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FZF, Ehe im Ausland, zwingend Deutschtest beim GI? (Gelesen: 4.213 mal)
Runa
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14.04.2008 um 18:34:29
 
Hallo und guten Abend,

in einem Beitrag von... iniblue (?) habe ich eine Antwort gelesen, in der jemand schrieb, eine Ausnahme wegen dem Deutschtest beim GI waere zum Beispiel, wenn die Eheleute schon eine Weile im Ausland die Ehe geführt haetten..

Bei uns ists so, ich bin mit einem Türken verheiratet, wir leben seit mehr als 5 Jahren in der Türkei zusammen und sind seit über 3,5 Jahren auch verheiratet. Wenn ich nun wieder in Deutschland arbeiten würde, (habe ich vor) Lebensunterhalt gesichert und Wohnung da ist und mein Mann den Antrag für die Familienzusammenführung stellen würde, müsste er den Deutschtest dann  machen oder nicht?

Auf dem Merkblatt des Konsulats in Izmir steht unter erforderlichen Dokumenten auch -Zertifikat über bestandenen Deutschtest.

Kann mir da jemand etwas drüber sagen? Danke schonmal.
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trixie
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Antwort #1 - 14.04.2008 um 18:46:30
 
Vorweg eine Frage:

Hast du die deutsche oder die türkische Staatsangehörigkeit?

trixie
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Runa
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Antwort #2 - 14.04.2008 um 18:47:19
 
Ups das hab ich nicht im Profil eingetragen. Ich habe natürlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
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SigSag
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Antwort #3 - 14.04.2008 um 19:10:05
 
Runa schrieb am 14.04.2008 um 18:34:29:
in einem Beitrag von... iniblue (?) habe ich eine Antwort gelesen, in der jemand schrieb, eine Ausnahme wegen dem Deutschtest beim GI waere zum Beispiel, wenn die Eheleute schon eine Weile im Ausland die Ehe geführt haetten.. 


Also Ausnahmen wären nur, wenn:

1) Ausländer oder Ehegatte EU-Bürger sind;
2) der nachziehende Ehegatte Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika ist (visumsfreie Einreise);
3) der Ausländer einer Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifiziert, Forscher oder Selbständiger innehat und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat;
4) der nachziehende Ehegatte hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf;
5) der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;
6) der nachziehende Ehegatte ist Asylberechtigter, oder anerkannter Flüchtling

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gschwarz
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Antwort #4 - 14.04.2008 um 19:40:13
 
In den Anwendungshinweisen des BMI steht aber auch, zusätzlich zu den klar gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, dass bei der gemeinsamen Rückkehr nach Deutschland der ausländische Ehepartner keine Deutschkenntnisse nachweisen braucht, sofern die Deutschkenntnisse des deutschen (!) Ehepartners Niveau C1 erreichen. Obwohl die Hinweise des BMI natürlich nicht rechtsverbindlich sind, solltest Du doch darauf hinweisen, falls die Botschaft oder ABH dennoch auf einem Nachweis der Deutschkenntnisse bestehen sollten.

Hier der Wortlaut (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, BMI, Stand 18.12.2007, S. 52, Rand-Nr. 202):

"Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland."
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Antwort #5 - 14.04.2008 um 19:52:00
 
gschwarz schrieb am 14.04.2008 um 19:40:13:
die Hinweise des BMI natürlich nicht rechtsverbindlich sind

Sie sind zwar nicht rechtsverbindlich, begründen aber die Vermutung, dass das Ermessen jedenfalls durch Bundesbehörden (hier: die Auslandsvertretungen) üblicherweise ihnen entsprechend ausgeübt wird. Insoweit kann dann Gleichbehandlung verlangt werden - Stichwort "Selbstbindung der Verwaltung".
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Runa
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Antwort #6 - 15.04.2008 um 13:59:21
 
gschwarz schrieb am 14.04.2008 um 19:40:13:
In den Anwendungshinweisen des BMI steht aber auch, zusätzlich zu den klar gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, dass bei der gemeinsamen Rückkehr nach Deutschland der ausländische Ehepartner keine Deutschkenntnisse nachweisen braucht, sofern die Deutschkenntnisse des deutschen (!) Ehepartners Niveau C1 erreichen. Obwohl die Hinweise des BMI natürlich nicht rechtsverbindlich sind, solltest Du doch darauf hinweisen, falls die Botschaft oder ABH dennoch auf einem Nachweis der Deutschkenntnisse bestehen sollten.


Wofür steht BMI?

Verwirrend... Wenn ich das also nun richtig verstanden habe, waere es möglich, dass er auch ohne Zertifikat nach Deutschland kommen dürfte, sofern ich genügend Deutschkenntnisse vorweise..? Wie weise ich meine Deutschkenntnisse denn nach?

