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FZF/ Deutsch/ Einkommen (Gelesen: 2.496 mal)
altheia
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16.04.2008 um 18:05:18
 
Liebes Forum, eine neue Quizfrage....

zwar wird hier immer wieder gesagt, das Einkommen zu einem Deutschen bei FZF nicht ausschlaggebend für eine Absage sein kann, nun habe ich aber in einigen Freds die besorgten Posts Alleinerziehender gelesen, jedoch nie mit Ergebnis. Es war nie klar, wie ist es denn nun ausgegangen mit dem FZF Visum...
Ich selbst habe minderjährige Kinder, Unterhalt wird nach Tabelle von ihrem Vater gezahlt und durch Jugendsamts Beistandschaft kontrolliert.
Wir beziehen NULL öffentliche Mittel, ich bin jedoch kein Großverdiener. Die Sebstständigkeit ist geringfügig, mehr geht auch nicht bei vier Kids.

Wenn Unterhalt für die Kinder nicht gezahlt wird ...war dort immer das Thema, das ist hier nicht der Fall, jedoch drängelt sich mir irgendwie der Verdacht auf das durch den Passus:

(....)
[shadow=gray,bottomright]Zu Buchstabe c
Ziel der Änderung ist es, auch hinsichtlich des Familiennachzugs zu Personen, die für den Unterhalt von anderen deutschen Familienangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind, den Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme einzuschränken. Die Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3. Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.
[/shadow](....)

eine Schlechterstellung von Alleinerziehenden Vätern/ Müttern ( ich gehe mal auch davon aus, das es männliche Alleinerziehnende gibt) herbeigeführt wird. Normalerweise ist das Angewiesen sein auf Unterhaltsvorschuß nicht ein Fehler der Mütter, sondern eine Zahlungsunwillig/ unfähigkeit der unterhaltspflichtigen Väter/ Mütter.

Wie ist das real in Bezug auf eine FZF zu Deutschen einzuordnen ?

Was wird denn an Einkommensnachweis von Selbstständigen gefordert ? Gewinn- Verlust vom letzten Jahr ?  Denn mal verdient ein Selbstständiger gut, anderen Monat mal wieder fast nichts. Wie will man da auf das monatliche Einkommen schließen, wenn nur die drei letzten Monate angeschaut werden.
Und spielt das dann eine Rolle, wenn Frau/ Mann alleinerziehend ist ?
Mein Mann ist selbst, in jedem Fall auch selbstständig arbeitend im Bereich Kunst/ Design. Darf er überhaupt in D selbstständig arbeiten, wenn er sein Visum hat ?
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jetflyer
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Antwort #1 - 16.04.2008 um 18:13:26
 
Zitat:
Mein Mann ist selbst, in jedem Fall auch selbstständig arbeitend im Bereich Kunst/ Design. Darf er überhaupt in D selbstständig arbeiten, wenn er sein Visum hat ?


Mach ich mal den Anfang mit der einfachsten Frage..

Die AE nach §28.1 erlaubt jede Tätigkeit in D. Einzige Einschränkung ist, das bei Jobs, wo zur Ausübung eine Berufserlaubnis gefordert wird, diese dann auch erworben werden muß.

Ein Beispiel dafür sind Ärzte, Sozialpädagogen, etc. die eine solche Berufserlaubnis erwerben müssen, ggf durch Anerkennung Ihrer ausländischen Zertifikate.

Schon spannender ist es bei Piloten (Ja ich weiß, das ich abschweife:)
Hier streitet man sich seit Jahren ob ausländische Verkehrsfluglizenzen, die dem anerkannten internationalen ICAO Standard entsprechend erworben wurden, nicht zumindestens für EU Bürger automatisch die Berufserlaubnis beinhalten)


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Ein selbstständiger Künstler kann sicher in D. völlig problemlos tätig werden.

GRüße
Jetflyer
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altheia
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Antwort #2 - 17.04.2008 um 07:18:24
 
jetflyer schrieb am 16.04.2008 um 18:13:26:
Ein selbstständiger Künstler kann sicher in D. völlig problemlos tätig werden.

Jetflyer


Das klingt schon mal beruhigend, Jetflyer. Er ist bestimmt er ein "Überflieger", aber kein Pilot.
Termine für seine Konzerte bei der FZF einzureichen.. macht das Sinn ?

