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Freizügigkeitsbescheinigung für Litauerin (Gelesen: 4.142 mal)
agrei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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16.04.2008 um 23:52:13
 
Hallo ihr alle zusammen, die dieses Forum so gut betreuen Smiley


.......und nun zu meinem Problem.
Meine Schwiegermutter (Litauerin) ist mit einem Deutschen seit 3 Jahren verheiratet und so müsste man annehmen, dass sie die volle Freizügigkeit erlangt hat.
Aber trotzdem hat sie in diesen Tagen wieder nur eine Freizügigkeitsbescheinigung für 5 Jahre bekommen. Davor die Bescheinigungen beliefen sich um jeweils ein Jahr.
Auf ihre Frage warum befristet, erklärte man ihr, dass das so ist. Traurig
Merkwürdig an der Geschichte ist, dass meinen Frau, auch Litauerin eine unbefristete FB bekommen hat. Zumindest steht keine Datum drauf , gültig bis.....
Nun habe ich hier schon gelesen, dass diese FB nur noch von Amts wegen ausgestellt werden...was das auch heißen mag.
Meine Schwiegermutter wohnt im Land Brandenburg und wir in Niedersachsen....sollte das eine Rolle spielen bei der Befristung?


Danke für eure Antwort  LG: aus dem Harz Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.04.2008 um 08:35:08
 
Hallo agrei,

ich vermute, Du bringst da möglicherweise einiges ein wenig durcheinander. - Das, was Deine Schwiegermutter derzeit hat und von Amts wegen ausgestellt wird ist die Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 (1) FreizügG:


Zitat:
§ 5 Bescheinigung über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten

(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.


Jetzt würde es um eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt gehen, die sie INHO allerdings auch erhalten müsste!

Eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG kann man grundsätzlich in der Tat erst nach fünf Jahren rechtmäßigem, ständigen Aufenthalt erhalten, eine Ausnahme ist aber für Ehegatten Deutscher ausdrücklich vorgesehen. Siehe hier:

Zitat:
§ 4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

1.  sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und  mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und

       a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder

       b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder

2.  ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,

a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder

b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder

3.  drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.


Dies gilt auch für "Neu-EUlen", damit auch für litauische Staatsangehörige.

Die Schwiegermutter sollte also im Zweifel schriftlich die Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen - die Ausstellung dieser Bescheinigung erfordert einen Antrag - siehe § 5 (6) FreizügG:

Zitat:
(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. ...


(Wenn der Antrag nicht so gestellt worden ist, geht die ABH möglicherweise davon aus, dass nur eine "Verlängerung" der Freizügigkeitsbescheinigung begehrt wird, wobei mir nicht einleuchtet, dass die Freizügigkeitsbescheinigung befristet erteilt werden kann - die ABH könnte IMHO allenfalls den Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass prüfen)

Als letzten Satz unter den Antrag würde ich setzen:

"Für den Fall der Ablehnung bitte ich um schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid."

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Antwort #2 - 17.04.2008 um 15:36:53
 
§ 4a Abs. 2 FreizügG/EU und die dortige 3jahresfrist für die Ehepartner Deutscher gelten m.E. nur bei Erwerbsunfähigkeit bzw. Alter ab 65.

Ggf. käme analog § 28 Abs. 2 AufenthG ein Daueraufenthaltsrecht bzw. eine NE in Betracht, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.

gc
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schweitzer
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Antwort #3 - 17.04.2008 um 15:57:38
 
gc schrieb am 17.04.2008 um 15:36:53:
§ 4a Abs. 2 FreizügG/EU und die dortige 3jahresfrist für die Ehepartner Deutscher gelten m.E. nur bei Erwerbsunfähigkeit bzw. Alter ab 65.


Hmm, Du machst mich echt nachdenklich - der Gesetzestext ist da für mich nicht wirklich eindeutig ..., aber je länger ich das noch mal und noch mal lese ... - das Wortchen "und" ist wohl das Entscheidende  Traurig - Dann bliebe in der Tat nur die von Dir genannte Option mit § 28 (2) AufenthG bei gesichertem LU.

Sorry, agrei (habe das zu optimistisch und letztlich zu oberflächlich gelesen) und Danke, gc!


