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Niederlassungserlaubnis, Anrechnung alte Aufenthalte (Gelesen: 2.883 mal)
mahyom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nicht EU
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis, Anrechnung alte Aufenthalte
19.04.2008 um 00:09:28
 
Hallo Zusammen,

zuerst meine aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte:
- Ende 91 bis 08.2000: Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums
- 09.2000 bis 01.2005: Aufenthaltsbewilligung (nach Parag. ??) als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni in BaWü. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit war damals nicht nötig.
- 02.2005 bis 06.2007: Aufenthaltserlaubnis nach 18. Beschäftigung nach 5 Nr 1 der BeschV als wissenschaftlicher Mitarbeiter (wie vorher am selben Lehrstuhl). Auch hier war eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit nicht nötig.
- 06.2007 bis 05.2008: Aufenthaltserlaubnis nach 18. Beschäftigung nach 27 Nr 3 der BeschV als Ingenieur. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit wurde in diesem Fall für 1 Jahr erteilt, mit einer Bindung an eine Firma.

Nun habe ich versucht die Niederlassungserlaubnis nach Parag.9 AufenthG zu beantragen, da ich, meiner Meinung nach, alle Voraussetzungen erfülle (3 Jahre AE + 2 Jahre Aufenthaltsbewilligung, über 60 Monate Rentenbeiträge, ...). Meine ABH hat dann 2,5 Wochen gebraucht, um meinen Fall zu studieren. Mir wurde dann heute mündlich eine Absage mitgeteilt. Die schriftliche Absage (mit Begründung) soll in den nächsten Tagen erfolgen. Laut Mitarbeiterin der ABH muß ich bis 2010 warten, da nur die 3 Jahren AE angerechnet werden können. Die anderen Zeiten werden nicht berücksichtigt, da diese vor 01.2005 liegen, was dem Stichtag entspricht, an dem des neuen AufenthG gilt. Deshalb meine Fragen an die Experten bzw. Erfahrene:

1) Stimmt diese Aussage (das soll der einzige Grund für die Absage sein) ? sind die Auslegungen in BaWü vielleicht anders ?

2) mit welchen Paragraphen kann ich meine ABH konfrontieren (die Mitarbeiterin der ABH meint, sie hat mit ihrem Chef und anderen Kollegen diskutiert und sie waren alle mit ihr eins) ? 

3) für den gleichen Status habe ich vor 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und nach 2005 eine AE nach 18. Sind diese Zeiten rechtlich gleichwertig anzusehen.

4) die Agentur für Arbeit hat noch nicht beantwortet, obwohl bei einer Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ihre Zustimmung nicht nötig ist (oder?, Parag 6 der BescherV). Wird in meinem Fall die Bindung an die Firma wegfallen, wegen der Vorbeschäftigungszeiten bzw. langfristigen Aufenthalt (9. BeschVerV), oder werden die Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht mitgezählt ?


Danke für Eure Hilfe und für Eure Antworten auf die vielen Fragen im Voraus.

Grüße,
mahyom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.04.2008 um 17:56:53
 
Hallo mahyom,

es ist zwar schwer nachvollziehbar, aber die Aussagen Deiner ABH hinsichtlich der derzeitigen Unmöglichkeit, Dir eine NE erteilen zu können, scheinen zutreffend zu sein. Zumindest die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, die den ABH zur Orientierung dienen, bieten da offensichtlich keinen anderen Spielraum an. Ich zitiere mal die wohl entscheidende Passage aus diesen Hinweisen:

Zitat:
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs.
2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese
Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich,
dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden
muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen
Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber
hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift
in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend
als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.


IMHO solltest Du aber
eventuell
erfolgreich den Daueraufenthalt EG nach § 9a AufenthG beantragen können, m.E. sogar die "bessere" Niederlassungserlaubnis. - ZU den Erteilungsvoraussetzungen gehört ein fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, wobei Zeiten eines Studiums oder einer Berufsausbildung zur Hälfte anzurechnen sind. - Dies erfüllst Du nach meiner Einschätzung. Zum Nachlesen dazu die entscheidenden Passagen der §§ 9a und 9b   AufenthG:

Zitat:
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

    1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

    2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

    3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

    4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

    5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

    6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.



      Zitat:
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten


Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:  ...