Aus den verschiedenen Threads zu dem Thema Unterhalt an Haushaltsangehörige ( Kinder aus 1. Ehe) entnehme ich, dass es nur dann problematisch ist, wenn tatsächlich Mittel aus der Sozialkasse bezogen werden ?

Der vom Unterhaltpflichtigen nicht gezahlte Unterhalt ( das ist normalerweise nicht die Person, bei der die Kinder leben, sondern der andere Elternteil) wird demjenigen zur Last gelegt, der die Kinder erzieht ?
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Antwort #3 - 18.04.2008 um 13:24:29
 
Antwort eines Anwaltes auf meine Frage, ich hoffe es hilft auch anderen weiter, denn das Gebiet ist mehr als schwammig und vor allem absolut diskriminierend für Alleinerziehende, die ganz oft überhaupt nichts dafür können, wenn ihnen Kindesunterhalt nicht gezahlt wird und selbst mit einer 40 Stunden Woche niemals so viel verdienen könnten, das es ausreicht, wenn der Kindesunterhalt IHNEN zur Last gelegt wird.

Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. die Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel abweichend von § 5 I Nr. 1 AufenthG
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
erteilt werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kommt es auf diese Voraussetzung an. Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies komme insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage.
Die Lebensunterhaltssicherung darf hinsichtlich des Nachzugs Ihres Ehemannes keine Rolle spielen. Im übrigen belasten Sie die Sozialsysteme nicht dadurch dass Sie Unterhalt für Ihre Kinder vom Kindesvater erhalten.
Der Einkommensnachweis bei Selbständigen erfolgt in der Regel durch die Steuerbescheide der letzten drei Jahre und betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Wie ist es jedoch mit Freischaffenden, die in machem schlechten Monat unter dem Regelsatz des Lebensunterhaltes liegen, ihnen also staatliche Hilfe zustehen würde, sie diese jedoch nicht in Anspruch nehmen ?
Es ist richtig, dass genau dieser Punkt nicht einheitlich beantwortet wird. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörden Berlin heißt es, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur besteht, unabhängig davon ob diese bezogen werden oder nicht. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters reicht danach nicht aus, um die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum AufenthG 2.3.1. ist eine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Danach kommt es nur auf den tatsächlichen Bezug an. Hierauf sollten Sie sich berufen. Da Sie jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von der Voraussetzung des § 5 I Nr. 1 AufenthG, der Sicherung des Lebensunterhaltes, erteilt werden. Die Ausnahmen hatte ich bereits genannt. Im Übrigen spielt auch Ihre Schwangerschaft eine Rolle, so dass unter der Beachtung von Art.6 GG, Ehe und Familie, eine Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden kann, selbst wenn Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen würden.
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Antwort #4 - 18.04.2008 um 13:35:02
 

Hi,

insgesamt sehr interessant.

altheia schrieb am 18.04.2008 um 13:24:29:
Im Übrigen spielt auch Ihre Schwangerschaft eine Rolle, so dass unter der Beachtung von Art.6 GG, Ehe und Familie, eine Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden kann, selbst wenn Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen würden.


.....weil der Nachziehende der Vater des erwartenden Kindes ist?

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Antwort #5 - 18.04.2008 um 13:41:22
 
@sigsag .....weil der Nachziehende der Vater des erwartenden Kindes ist?


Ja.

Auch da gehen die Meinungen der Juristen inzwischen soweit, dass es durchaus und TROTZ unserer Ehe zu einer Forderung eines DNA Nachweises kommen kann, um auszuschließen, dass sich mein Mann über meine Schwangerschaft/ Vaterschaft und die dann vermutete Scheinehe einen Aufenthaltstitel erschleichen würde, da ich nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann schwager sei.

Einem Japaner etc. und dem Rest der "Positivstaatler"ist das Ganze jedoch erlaubt. Oder ?  Augenrollen
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Antwort #6 - 18.04.2008 um 14:05:38
 
altheia schrieb am 18.04.2008 um 13:41:22:
Einem Japaner etc. und dem Rest der "Positivstaatler"ist das Ganze jedoch erlaubt. Oder ? 


Was denn erlaubt? Ohne FZF -Visum nach DE einzureisen? Ja!

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Antwort #7 - 18.04.2008 um 14:47:55
 
altheia schrieb am 18.04.2008 um 13:41:22:
Auch da gehen die Meinungen der Juristen inzwischen soweit, dass es durchaus und TROTZ unserer Ehe zu einer Forderung eines DNA Nachweises kommen kann,...


von behördlicher Seite ist dieser Wunsch jedenfalls nicht durchsetzbar. Und darüber gehen die Meinungen auch nicht auseinander.

