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Trotz Chance auf Arbeitsplatz zum Gesetzlichen Deutschkurs??? (Gelesen: 2.189 mal)
Mostarka
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15.04.2008 um 20:27:34
 
Hallo,

ich hätte da mal ne Frage.

Mein Mann kam Anfang Januar aus Bosnien zu mir nach Deutschland. Erst für 3 Monate, aber natürlich haben wir seinen Aufenthalt für ein Jahr verlängert bekommen. Die bei der ABH hat uns gesagt, das er zum Deutschkurs muss und nach erfolgreichem Abschluss bekommt er ein Deutschzertifikat, das er braucht, wenn er dann nächstes Jahr seinen Aufenthalt verlängern will. Das ist die Vorraussetzung für die weitere Verlängerung.
Wir haben dann sofort einen Termin bekommen, er war dann auch da zum Einstufungstest. Die Lehrerin hat in angemeldet das er denn ganzen Kurs machen muss. Sie meinte er spricht zwar gut und versteht, aber seine Grammatik ist nicht gut und somit sollte er lieber von Anfang an richtig Deutsch sprechen und schreiben lernen. Und das ist eine tolle Sache. Im Juni fängt sein Kurs an und geht glaub ich bis Februar.

Meine Frage:

Mein Mann hat die Möglichkeit in einer Firma anzufangen. Der Chef, würde ihn gerne einstellen und mein Mann freut sich sehr darüber. Aber wir wissen jetzt nicht wie das ist mit dem Zertifikat. Wenn mein Mann nun fest angestellt wird, muss er dann im Juni seine Arbeit kündigen um diesen Kurs zu machen? Oder gibt es die Möglichkeit das er das nebenbei lernen kann, z.b von zuhause aus.

Er würde so gerne dort arbeiten. Wir leben zur Zeit von hartz 4 und Bafög.

Gibt es eine Lösung?

Mit freundlichen Grüßen

Mostarka Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 16.04.2008 um 09:39:03
 
Mostarka schrieb am 15.04.2008 um 20:27:34:
Gibt es eine Lösung?


Wie die aussieht hängt von ABH und ARGE (Träger der Grundsicherung - hartz 4) ab. Das Gesetz sagt dazu Folgendes: - siehe § 44a AufenthG -

Zitat:
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.


Die beiden Behörden werden sich also letztlich "einigen" müssen - Ihr solltet die ARGE in jedem Fall jetzt schon über die Verpflichtung informieren, auch darüber, dass damit dann ggf. der Job für Deinen Partner nicht realsierbar ist. - Letztlich wird eine Interessenabnwägung stattfinden müssen, ob es längerfristig integrationspolitisch besser ist, wenn er den Integrationskurs besucht oder ob die Aussicht, dass ggf. Sozialleistungsunabhängigkeit erreicht wird, wenn er den Job ausüben kann, "höher" wiegt. Zu prüfen wird durch die behörden auch sein, inwieweit, die Teilnahme am Integrationskurs neben dem Job tatsächlich zumutbar bzw. machbar ist.

Was Ihr nicht einfach machen solltet: Euch SELBST für eine Variante entscheiden - das könnte dann im Nachhinein Ärger bringen. Sucht den Kontakt zu den Behörden, die dann abschließend entscheiden müssen und werden.

=schweitzer=
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trixie
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Antwort #2 - 20.04.2008 um 18:39:37
 
Mostarka schrieb am 15.04.2008 um 20:27:34:
Wenn mein Mann nun fest angestellt wird, muss er dann im Juni seine Arbeit kündigen um diesen Kurs zu machen?  


Wenn er eine Vollzeitjob hat und er den Kurs nach der Arbeit nicht besuchen kann - es auch keine Wochendkurse gibt - dürfte er von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sein.

Zitat:
§ 44a
...
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
...


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ryka
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Antwort #3 - 20.04.2008 um 19:06:41
 
Guten Tag,

muss  jeder Ausländer einen Sprach- bzw. Integrationskurs besuchen? Was passiert, wenn der Ausländer den Kurs ablehnt? Wird der ausländische Ehegatte dann ausgewiesen? Oder sind diese Kurse nur zwingend vorgeschrieben, wenn Transfergelder in Anspruch genommen werden?

Ryka

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trixie
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Antwort #4 - 20.04.2008 um 19:38:05
 
ryka schrieb am 20.04.2008 um 19:06:41:
Was passiert, wenn der Ausländer den Kurs ablehnt?

Die Folgen und Konsequenzen kannst du hier nachlesen:

Zitat:
§ 8
...
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der
Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen


Zitat:
§ 44 a
...
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


trixie
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ryka
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Antwort #5 - 20.04.2008 um 21:08:43
 
hallo Trixie,

soll das heißen, dass der Staat den ausländischen Ehegatten zwingen kann einen Integrationskurs zu belegen? Wird er sonst ausgewiesen? Was ist wenn ein Kind da ist?


Ryka
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trixie
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Antwort #6 - 20.04.2008 um 21:51:33
 
ryka schrieb am 20.04.2008 um 21:08:43:
soll das heißen, dass der Staat den ausländischen Ehegatten zwingen kann einen Integrationskurs zu belegen?  

Was verstehst du unter zwingen? Hinprügeln wird man den Teilnehmer sicherlich nicht können. Aber die Sanktionen können durchaus schmerzhaft sein.

ryka schrieb am 20.04.2008 um 21:08:43:
Wird er sonst ausgewiesen? Was ist wenn ein Kind da ist?  

Auch wenn das sehr hart forumliert wird, steht das dem wieder entgegen:
trixie schrieb am 20.04.2008 um 19:38:05:
Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen  

Wann es letztendlich wirklich zu einer Ablehnung der Verlängerung kommt, vermag ich nicht zu sagen; wird wohl eine Einzelfallentscheidung bleiben.

trixie
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