ryka schrieb am 19.04.2008 um 21:04:39:Ihre Tochter lebt seit 5 Jahren in Deutschland und studiert.
Da die Tochter bedingt durch den Studienaufenthalt vermutlich noch nicht 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, kann sie daraus für sich leider keine Vorteile ziehen.
schweitzer schrieb am 19.04.2008 um 18:02:10:Die Möglichkeit gibt es. Sie muss bei der Arbeitsagentur unter Angabe des konkreten Jobangebots deine ARbeitserlaubnis-EU beantragen. Als NEU-EUle unterliegt sie aber, da sie offensichtlich noch nicht 12 Monate unselbständig in Deutschland gearbeitet hat, den Bedingungen der Vorrang- und Lohnprüfung. Dies zieht sich im Regelfall vier bis sechs Wochen. - Nur wenn für den von ihr angegebenen Job tatsächlich kein Bevorrechtigter (Deutscher) gefunden wird und die Lohnbedingungen stimmen, wird sie die Arbeitsgenehmigung erhalten können.
Richtig, wobei sie zuvor noch die Voraussetzung des mindestens 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland erfüllen muss. Die 3 Monate rechnen ab dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 284 Abs.4 SGB III und die entsprechende Durchführungsanweisung
4.1.413
Staatsangehörige neuer EU-Staaten mit Wohnsitz im InlandDie ASAV ist für Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben (§ 1 ASAV). Die Definitionen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
sind § 30 Abs. 3 SGB I zu entnehmen.
Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die mindestens drei Monate in
Deutschland leben, wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Der Nachweis über den dreimonatigen Aufenthalt wird durch die Bescheinigung über
das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz / EU) oder
die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung – Hauptwohnsitz),
welche bereits seit mindestens drei Monaten gültig sind, erbracht.
Auch bei Vorliegen dieser Bescheinigungen ist nicht von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt auszugehen, wenn eindeutige Anhaltspunkte für den vorübergehenden
Charakter des Aufenthalts sprechen. Dies ist beispielsweise bei Saisonbeschäftigungen
sowie bei Beschäftigungen als Au-pair oder als Werkvertragsarbeitnehmer der Fall.
Eine Antragstellung ist aber in den 3 Monaten durchaus möglich, in dieser Zeit kann dann auch bereits die Vorragnprüfung durchgeführt werden.
Eine entsprechende Arbeitserlaubnis-EU kann jedoch frühestens mit Beginn des 4. Aufenthaltsmonats ausgestellt werden.