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Arbeitserlaubnis für Bulgarin? (Gelesen: 5.015 mal)
ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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19.04.2008 um 16:38:57
 
Hallo,

heute hat sich folgendes Problem ergeben:

Eine Bulgarin kann Arbeit aufnehmen in einem Reinigungsunternehmen. Das Unternehmen sucht Mitarbeiter, kann aber keine bekommen (auch nicht vom Arbeitsamt), die z.B. nachmittags Teilzeit arbeiten würden.

Gibt es eine Möglichkeit für die Bulgarin eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen?

Schönes Wochenende

Ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 19.04.2008 um 18:02:10
 
ryka schrieb am 19.04.2008 um 16:38:57:
Gibt es eine Möglichkeit für die Bulgarin eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen? 


Die Möglichkeit gibt es. Sie muss bei der Arbeitsagentur unter Angabe des konkreten Jobangebots deine ARbeitserlaubnis-EU beantragen. Als NEU-EUle unterliegt sie aber, da sie offensichtlich noch  nicht 12 Monate unselbständig in Deutschland gearbeitet hat, den Bedingungen der Vorrang- und Lohnprüfung. Dies zieht sich im Regelfall vier bis sechs Wochen. - Nur wenn für den von ihr angegebenen Job tatsächlich kein Bevorrechtigter (Deutscher) gefunden wird und die Lohnbedingungen stimmen, wird sie die Arbeitsgenehmigung erhalten können.

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.04.2008 um 18:18:07
 
Hallo,

Danke für die auch am Wochenende so schnelle Antwort. Die Bulgarin war wohl schon mal hier, doch denke ich, dass sie damals unangemeldet gearbeitet hat. Das wollte ich ihr dieses Mal ersparen. Also dann geht sie am Montag gleich zur Arbeitsagentur.


Ryka

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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 19.04.2008 um 20:37:24
 
Ist die Frau alleinstehend oder hat sie hier Angehörige?
Hat sie schon (legal) in D gearbeitet, und wenn ja wie lange (mind. 12 Monate?)?
Wie lange lebt sie schon hier?

Wenn sie neu eingereist ist und hier keinen
* hier als Arbeitnehmer legal tätigen oder tätig gewesenen EU-Angehörigen,
* legal mit Arbeitserlaubnis hier lebenden Drittstaater,
* oder Deutschen
als Ehepartner hat, dürfte wegen der zahlreich verfügbaren bevorrechtigten deutschen Arbeitslosen die Chance auf eine Arbeitserlaubnis als Reinigungskraft gering sein. Die Agentur prüft dabei neben dem Vorrang Deutscher auf jeden Fall auch, ob die Arbeitsbedingungen (Entlohnung) angemessen ist (dem ortsüblichen Niveau entsprechen).

gc

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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 19.04.2008 um 21:04:39
 
gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
Ist die Frau alleinstehend oder hat sie hier Angehörige?


Ihre Tochter lebt seit 5 Jahren in Deutschland und studiert.


gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
Hat sie schon (legal) in D gearbeitet, und wenn ja wie lange (mind. 12 Monate?)?
Wie lange lebt sie schon hier?


Sie war schon mal hier und ich vermute, dass sie illegal beschäftigt war.

gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
  Die Agentur prüft dabei neben dem Vorrang Deutscher auf jeden Fall auch, ob die Arbeitsbedingungen (Entlohnung) angemessen ist (dem ortsüblichen Niveau entsprechen).


Die Firma sucht seit 4 Monaten Teilzeitmitarbeiter, die bereit sind, auch nachtmittags zu arbeiten. Von der Arbeitsagentur kam bisher ein Mitarbeiter, der aber nicht eingestellt werden wollte, weil ihm so das Arbeitslosengeld gestrichen wird. Bezahlt wird etwas über Tarif. Da sehe ich keine Schwierigkeiten, sondern nur wegen den  "arbeitswilligen deutschen Arbeitskräften". Lasst uns hoffen, dass es klappt uns sie bei ihrer Tochter in Deutschland bleiben können.