Nicht, dass ich meinem Mann nicht genügend Deutsch zutrauen würde, um den Test zu bestehen... Wir sprechen nur Deutsch miteinander. Was mir Sorgen macht, sind seine Schreibkenntnisse. Ich vermute, dass er deswegen auch sofort durchrasseln würde bei diesem Test.

Ich war zwar noch nie bei einem Konsulat hier aber ist es nicht auch so, dass der Antragsteller sofort wieder nach Hause geschickt wird, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollstaendig sind? Kann mir gar nicht vorstellen, dass sich da einer der Beamten Zeit nimmt und nochmal ein paar Paragraphen durchliest.
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Antwort #7 - 15.04.2008 um 14:11:21
 
Runa schrieb am 15.04.2008 um 13:59:21:
Wofür steht BMI? 


Bundesministerium für Inneres.
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Antwort #8 - 15.04.2008 um 14:12:27
 
Zitat:
Nicht, dass ich meinem Mann nicht genügend Deutsch zutrauen würde, um den Test zu bestehen... Wir sprechen nur Deutsch miteinander. Was mir Sorgen macht, sind seine Schreibkenntnisse. Ich vermute, dass er deswegen auch sofort durchrasseln würde bei diesem Test.


Ich würde da doch deinen Mann einfach mal einen Mustertest des GI machen lassen. (Sind auf der GI homepage ) Nach alledem, was ich hier bisher so gelesen habe, ist der "Start Deutsch 1" Test für Anfänger wirklich eine Hürde. Wenn Du aber bereits mehrere Jahre mit Deinem Mann auf deutsch sprichst, glaube ich schon, das er eine sehr gute Chance beim Test hat. Rechtschreibfehler werden nämlich nicht sonderlich stark bewertet. Allein vom Wortschatz her wird dein Mann dann vermutlich bei dem Test glänzen. Ein kleines bischen gemeinsames Üben könnte ggf. Euch da viel Stress und Zeit ersparen

just my 2 pence
Grüße
Jetflyer
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Antwort #9 - 15.04.2008 um 14:15:55
 
Kann sein dass ich hier falsch liege, aber wenn die Ehe schon im Ausland gelebt wurde, dürfen doch gar keine Sprachkenntnisse mehr gefordert werden, oder?

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Runa
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Antwort #10 - 15.04.2008 um 14:27:49
 
maki schrieb am 15.04.2008 um 14:15:55:
Kann sein dass ich hier falsch liege, aber wenn die Ehe schon im Ausland gelebt wurde, dürfen doch gar keine Sprachkenntnisse mehr gefordert werden, oder?



Genau das war ja meine Frage... Vielleicht sollten wir einfach mal beim Konsulat anrufen und nachfragen...  hä?

Habe auf folgender Seite

[inv]http://www.sweh.de/l27en/News/[/inv]

Änderung:
Bitte keine Werbung für bzw. von Anwälten.    Gruß   Tippi


auch dies gefunden:

"Auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen sind Sprachkenntnisse nicht immer erforderlich, z.B. wenn das Ehepaar bereits im Ausland gelebt hat und nun gemeinsam nach Deutschland zurückkehren will, der Zuzug zu deutschen Kindern erfolgen soll oder aus anderen Gründen keine staatliche Unterstützung der Integration nötig ist. Dies wird aber", so Weh ,"häufig übersehen."


@jetflyer
Deine Worte bauen mich auf! Aber wie ist das denn, wenn man keine Verben konjugiern kann und auch kaum Praepositionen im Satz hat..?? Ob er es dann auch schafft?
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« Zuletzt geändert: 15.04.2008 um 14:50:01 von Tippi »  
 
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Antwort #11 - 15.04.2008 um 15:05:15
 
gschwarz schrieb am 14.04.2008 um 19:40:13:
"Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende Anwendung.


derjenige, der das verzapft hat, hatte offensichtlich überhaupt keinen Plan. Eine entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt grundsätzlich gar nicht in Frage. Wohl kommt eine entsprechende(!!!!) Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Frage und zwar auch die dortige Nummer 1.

Muleta
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Antwort #12 - 15.04.2008 um 16:33:50
 
Hallo Runa, schau doch mal hier:

http://www.goethe.de/lrn/pro/sd1/data/schreiben.htm

Es sind imho wirklich einfache Aufgabenstellungen. Die Standardsätze kann man trainieren. Nur Mut!

GRüße

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Antwort #13 - 15.04.2008 um 17:22:53
 
wie lange muss man denn im ausland leben damit man kein sprachtest haben braucht?
reichen denn paar monate?
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Antwort #14 - 15.04.2008 um 17:26:10
 
roxana schrieb am 15.04.2008 um 17:22:53:
reichen denn paar monate?

Unwahrscheinlich, IMHO, als Laie.
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