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Antwort #8 - 18.04.2008 um 15:46:19
 
Muleta schrieb am 18.04.2008 um 14:47:55:
von behördlicher Seite ist dieser Wunsch jedenfalls nicht durchsetzbar. Und darüber gehen die Meinungen auch nicht auseinander.



Laut Anwalt kam es schon vor. Also die Forderung.
Noch gilt der Umkehrschluss, bei Kuckuckskindern. Also verheiratet = Vater.

Zum Punkt Lebensunterhalt bei freischaffenden Künstlern, gab er folgendes zu denken:
Normalerweise gibt es nach Prüfung der Regelausnahmefälle bei Familiennachzug zu Deutsch,keinen weiteren Grund den Lebensunterhalt zu überprüfen, da dies kein Grund sein darf einen FZF zu einem Deutschen zu vereiteln. Würde jedoch keine Auskunft erteilt, könne es zu einer Verzögerung kommen, Mitwirkungspflicht. etc.
Zwickmühle, keine Auskunft wird der Antrag verzögert,  Auskunft steckt man der Antragssteller eventuell in die " würde aber zeitweilig was vom Staat zustehen Kiste", auch und wenn keine öffentlichen Mittel beantragt sind und auch keine bezogen werden.

Ganz blöd stehen die Frauen ( oder alleinerziehende, es sind sicher auch Männer dabei) da, die Unterhaltsvorschuß bekommen, weil der Vater / Mutter der Kinder nicht zahlen will oder kann.
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Antwort #9 - 19.04.2008 um 08:50:18
 
altheia schrieb am 18.04.2008 um 15:46:19:
Zwickmühle, keine Auskunft wird der Antrag verzögert,  Auskunft steckt man der Antragssteller eventuell in die " würde aber zeitweilig was vom Staat zustehen Kiste", auch und wenn keine öffentlichen Mittel beantragt sind und auch keine bezogen werden.


Ich sehe weder eine Zwickmühle noch ein Problem. Wenn kein Regelausnahmegrund vorliegt - was bei dir ja auch nicht der Fall ist - kann auch mit ALG II Berechtigung die FZF ohne Probleme durchgeführt werden.

altheia schrieb am 18.04.2008 um 15:46:19:
Ganz blöd stehen die Frauen ( oder alleinerziehende, es sind sicher auch Männer dabei) da, die Unterhaltsvorschuß bekommen, weil der Vater / Mutter der Kinder nicht zahlen will oder kann.  


In Deutschland sind  - unscheinbare!  - 17 % alleinerziehende Väter.

Der Bezug staatliche Leistungen sind für die FZF eines deutsch-verheirateten Ausländers unerheblich. Diese von dir zitierte Einschränkung aus § 27 Abs. 3 sind die allgemeinen Voraussetzungen der FZF, während  bei deutsch-verheirateten § 28 anzuwenden ist.

Speziell das Thema UV ist m. M. sehr heikel zu betrachten. Es wird auch in Fällen wo der Unterhaltspflichtige verzögert, verspätet, reduziert oder auch gar nicht bezahlt, UV geleistet. Dass sich das Jugendamt die vorauslagten Leistungen wieder zurückholt, bzw. der Unterhaltschuldner direkt ans Jugendamt bezahlt (aus den genannten Gründen) dürfte sich das m. M. nicht negativ auf das Visumsverfahren auswirken, da das Jugendamt die rechtliche Möglichkeit hat, den Vorschuss zurückzufordern, bzw. einen Vollstreckungstitel zu erwirken, der 30 Jahre Bestand hat. Würde sich hier eine negative Auswirkung ergeben, so könnte der Exmann böswilliger Weise die Unterhaltszahlungen einstellen, um seiner Ex-Frau die FZF des neuen Ehegatten zu vereiteln. So einen weitgehenden Eingriff kann ich mir nicht vorstellen.

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Antwort #10 - 19.04.2008 um 10:55:04
 
altheia schrieb am 18.04.2008 um 15:46:19:
[DNA-Test bei ehelichen Kindern]Laut Anwalt kam es schon vor. Also die Forderung.


ja, wenn ich jeden Schwachsinn der gefordert wird gleich für ein Gesetz halte. Aber ich schrieb bereits: durchsetzbar ist das nicht - alles andere ist Unkenntnis oder Panikmache.

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