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Geburt eines Kindes im Ausland- Vater =Deutscher (Gelesen: 1.568 mal)
MaceV
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Geburt eines Kindes im Ausland- Vater =Deutscher
14.04.2008 um 15:13:04
 
Hallo,

gestern traf ich einen Bekannten, der im Ausland geheiratet (Ehefrau ausländischer Pass) hat. Und im Ausland kam auch das Kind zur Welt. Ja, ich glaube nach ca. 1-2 Monaten kam Frau & Baby nach Deutschland zum Ehemann. Da erzählt er mir, dass sein Kind eine deutsche Staatsangehörigkeit hat (der dt. Pass wurde nachträglich hier beantragt, also nicht im Ausland).

Ich kenne zwar nur das Gesetz, dass ein hier in Deutschland geborenes Kind (zB ein Elternteil Deutscher) den dt. Pass kriegt, aber ich wußte nicht, dass automatisch jedes Kind eines Deutschen auf Antrag eine dt. Staatsangehörigkeit kriegt.

Auf welches Gesetz basiert das?
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 14.04.2008 um 15:37:49
 
MaceV schrieb am 14.04.2008 um 15:13:04:
Auf welches Gesetz basiert das?

§ 4 Abs. 1 StAG ... und dafür bedarf es nicht mal eines Antrags Zwinkernd
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.04.2008 um 15:38:11
 
MaceV schrieb am 14.04.2008 um 15:13:04:
ich wußte nicht, dass automatisch jedes Kind eines Deutschen auf Antrag eine dt. Staatsangehörigkeit kriegt.  


Die deutsche Staatsangehörigkeit muss für das Kind nicht erst beantragt werden, denn die hat es von Geburt an.

Zitat:
§ 4 StAG

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
...


trixie

P.S.: Daddy war 22 Sekunden schneller; da kann eine Menge passieren.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.04.2008 um 17:18:23
 
MaceV schrieb am 14.04.2008 um 15:13:04:
Ich kenne zwar nur das Gesetz, dass ein hier in Deutschland geborenes Kind


Der Geburtsort D ist nur relevant, wenn klein Elternteil Deutscher ist, aber mindestens einer einen sehr gut verfestigten Aufenthalt hat.

Gruß, ULF
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