4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Einen Haken gibt es allerdings in Deinem Fall auch hierbei zu beachten, deswegen hatte ich oben
eventuell
geschrieben. Und dieser Haken fidnet sich in einer weiteren Passage des § 9a:

Zitat:
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer ...   sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere

  ...  a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


Wenn letzteres allerdings nicht vorläge, stünde einer Erteilung eines Daueraufenthalts EG wohl nichts im Wege.

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Antwort #2 - 19.04.2008 um 21:44:30
 
Hallo Schweitzer,

danke für Deine Antwort. Die Anwendungshinweise, die Du mir erwähnt hast, sind glaube ich, veraltet und beziehen sich auf die Fassung von 2005 des Zuwanderungsgesetzes. Nach den Änderungen vom 28.08.2007 sollen andere Anwendungshinweise gelten. Im Internet findet man unter

http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

die neue Fassung von der Berliner Behörde (siehe Seite 56, Punkt 9.4.3)

Dieselben Anwendungshinweise gelten auch für BaWü, oder irre ich mich ?


Grüße,
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Antwort #3 - 20.04.2008 um 13:13:15
 
Die Anwendungshinweise, die ich zitiert habe, sind keineswegs veraltet. Insbesondere zu § 9 AufenthG wirst Du nichts Neueres finden. - Es gab dann allerdings in Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen vom 28.08.2007 noch einmal neue Anwendungshinweise, die zu einigen §§ des AufenthG Neues/Geändertes enthalten (jedoch nicht zu § 9 AufenthG) und zu neu hinzugekommenen Vorschriften (wie denen der §§ 9a - c AufenthG) überhaupt erstmalig Hinweise. Sie ergänzen also die alten, grundsätzlich weiterhin geltenden!- Meine entsprechenden Zitate zu den §§ 9a bzw. 9b AufenthG stammen demzufolge sehr wohl aus den neuen Hinweisen.

Dein link weist auf die Anwendnungshinweise hin, die sich das Land Berlin selbst gegeben hat. Die Hinweise des BMI sind nicht automatisch bindend für die ABH, sie stellen lediglich einen Orientierungsrahmen für ihr Handeln dar. Einige Bundesländer (z.B. Berlin) haben nun für Ihre ABH selbst solche Orientierungsrahmen geschaffen. - Insoweit kann ich mir nicht recht vorstellen, dass in Baden-Württemberg die Berliner Anwendungshinweise genutzt werden - Ob es für Baden-Württemberg eigene gibt, weiß ich allerdings nicht.

Ich habe also hier (nur) aus den tatsächlich beiden geltenden Fassungen des BMI zitiert.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 20.04.2008 um 13:22:15
 
Hallo,

ich muss mich vielleicht korrigieren. Auf der Webseite des Innenministeriums von BaWü findet man unter

http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/fm/1227/Hinweise%20zum%20Aufen...

die Anwendungshinweisen + ergänzende Hinweise des Ministeriums (Stand 10.03.2008). Dort steht tatsächlich unter 9.2.1.2 auf Seite 86 das gleiche Wortlaut, wie von Schweitzer genannt wurde. Kann man die Diskrepanz bei der Auslegung des Gesetzes zwischen Berlin und BaWü erklären ?? oder gibt es vielleicht eine neuere Version dieser Anwendungshinweise ?

Grüße,
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Antwort #5 - 20.04.2008 um 13:50:11
 
Hallo Schweitzer,

danke für die Erläuterungen. Diese Freiheiten, die die einzelnen ABHs genießen, waren mir nicht klar.
Ich werde meine ABH nach der Daueraufenthalt-EG fragen, wenn dies eh die bessere ist (komisch, dass in diesem Fall laut Anwendungshinweisen die alten Bewilligungszeiten berücksichtigt werden können !!!!). Der "Haken", den Du mir genannt hast, bedeutet, dass ich erst eine unbefristete Arbeitserlaubnis haben muss, richtig ?? Bei wem soll ich wegen der "Höchstbeschäftigungszeiten" nachfragen, bei meiner ABH oder bei der Agentur für Arbeit ??

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Antwort #6 - 20.04.2008 um 13:53:05
 
mahyom schrieb am 20.04.2008 um 13:50:11:
Bei wem soll ich wegen der "Höchstbeschäftigungszeiten" nachfragen, bei meiner ABH oder bei der Agentur für Arbeit ?? 


An sich sollte die ABH Auskunft geben können. Dort hast Du ja AE und Arbeitsgenehmigung beantragt.

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