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Antwort #4 - 18.04.2008 um 19:25:03
 
Erstmal vielen Dank für eure Reaktionen.
Meine Frau hat in der Tat eine Freizügigkeitsbesch. nach §5 . unbefristet

Was jetzt meine Schwiegermutter...um dioe es hier geht... drauf stehen hat, weiß ich noch nicht genau.
Muss ich mich nochmal mit ihr in Verbindung setzen.
...aber 65 Jahre ist sie noch...

Ich melde mich noch mal............danke bis hierher

lg
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Antwort #5 - 20.04.2008 um 23:00:26
 
Hallo ihr alle hier zusammen Smiley

Ich melde mich nochmal zu der Angelegenheit oben.

..............also..............meine Schwiegermutter hat nun aktuell diese Freizügigkeitsbescheinigung §5  nur für 2 Jahre bekommen.
Alles andere ist so geblieben....schon über 3Jahre mit einem Deutschen verheiratet usw.
Wir verstehen das alle nicht in der Familie.
Ich weiß nicht ob man das Ausländeramt hier nennen darf?
Es ist DIESES, was für Fürstenwalde/Spree   zuständig ist................fängt mit B.... an.

Die § habe ich gelesen, aber da komm ich auch nicht weiter.

Vielleicht hat mal noch jemand ein Rat.

Einspruch einlegen oder so?

Lg  Smiley
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Antwort #6 - 20.04.2008 um 23:14:05
 
@ agrei

Ich verstehe nun dein Problem nicht. Die zwei Jahre sind doch völlig in Ordnung, wenn deine Schwiegermutter noch keine 65 Jahre ist und sich erst drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Zitat:
4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).


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Antwort #7 - 21.04.2008 um 23:20:37
 
trixie schrieb am 20.04.2008 um 23:14:05:
Ich verstehe nun dein Problem nicht. Die zwei Jahre sind doch völlig in Ordnung,



Zitat VAH Berlin zu § 5 FreizügG/EU::

"Die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht für Unionsbürger stellt nach Art. 8 der RL eine reine Anmeldebescheinigung dar und entspricht praktisch der auch vor dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes verwandten Freizügigkeitsbescheinigung. Sie kann daher weder befristet sein noch einen Gültigkeitszeitraum enthalten."


Dafür, das eine Befristung der Freizügigkeitsbescheinigung unzulässig ist, spricht auch, dass anders als Art. 8 der Unionsbürgerrichtlinie - der für Unionsbürger keinerlei Befristung vorsieht (!) - Art. 11 für die "Aufenthaltskarte" für aus Drittsstaaten kommende Familienangehörige von Unionsbürgern eine Befristung (auf regelmäßig 5 Jahre!) vorsieht.

Hingegen sprechen Art 8 sowie Nr. 12 der Erwägungsgründe der RL bei Unionsbürgern lediglich von einer "Anmeldebescheinigung". Und die wird schließlich auch bei Deutschen nicht befristet...

Unionsbürger schlechter zu behandeln als ihre Familienangehörige aus Drittstaaten geht wohl kaum. Das Ende des Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU kann - anders als nach dem AufenthG - keineswegs durch Geltungsablauf einer weshalb auch immer befristeten Freizügigkeitsbescheinigung eintreten!

Das Ende des Aufenthaltsrechts darf ausschließlich gemäß dem in § 5 Abs 5, § 6 und § 7 FreizügG/EU vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt festgestellt werden.

(liebe KollegInnen,  ich wünschte mir hier manchmal etwas weniger moralische und Bauchgefühlargumente, dafür ein bischen mehr juristisch Fundiertes...)

gc
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« Zuletzt geändert: 21.04.2008 um 23:33:09 von gc »  
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Antwort #8 - 21.04.2008 um 23:47:32
 
Hallo gc danke für deine  kompetente Argumentation.

Werde Euch auf dem laufenden halten, wie sich die zuständigen Behörden verhalten.


Lg agrei
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Antwort #9 - 23.04.2008 um 15:30:21
 
Hallo................der neuste Stand ist, es ist richtig mit der Befristung, nur wird es selten bei Neu-EU-Angehörigen angewandt................nur im Land Brandenburg?

Was GC schreibt ist aber einleuchtender,denn Menschen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht mit denen aus den Drittstaaten gleich zu setzen. 

Mal sehen............wie es nach dem Einspruch weiter geht.

Danke bis hier hin.

Lg
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