Ryka


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 19.04.2008 um 21:23:58
 
Ist es nicht so, das vorrangig Berechtigte nicht nur Deutsche, sondern generell EU-Bürger sind (so scheint das zumindest in anderen EU-Staaten zu sein in Bezug auf Arbeitsmarktprüfung)?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #6 - 19.04.2008 um 21:36:22
 
ryka schrieb am 19.04.2008 um 21:04:39:
Ihre Tochter lebt seit 5 Jahren in Deutschland und studiert.  

Da die Tochter bedingt durch den Studienaufenthalt vermutlich noch nicht 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, kann sie daraus für sich leider keine Vorteile ziehen.

schweitzer schrieb am 19.04.2008 um 18:02:10:
Die Möglichkeit gibt es. Sie muss bei der Arbeitsagentur unter Angabe des konkreten Jobangebots deine ARbeitserlaubnis-EU beantragen. Als NEU-EUle unterliegt sie aber, da sie offensichtlich noch  nicht 12 Monate unselbständig in Deutschland gearbeitet hat, den Bedingungen der Vorrang- und Lohnprüfung. Dies zieht sich im Regelfall vier bis sechs Wochen. - Nur wenn für den von ihr angegebenen Job tatsächlich kein Bevorrechtigter (Deutscher) gefunden wird und die Lohnbedingungen stimmen, wird sie die Arbeitsgenehmigung erhalten können.  

Richtig, wobei sie zuvor noch die Voraussetzung des mindestens 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland erfüllen muss. Die 3 Monate rechnen ab dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 284 Abs.4 SGB III und die entsprechende Durchführungsanweisung
4.1.413
Staatsangehörige neuer EU-Staaten mit Wohnsitz im Inland

Die ASAV ist für Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben (§ 1 ASAV). Die Definitionen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
sind § 30 Abs. 3 SGB I zu entnehmen.
Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die mindestens drei Monate in
Deutschland leben, wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Der Nachweis über den dreimonatigen Aufenthalt wird durch die Bescheinigung über
das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz / EU) oder
die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung – Hauptwohnsitz),
welche bereits seit mindestens drei Monaten gültig sind, erbracht.
Auch bei Vorliegen dieser Bescheinigungen ist nicht von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt auszugehen, wenn eindeutige Anhaltspunkte für den vorübergehenden
Charakter des Aufenthalts sprechen. Dies ist beispielsweise bei Saisonbeschäftigungen
sowie bei Beschäftigungen als Au-pair oder als Werkvertragsarbeitnehmer der Fall.
Eine Antragstellung ist aber in den 3 Monaten durchaus möglich, in dieser Zeit kann dann auch bereits die Vorragnprüfung durchgeführt werden.
Eine entsprechende Arbeitserlaubnis-EU kann jedoch frühestens mit Beginn des 4. Aufenthaltsmonats ausgestellt werden.
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 24.04.2008 um 21:08:33
 
C_Devil schrieb am 19.04.2008 um 21:36:22:

Richtig, wobei sie zuvor noch die Voraussetzung des mindestens 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland erfüllen muss. Die 3 Monate rechnen ab dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.


Ich danke für diesen Hinweis auf die Praxis der Arbeitsagentur. Ein solchermaßen verfügtes dreimonatiges absolutes Arbeitsverbot für neu einreisende neue Unionsbürger wäre m.E. allerdings klar europarechtswidrig.

Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus. Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang in keinem Fall schlechter gestellt werden als Drittstaater. Sie geniessen bei der Vorrangprüfung generell Vorrang vor Drittstaatern.

Vgl. auch Nr. 14 des Anhangs zur Beitrittsakte
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Beitrittsakte_Uebergangsregelung.pd...

gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 24.04.2008 um 21:14:24
 
Servus,

danke an Euch. die Frau bekommt einen Arbeitsvertrag und damit geht sie zur Arbeitsagentur. Mal sehen was raus kommt.

