Antwort eines Anwaltes auf meine Frage, ich hoffe es hilft auch anderen weiter, denn das Gebiet ist mehr als schwammig und vor allem absolut diskriminierend für Alleinerziehende, die ganz oft überhaupt nichts dafür können, wenn ihnen Kindesunterhalt nicht gezahlt wird und selbst mit einer 40 Stunden Woche niemals so viel verdienen könnten, das es ausreicht, wenn der Kindesunterhalt IHNEN zur Last gelegt wird.
Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. die Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel abweichend von § 5 I Nr. 1
AufenthGhttp://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.htmlerteilt werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kommt es auf diese Voraussetzung an. Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies komme insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage.
Die Lebensunterhaltssicherung darf hinsichtlich des Nachzugs Ihres Ehemannes keine Rolle spielen. Im übrigen belasten Sie die Sozialsysteme nicht dadurch dass Sie Unterhalt für Ihre Kinder vom Kindesvater erhalten.
Der Einkommensnachweis bei Selbständigen erfolgt in der Regel durch die Steuerbescheide der letzten drei Jahre und betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Wie ist es jedoch mit Freischaffenden, die in machem schlechten Monat unter dem Regelsatz des Lebensunterhaltes liegen, ihnen also staatliche Hilfe zustehen würde, sie diese jedoch nicht in Anspruch nehmen ?
Es ist richtig, dass genau dieser Punkt nicht einheitlich beantwortet wird. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörden Berlin heißt es, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur besteht, unabhängig davon ob diese bezogen werden oder nicht. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters reicht danach nicht aus, um die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum
AufenthG 2.3.1. ist eine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Danach kommt es nur auf den tatsächlichen Bezug an. Hierauf sollten Sie sich berufen. Da Sie jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von der Voraussetzung des § 5 I Nr. 1
AufenthG, der Sicherung des Lebensunterhaltes, erteilt werden. Die Ausnahmen hatte ich bereits genannt. Im Übrigen spielt auch Ihre Schwangerschaft eine Rolle, so dass unter der Beachtung von Art.6
GG, Ehe und Familie, eine Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden kann, selbst wenn Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen würden.