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aufenthaltsrecht nach scheidung (Gelesen: 3.906 mal)
felix2565
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memento mori


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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14.04.2008 um 20:20:35
 
hallo.

frage: ehefrau (ausl.) hat befristeten aufenthaltstitel mit arbeitserlaubnis (grund: wohl die ehe an sich) -
der einjährige anfängliche aufenthalt wurde nach bestehen des deutschtest nun um 3 jahre verlängert, nach 2 jahren kann sie den pass beantragen.

für den fall einer scheidung wäre was mit ihrem aufenthaltsrecht ?
müsste sie das land verlassen ?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.04.2008 um 22:40:45
 
felix2565 schrieb am 14.04.2008 um 20:20:35:
für den fall einer scheidung wäre was mit ihrem aufenthaltsrecht ?
müsste sie das land verlassen ? 


Wenn die Ehe noch nicht länger als zwei Jahre rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft gelebt in Deutschland Bestand hätte, dann grundsätzlich ja. - Es sei denn, sie hätte z.b. das Sorgerecht über ein (aus der Ehe hervorgegangenes) deutsches Kind.

Ansonsten müsste sie mindestens zwei Jahre in oben beschriebener Weise verheiratet gewesen sein, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und in der Folge eine AE gemäß § 31 AufenthG , zunächst für ein Jahr und unabhängig von hinreichender Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen. - Für eine Verlängerung einer solchen AE müsste dann grundsätzlich Lebensunterhaltssicherung, zumindest aber hinreichende Bemühungen in diesem Sinne nachgewiesen werden.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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ocho
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Antwort #2 - 27.05.2008 um 16:18:37
 
Hallo!

Kann ich das denn jetzt so verstehen,dass wenn sich eine Ehe durch Scheidung trennt und das Eheverhältnis keine 2 Jahre bestanden hat beendet ist. Das die oder der Ausländer nicht unbedingt zurück in sein oder ihr land müsste.
Wenn a.) sie jemanden hätte wo sie leben kann und durch diesen Partner keine Stützung vom Staat braucht?
und b.) wenn sie in den Trennungsjahr arbeit finden würde?
Oder c.) ein gemeinsames Kind aus der gescheiterten Ehe hervor geht, was in den tTennungsjahr das Licht der Welt erblickt?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.05.2008 um 16:32:52
 
@ ocho

Es zählt nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Trennung, sprich der Zeitpunkt ab dem die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Ob die ausländische Person nun Arbeit findet oder jemanden hat, der sie unterstützt, ist ausländerrechtlich bedeutungslos.
--> AE wird nachträglich befristet mit der Aufforderung Deutschland zu verlassen.

Das AuslR kennt kein Trennungsjahr.

Wenn nun die Ehefrau schwanger ist und das Kind in der Ehezeit geboren wird, ist es deutsch und somit steht ihr wiederum ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zu.

trixie
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ocho
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.05.2008 um 17:40:38
 
Also wäre es so,selbst wenn sie oder er einen sicheren Job hat müsste man aus Deutschland weggehen?
Denn ich habe es so verstanden (das AuslG) das wenn man einen sicher Job hat man nicht so ohne weiteres Ausgewiesen werden kann.

mfg ocho
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Miss Piggy
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Antwort #5 - 27.05.2008 um 23:17:15
 
(1) zwei Jahre müssen die Eheleute (2) in Deutschland (3) rechtmäßig (dies betrifft den ausländerrechtlichen Status) (4) zusammengelebt haben (am Tisch und im Bett - alter Grundsatz des Reichsgerichts). Dann gibts eine AE nach § 31 AufenthG. Die kann es auch schon früher geben, wenn ein Ehegatte mißhandelt (körperlich oder psychisch) wird.

trixie schrieb am 27.05.2008 um 16:32:52:
Das AuslR kennt kein Trennungsjahr. 


Das ist in der Praxis leider nicht die ganze Wahrheit, weil die Ehegatten nach der Trennung und dem Erhalt der AE nach § 31 AufenthG es so eilig mit der Scheidung haben, dass sie sofort zum Familiengericht laufen und dort gesagt bekommen, dass sie sich erst nach einem Jahr Trennung scheiden lassen können. Also geben sie übereinstimmend an, dass sie schon ein Jahr getrennt leben. Diese Info bleibt aber auch der ALB nicht verborgen, die dann die AE nach § 31 AufenthG wieder kassiert, weil die Trennng ja schon nach einem Jahr Ehe erfolgt ist.  weinend

Arbeit an sich ist kein Grund, hier zu bleiben. Da muss man schon sehr unentbehrlich sein. Aber auch dann müsste wohl erst einmal ausgereist werden - bestensfalls mit einer Vorabzustimmung.
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USS Swinetrek
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.05.2008 um 23:46:33
 
@ Erk-O-mat

Vielleicht war meine Aussage bzgl. des Trennungsjahrs etwas unglücklich ausgedrückt. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass das Trennungsjahr kein Schutz für den Aufenthalt ist, weil ocho immer wieder auf das Trennungsjahr Bezug genommen hat (Arbeitsaufnahme, Kind während des Trennungsjahres).

trixie
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ocho
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.05.2008 um 05:10:13
 
@trixie

Das ist richtig was du angenommen hast. Da es nicht genau im AuslG definiert wurde.
Es ist zwar eindeutig beschrieben das die Ehe 2 JAhre bestehn muss, aber nicht das das Trennungsjahr nicht mit rein zählt.

