Hallo agrei,
ich vermute, Du bringst da möglicherweise einiges ein wenig durcheinander. - Das, was Deine Schwiegermutter derzeit hat und von Amts wegen ausgestellt wird ist die Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 (1) FreizügG:
Zitat:§ 5 Bescheinigung über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Jetzt würde es um eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt gehen, die sie INHO allerdings auch erhalten müsste!
Eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG kann man grundsätzlich in der Tat erst nach fünf Jahren rechtmäßigem, ständigen Aufenthalt erhalten, eine Ausnahme ist aber für Ehegatten Deutscher ausdrücklich vorgesehen. Siehe hier:
Zitat:§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder
b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.
Dies gilt auch für "Neu-EUlen", damit auch für litauische Staatsangehörige.
Die Schwiegermutter sollte also im Zweifel schriftlich die Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen - die Ausstellung dieser Bescheinigung erfordert einen Antrag - siehe § 5 (6) FreizügG:
Zitat:(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. ...
(Wenn der Antrag nicht so gestellt worden ist, geht die
ABH möglicherweise davon aus, dass nur eine "Verlängerung" der Freizügigkeitsbescheinigung begehrt wird, wobei mir nicht einleuchtet, dass die Freizügigkeitsbescheinigung befristet erteilt werden kann - die
ABH könnte
IMHO allenfalls den Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass prüfen)
Als letzten Satz unter den Antrag würde ich setzen:
"Für den Fall der Ablehnung bitte ich um schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid."
=schweitzer=