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Familienangehöriger von EU- oder EWR-Bürgern (Gelesen: 2.511 mal)
ralf9000
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17.04.2008 um 11:29:59
 
Liebes Forum,

wir (Deutscher und Kenianerin seit Juni 2007 verheiratet) sind dabei für meine kenianische Schwiegermutter und meinen kenianischen Schwager die Besuchvisumsanträge nach Deutschland vorzubereiten, damit diese im August für ca. 4 Wochen nach der Geburt unseres Kindes meiner Frau helfen können und auch für meine Frau das Heimweh (sie kann durch Schwangeerschaft und erste Jahr mit dem Kind erstmal nicht mehr rüberfliegen) etwas zu mildern. Für meine kenianische Familie ist es die erste Auslandsreise überhaupt.

Im Visum-Antrag gibt es Felder, die von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht ausgefüllt werden müssen. Je mehr ich darüber nachdenke, ob dies zutrifft, je mehr bekomme ich einen Knoten ins Hirn. Ich habe auch die Suche hier im Forum bemüht, finde aber nichts direkt passendes.
Trifft dies nun auf meine Schwiegermutter und/oder meinen Schwager zu? Wenn ja, würde es uns das ganze Prozedere erleichtern, weil wir die Nachweise (berufliche Tätigkeit, Lebensunterhalt, Grundbesitz, Schule ...) nicht benötigen? Ich dachte zuerst "nein", bin aber nun wieder unsicher, weil die Formulierung nun mal sehr entfernt von der Umgangssprache ist ...

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe und Grüße,

Ralf.
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maki
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Antwort #1 - 17.04.2008 um 11:42:37
 
ralf9000 schrieb am 17.04.2008 um 11:29:59:
Trifft dies nun auf meine Schwiegermutter und/oder meinen Schwager zu? 

Weder noch.

Du bist wahrscheinlich kein Freizügigkeitsberechtigter EU Bürger, da du als deutscher Sta. "nur" in D lebst & arbeitest, oder habe ich da etwas übersehen?

Kannst dir die definition von "Familieangehörige" im FreizügG/EU §3 nachlesen, falls du einen echten Knoten im Gehirn brauchst Zwinkernd
Gilt aber nur für Freizügigkeitsberechtigte EU Bürger.
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ralf9000
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Antwort #2 - 17.04.2008 um 11:58:17
 
maki schrieb am 17.04.2008 um 11:42:37:
Du bist wahrscheinlich kein Freizügigkeitsberechtigter EU Bürger, da du als deutscher Sta. "nur" in D lebst & arbeitest, oder habe ich da etwas übersehen?


Du hast recht, ich lebe und arbeite in Deutschland. Also keine Erleichterung im Papierkram, war meine Hoffnung.

Danke vielmals!

Grüße, Ralf.
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hge2001
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Antwort #3 - 17.04.2008 um 11:59:47
 
maki schrieb am 17.04.2008 um 11:42:37:

Weder noch.

Du bist wahrscheinlich kein Freizügigkeitsberechtigter EU Bürger, da du als deutscher Sta. "nur" in D lebst & arbeitest, oder habe ich da etwas übersehen?


Wobei sich hier die Frage stellt, ob überhaupt ein EU-Bürger im Sinne der Freizügigkeitsberechtigung gemeint ist.


Im vorliegenden Fall ist allerdings auf jeden fall nicht von einem EU-Bürger -selbst wenn man Deutsch einschliessen würde-  die Rede. Denn weder die Mutter der kenianischen Frau noch deren Bruder sind in direkter Linie mit einem EU-Bürger verwandt.

Gruss

hge


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maki
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Antwort #4 - 17.04.2008 um 12:06:39
 
hge2001 schrieb am 17.04.2008 um 11:59:47:
Wobei sich hier die Frage stellt, ob überhaupt ein EU-Bürger im Sinne der Freizügigkeitsberechtigung gemeint ist.

Ist es, denn nur dann kann EU Recht angewendet werden, sonst kommen die nationalen Gesetze zum Zuge, welche speziell in diesem und ähnlichen Fällen weniger günstig sind, "Inländerdiskriminierung", einfach mal suchen.

hge2001 schrieb am 17.04.2008 um 11:59:47:
Im vorliegenden Fall ist allerdings auf jeden fall nicht von einem EU-Bürger -selbst wenn man Deutsch einschliessen würde-die Rede. Denn weder die Mutter der kenianischen Frau noch deren Bruder sind in direkter Linie mit einem EU-Bürger verwandt. 

Doch doch, laut §3 Abs 2 Punkt 2 FreizügG/EU schon Zwinkernd (Naja, ein bisschen mehr muss es schon sein -> Unterhalt)

Aber eben nur für Freizügigkeitsberechtigte.
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Antwort #5 - 17.04.2008 um 13:23:39
 
maki schrieb am 17.04.2008 um 12:06:39:
Ist es, denn nur dann kann EU Recht angewendet werden, sonst kommen die nationalen Gesetze zum Zuge, welche speziell in diesem und ähnlichen Fällen weniger günstig sind, "Inländerdiskriminierung", einfach mal suchen.  

... wobei die Thematik des EU-Rechts, der Freizügigkeitsberechtigung und der Inländerdiskriminierung bei einem Antrag für ein Schengen Visum keinerlei Rolle spielen.  Zwinkernd

trixie
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Antwort #6 - 18.04.2008 um 10:09:16
 
trixie schrieb am 17.04.2008 um 13:23:39:

... wobei die Thematik des EU-Rechts, der Freizügigkeitsberechtigung und der Inländerdiskriminierung bei einem Antrag für ein Schengen Visum keinerlei Rolle spielen.  Zwinkernd

trixie


den Satz  versteh ich nicht.

Wir haben doch den "klassischen" Fall, das ein deutsch-ausländisches Ehepaar im Ausland wohnt (Non-EU, visumspflichtig) und die beiden D besuchen möchten. Dann muss für den ausländischen Partner ein Schengen-Visum beantragt werden. Müssen dann die "EU-Fragen" beantwortet werden oder nicht?

hge
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trixie
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Antwort #7 - 18.04.2008 um 10:22:22
 
hge2001 schrieb am 18.04.2008 um 10:09:16:
Wir haben doch den "klassischen" Fall, das ein deutsch-ausländisches Ehepaar im Ausland wohnt (Non-EU, visumspflichtig) und die beiden D besuchen möchten.

Wieso? Schwiegermutter und Schwager - aus der Sicht des TS - sind beide Ausländer, so dass die Felder m. M. nach ausgefüllt werden müssen, da die Antragsteller mit dem VE Geber nicht verwandt sind.

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