Ryka

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #9 - 25.04.2008 um 12:10:59
 
Zitat:
absolutes Arbeitsverbot für neu einreisende neue Unionsbürger


Das ist nicht richtig. Es besteht kein generelles Arbeitsverbot, sondern die Möglichkeit in den Bereichen zu arbeiten die die BeschV, ASAV etc. erlauben  und für eine qualifizierte Tätigkeit(3 Jahre Berufsausbildung, Studium,etc.)

Siehe § 284 (4) SGB III

Nicht bei allem was entschieden wird musst du Behörden europarechtswidrigkeit unterstellen.

Worin siehst du denn die Schlechterstellung?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.04.2008 um 12:23:47
 
gc schrieb am 24.04.2008 um 21:08:33:
Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang in keinem Fall schlechter gestellt werden als Drittstaater


Werden sie auch nicht, sondern besser gestellt.

Auch neue Unionsbürger unterliegen dem 1973er Anwerbestopp. Ein Zuzug in den Arbeitsmarkt ist nur unter den Voraussetzungen der BeschV und ähnlicher Ausnahmevorschriften (§ 39 VI AufenthG etc.) möglich.

Sofern sich die Neu-EUle jedoch mindestens drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht man nicht mehr von einem Neu-Zuzug zur Arbeitsaufnahme aus. Die Beschränkungen der BeschV entfallen.

Das ist eine klare Besserstellung gegenüber Drittstaaten.

Vermutlich hat bei gc einfach nur der Beißreflex wieder eingesetzt.

J.
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Antwort #11 - 25.04.2008 um 12:41:16
 
Zitat:
Vermutlich hat bei gc einfach nur der Beißreflex wieder eingesetzt.  


Hey, Jimi, mit Verlaub, - bei aller gegenteiligen Auffassung finde ich nicht, dass so eine Bemerkung angebracht, geschweige denn sachdienlich ist.  hä?

Ich kann gc Argumentation viel abgewinnen, insbesondere dies hiergc schrieb am 24.04.2008 um 21:08:33:
Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus.
ist m.E. ein Fakt,an dem nicht zu rütteln ist, und auf den bezogen es keine Einschränkungen für Neu-EUlen gibt.

Ich sehe die von C_Devil zitierte  Durchführungsanweisung (die ja keinen Gesetzscharakter hat!!!) in diesem Sinne durchaus auch sehr skeptisch ...

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Antwort #12 - 25.04.2008 um 12:50:14
 
schweitzer schrieb am 25.04.2008 um 12:41:16:
Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus. ist m.E. ein Fakt,an dem nicht zu rütteln ist, und auf den bezogen es keine Einschränkungen für Neu-EUlen gibt. 


Die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Beitrittsstaatler ist aber bis maximal 2011 ausgesetzt, wie Du selbst weisst.
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Antwort #13 - 25.04.2008 um 13:00:57
 
Hmm, Jimi - ich habe es bislang so verstanden, dass für Neu-EUlen eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Von einer "Aussetzung" weiß ich in der Tat nichts. -

Und die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht letztlich in dem nachrangigen Arbeitsmarktmarkzugang hinsichtlich unselbständiger Erwerbstätigkeit. - Nichts anderes ist auch in § 284 SGB III geregelt. - Von einer dreimonatigen "Wartefrist" steht auch dort im Gesetzestext nichts, das kommt dann erst in der Durchführungsanweisung ...

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« Zuletzt geändert: 25.04.2008 um 13:13:50 von schweitzer »  

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Antwort #14 - 25.04.2008 um 13:53:59
 

Ich nenne es auch nicht "Wartefrist".

Schau Dir bitte mal den 284 (4) SGB III an. Dort wird der Anwerbestopp thematisiert.

Und als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Ausländer dem Anwerbestopp unterliegt, oder ob er als im Inland lebender Ausländer definiert wird, hat man den dreimonatigen Aufenthalt konstruiert. Man könnte sicherlich auch nahezu jeden anderen Zeitraum definieren.

Sofern Du jetzt hier eine Grundsatzdiskussion lostreten willst - ohne mich.

J.
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