Hallo Zusammen,
zuerst meine aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte:
- Ende 91 bis 08.2000: Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums
- 09.2000 bis 01.2005: Aufenthaltsbewilligung (nach Parag. ??) als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni in BaWü. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit war damals nicht nötig.
- 02.2005 bis 06.2007: Aufenthaltserlaubnis nach 18. Beschäftigung nach 5 Nr 1 der
BeschV als wissenschaftlicher Mitarbeiter (wie vorher am selben Lehrstuhl). Auch hier war eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit nicht nötig.
- 06.2007 bis 05.2008: Aufenthaltserlaubnis nach 18. Beschäftigung nach 27 Nr 3 der
BeschV als Ingenieur. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit wurde in diesem Fall für 1 Jahr erteilt, mit einer Bindung an eine Firma.
Nun habe ich versucht die Niederlassungserlaubnis nach Parag.9
AufenthG zu beantragen, da ich, meiner Meinung nach, alle Voraussetzungen erfülle (3 Jahre
AE + 2 Jahre Aufenthaltsbewilligung, über 60 Monate Rentenbeiträge, ...). Meine
ABH hat dann 2,5 Wochen gebraucht, um meinen Fall zu studieren. Mir wurde dann heute mündlich eine Absage mitgeteilt. Die schriftliche Absage (mit Begründung) soll in den nächsten Tagen erfolgen. Laut Mitarbeiterin der
ABH muß ich bis 2010 warten, da nur die 3 Jahren
AE angerechnet werden können. Die anderen Zeiten werden nicht berücksichtigt, da diese vor 01.2005 liegen, was dem Stichtag entspricht, an dem des neuen
AufenthG gilt. Deshalb meine Fragen an die Experten bzw. Erfahrene:
1) Stimmt diese Aussage (das soll der einzige Grund für die Absage sein) ? sind die Auslegungen in BaWü vielleicht anders ?
2) mit welchen Paragraphen kann ich meine
ABH konfrontieren (die Mitarbeiterin der
ABH meint, sie hat mit ihrem Chef und anderen Kollegen diskutiert und sie waren alle mit ihr eins) ?
3) für den gleichen Status habe ich vor 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und nach 2005 eine
AE nach 18. Sind diese Zeiten rechtlich gleichwertig anzusehen.
4) die Agentur für Arbeit hat noch nicht beantwortet, obwohl bei einer Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ihre Zustimmung nicht nötig ist (oder?, Parag 6 der BescherV). Wird in meinem Fall die Bindung an die Firma wegfallen, wegen der Vorbeschäftigungszeiten bzw. langfristigen Aufenthalt (9. BeschVerV), oder werden die Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht mitgezählt ?
Danke für Eure Hilfe und für Eure Antworten auf die vielen Fragen im Voraus.
Grüße,
mahyom