips unabhängig von den Qualifikationsvoraussetzungen auf jede offene Stelle bewerben können."

gc



Klarer Verstoss gegen die NUB.

"Es sind keine Diskussionen erwünscht, ob das Recht, so wie es ist, gut oder schlecht ist. Grundsatzdiskussionen über Verfassungsmäßigkeit des AufenthG etc. sind daher fehl am Platz; gleiches gilt für moralische Wertungen, Hinterfragungen, Beistandsbekundungen. Hier erfolgt ggf. ungefragt eine Löschung von einzelnen Postings. "


Somit mein letztes Posting und Dein Armutszeugnis.

J.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #21 - 26.04.2008 um 00:25:01
 
Wenn hier bereits ein eine bestimmte Behördenpraxis kritisierendes Zitat aus einer amtlichen Publikation der Bundesregierung einen unzulässigen Diskussionsbeitrag darstellen sollte -

dann gute Nacht Jimi.

Dass wäre nicht BRD sondern DDR. Kritik verboten, Maulkorb für den Bürger, Klappe zu, Affe tot, der deutsche Beamte hat immer Recht. Du scheinst mir ein Problem mit deinem Rechtsstaatsverständnis zu haben.

gc
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 26.04.2008 um 00:35:34
 

Nö.

Ich lese nur die NUB. Und der sagt mir eindeutig, dass eine Diskussion über die Rechtmässigkeit des § 39 (6) AufenthG hier, in diesem Forum, eindeutig nicht gewünscht ist.

Was das mit meinem Rechtsstaatsverständnis zu tun haben soll, weiss der Geier.


Der § 39 (6) AufenthG besteht. An den habe ich mich zu halten. Deine und meine persönliche Meinung dazu sind hier unerheblich und gemäß NUB auch nicht erwünscht.

J.

p.s.: Grats, hast mich noch einmal aus der Reserve gelockt.
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