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Gültigkeit der Verpflichtungserklärung (Gelesen: 2.062 mal)
thalsi
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Beiträge: 11

Bassum, Niedersachsen, Germany
Bassum
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gültigkeit der Verpflichtungserklärung
18.04.2008 um 14:25:47
 
Hallo,
ich habe schon eine Weile in den verschiedensten Themen und Beiträgen rumgestöbert aber finde nicht so recht eine Antwort für mich. Ich versuche kurz und sachlich den Sachverhalt darzustellen.
Wir wollen einen Freund aus Pakistan für 4 Wochen zu uns einladen. Verpflichtungserklärung, Einladungsbrief und Krankenversicherung hat er schon von uns. Problem ist, daß er zum geplanten Einreisetermin keinen Urlaub nehmen konnte. Nun steht aber in der VE als geplanter Einreisetermin: 12.04.08. Laut Aussage vom deutschen Konsulat in Pakistan/Karachi soll er die VE zurückschicken, wir sollen dort das Datum ändern lassen und mit einem Stempel von der Behörde, Einladungsbrief mit neuen Reisedaten zurück senden. Nun ist es so, daß unsere zuständige Behörde sagt: geht nicht, es muß eine neue VE beantragt/ausgestellt werden. Das heißt wieder die Gebühr, und was mich eigentlich am meisten stört, mein Mann muß extra 1 Tag Urlaub nehmen, da wir beide zusammen die VE machen und beide erscheinen müssen. Gibt es einen anderen Weg?
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SigSag
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Wo viele Hände sind, ist
die Last nicht schwer.


Beiträge: 456
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit der Verpflichtungserklärung
Antwort #1 - 18.04.2008 um 14:30:49
 

Hi,

steht doch alles hier drin: http://www.info4alien.de/84/index.htm......oder du klickst mal auf VE Zwinkernd

Dann findest du folgendes:

"Die VE kann in einem Einreiseverfahren, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung von der einreisewilligen visumpflichtigen Person zu betreiben ist, in der Regel bis zu sechs Monate nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verwendet werden. Die Dauer der Anerkennung der Verpflichtungserklärung hängt jedoch von der jeweiligen deutschen Auslandvertretung ab."

SigSag
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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jetflyer
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Beiträge: 752

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Pinneberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit der Verpflichtungserklärung
Antwort #2 - 18.04.2008 um 14:31:31
 
Leider hilft Dir die Info jetzt nichts mehr..
Ich lasse immer so die VE ausstellen:

Beginn: Ab Visaerteilung
Dauer: 3 Monate

Gültig ist eine VE im Normalfall maximal 6 Monate, das dann beantragte Visum muß innerhalb dieser 6 Monate liegen.

Wenn ein falsches Datum drinsteht, nützt Dir die VE nix mehr. Das Ändern dieser Urkunde ist m.W. ebenfalls nicht möglich.

GRüße
Jetflyer

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Reyhan
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Münsterland
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Geschlecht: female
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.04.2008 um 17:13:53
 
..bei mir war die Änderung nach einem Hinweis auf die Kosten mittels eines erneuten Siegels und daneben stehender Unterschrift des gleichen Sachbearbeiters möglich.

Versuchs nochmal mit diesem Hinweis und dass Du selbstverständlich eine Vollmacht Deines Mannes mitbringen wirst.

Viel Glück

Reyhan
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..immer mit der Ruhe !
 
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