Nach dem Deutschen Gesetzt ist man nämlich immer noch Mann und Frau bis der Urteilsspruch der Scheidung oder Eheauseinanderführung gesprochen wurde.
Somit würde doch ziemlich klar auf der Hand liegen das selbst wenn es ein Trennungsjahr ist, dieses auch mit zählen müsste.

Diesist jetzt aber nur meine Meinung und kann natürlich auch falsch sein.


mfg ocho
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 28.05.2008 um 07:13:28
 
ocho schrieb am 28.05.2008 um 05:10:13:
Diesist jetzt aber nur meine Meinung und kann natürlich auch falsch sein


Hi ,

ist sie auch und zwar mit ziemlicher Sicherheit.

Du gehst von falschen Voraussetzungen aus, denn die gesetzlichen Regelungen (§ 31 ) meinen nicht den Bestand der Ehe, sondern dort steht eindeutig:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn


1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder


und eine solche (eheliche Lebensgemeinschaft) besteht eben gerade dann nicht mehr wenn das Trennungsjahr läuft.

Wenn der Gesetzgeber den Bestand der Ehe gemeint hätte, hätte er es auch so hingeschrieben
und btw auch viel Tinte gespart.


ocho schrieb am 28.05.2008 um 05:10:13:
Es ist zwar eindeutig beschrieben das die Ehe 2 JAhre bestehn muss, aber nicht das das Trennungsjahr nicht mit rein zählt. 


Diese Aussage ist schlicht falsch, sorry Zwinkernd

Wenn Du mir zeigst wo das im AufenthG steht dann werde ich Dir diese Behauptung glauben. Ansonsten gilt das was oben bereits gesagt wurde....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ocho
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Antwort #9 - 28.05.2008 um 08:10:14
 
@ronny

Du meinst bestimmt das das Trennungsjahr nicht mit rein zählt und so habe ich es versucht zu schreiben.
Das bedeutet genau das was du schon gesagt hast das:

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder ......


für mich wäre hiermit klar das das Trennungsjahr nicht mit rein zählt.
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lastdream
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Antwort #10 - 03.06.2008 um 12:54:16
 
hi leute,ich hab auch mal eine frage zu diesem thema und zwar:

"(1) zwei Jahre müssen die Eheleute (2) in Deutschland (3) rechtmäßig (dies betrifft den ausländerrechtlichen Status) (4) zusammengelebt haben (am Tisch und im Bett - alter Grundsatz des Reichsgerichts)."

gilt das auch wenn der mann und die frau in 2 verschiedene städte wohnen,aber sich regelmäßig sehen (WE,ferien,feiertage....)

oder werden diese 2 jahre irgendwie verlängert?

danke im voraus
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Mick
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Antwort #11 - 03.06.2008 um 12:57:55
 
lastdream schrieb am 03.06.2008 um 12:54:16:
gilt das auch wenn der mann und die frau in 2 verschiedene städte wohnen,aber sich regelmäßig sehen (WE,ferien,feiertage....)

oder werden diese 2 jahre irgendwie verlängert? 

Hi,
nein, da wird nichts verlängert. Eine eheliche LG
kann auch bei Wochenend-Ehen ganz normal vor-
liegen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 03.06.2008 um 13:00:04
 
lastdream schrieb am 03.06.2008 um 12:54:16:
gilt das auch wenn der mann und die frau in 2 verschiedene städte wohnen,aber sich regelmäßig sehen (WE,ferien,feiertage....)  


Da dürften die Gründe, warum man zwei verschiedene Wohnsitze hat, eine Rolle spielen. Unschädlich wäre es, wenn man berufsbedingt zwei verschiedene Wohnungen haben muss.

trixie
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lastdream
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Antwort #13 - 03.06.2008 um 14:52:14
 
danke für eune antworte.

@trixie

wenn der grund z.B das Studium ist,weil das was ich studieren wollte,kann man nicht in der stadt,wo meine frau wohnt,studieren.

ist das auch ein grund oder muss das unbedingt ein job sein???
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Antwort #14 - 03.06.2008 um 15:08:43
 
lastdream schrieb am 03.06.2008 um 14:52:14:
oder muss das unbedingt ein job sein

Nein, muss es nicht. Kann auch ein Studium
sein.
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