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FZF für D abgelehnt, neuer Wohnort, Visum für EU-Freizügigkeit? (Gelesen: 4.503 mal)
Dvergar
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Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF für D abgelehnt, neuer Wohnort, Visum für EU-Freizügigkeit?
13.04.2008 um 18:47:46
 
Meine Frau (Chinesin) hat diesen Monat das FZF-Visum für D beantragt. Für den Fall, dass die Botschaft in Kanton nun das Visum (wie bereits das zur Heirat in D) ablehnen sollte, und eine Remonstration erfolglos bleibt, habe ich eigentlich nicht vor, mich großartig mit einer Klage in Berlin rumzuärgern. Scheint ja eh idR nur auf einen "Vergleich" rauszulaufen, und man bleibt auf den gesamten Kosten dann wieder sitzen.

Da ich beruflich die Möglichkeit habe, ins Ausland zu gehen (Schweiz, UK,...), werde ich ganz sicher diesen Weg nehmen, um dann über die EU-Freizügigkeit endlich mit meiner Frau zusammen leben zu können.

Nun stellt sich die Frage: falls sie nun die Ablehnung bekommen sollte, und ich dann in England (o.ä.) lebe & arbeite - was für ein Visum benötigt sie dann, und wo muss sie das beantragen (bei der britischen Botschaft?)?

Und in wieweit macht es dann Probleme, wenn sie bereits 2 Stempel im Reisepass hat, aus denen ja hervorgeht, dass das Visum für D abgelehnt wurde?

Über Erfahrungsberichte von anderen, die den gleichen Weg gegangen sind, würd ich mich ebenfalls sehr freuen.
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Antwort #1 - 13.04.2008 um 19:23:03
 
Hallo
Schweiz kannst du vergessen, keine Freizügigkeit da nicht eu.
Bei der Botschaft des jeweiligen Landes in dem du lebst.
Erfahrungen mit B + NL, jeweils die Visa zur Familienzusammenführung, wobei es in B ausreichend ist wenn Sie ein gültiges Visa EINES EU Landes zum Zeitpunkt der Einreise in B hat, also auch Touristen oder Geschaftsvisa


Mit freundlichen Grüßen,
Sigi-n
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Dvergar
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Antwort #2 - 13.04.2008 um 21:02:05
 
Nun, die Schweiz hat per 01.07.2002 ein Freizügigkeitsabkommen mit der EU geschlossen, daher sollte das genauso aussehen wie bei anderen EU-Ländern.

Hier mal ein link:
http://www.europabrevier.ch/freizuegigkeit.htm
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Antwort #3 - 13.04.2008 um 22:01:22
 
dvergar, das ist richtig.

Das vollständige FZA ist hier verfügbar: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_142_112_681/index.html .
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #4 - 13.04.2008 um 22:16:39
 
Dvergar schrieb am 13.04.2008 um 18:47:46:
Da ich beruflich die Möglichkeit habe, ins Ausland zu gehen (Schweiz, UK,...), werde ich ganz sicher diesen Weg nehmen, um dann über die EU-Freizügigkeit endlich mit meiner Frau zusammen leben zu können.
Ja, die EU ist manchmal schon ganz nett.

In England geht das eigentlich ganz gut, aber die Verwaltung ist schlecht organisiert, und die Wartezeiten koennen recht lang sein. Deine Frau muss im Ausland ein "EEA Family Permit" beantragen (Formular VAF5), das als Einreise-Visum gilt. Die Verwaltung ist der Meinung, dass ein Antrag von ausserhalb der EU abgelehnt werden kann, bei einem Antrag innerhalb der EU (selbst mit einem Touristen-Visum) besteht hingegen ein Rechtsanspruch.

Sobald sie in England ist, sollte sie eine "Registration Card" beantragen. Dazu gibt es Formular EEA2, und das dauert 6 Monate. Und nach den 6 Monaten darfst Du dann mit Deiner Frau zusammen nach Deutschland ziehen.

In der Schweiz laeuft das aehnlich, aber evtl im Detail nicht ganz so wie in EU-Staten. Das Abkommen wurde ja bereits erwaehnt.

Zitat:
Und in wieweit macht es dann Probleme, wenn sie bereits 2 Stempel im Reisepass hat, aus denen ja hervorgeht, dass das Visum für D abgelehnt wurde?
Bei einem Antrag von China aus waere das moeglich. Allerdings geben Englaender eher weniger auf die Meinung anderer Laender, ich wuerde mir da also nicht zu viele Sorgen machen.
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Dvergar
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Antwort #5 - 14.04.2008 um 19:42:17
 
thsths schrieb am 13.04.2008 um 22:16:39:
Die Verwaltung ist der Meinung, dass ein Antrag von ausserhalb der EU abgelehnt werden kann, bei einem Antrag innerhalb der EU (selbst mit einem Touristen-Visum) besteht hingegen ein Rechtsanspruch.


Ähhh... sie könnte also versuchen, ein Touristenvisum für UK zu bekommen, und damit (Rechtsanspruch) dann dieses problemlos (?) in eine AE umwandeln? Schockiert/Erstaunt 

Und ablehnen? Wieso kann die Verwaltung ein entsprechendes Visum ablehnen, wenn es per EU-Freizügigkeit (RL 2004/38/EG) doch heisst:


Zitat:
(5) Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden.


Auf der Europa-Seite steht sogar
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/citizenship/movement/fsj_citizenship_moveme...

Zitat:
Ungeachtet ihrer Nationalität haben Familienangehörige eines EU-Bürgers das Recht, mit ihm einzureisen und sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten. Nach dem Gemeinschaftsrecht steht dies folgenden Familienangehörigen zu: Ehepartnern, [...]. Sind die Familienmitglieder keine EU-Bürger, kann der Mitgliedstaat ein Einreisevisum verlangen, das jedoch kostenfrei auszustellen ist und wofür der Mitgliedstaat alle Erleichterungen gewährt.


Hast Du vllt die Quelle, wo man den entsprechenden Passus im englischen Gesetz finden kann (quasi das Äquivalent zum deutschen Freizügigkeitsgesetz)?

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thsths
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Antwort #6 - 14.04.2008 um 21:20:15
 
Dvergar schrieb am 14.04.2008 um 19:42:17:
Ähhh... sie könnte also versuchen, ein Touristenvisum für UK zu bekommen, und damit (Rechtsanspruch) dann dieses problemlos (?) in eine AE umwandeln? Schockiert/Erstaunt  

Und ablehnen? Wieso kann die Verwaltung ein entsprechendes Visum ablehnen, wenn es per EU-Freizügigkeit (RL 2004/38/EG) doch heisst:
Tja, das ist eben alles nicht so einfach. Im Gesetz ist die Rede von Freizuegigkeit "in" Europa, und die Englaender lesen das als "innerhalb", und nicht "hinein". Deshalb der Trick mit dem Touristenvisum (der auch erst seit einiger Zeit funktioniert).

England streitet sich schon eine ganze Weile mit dem EuGH, allerdings haben die Richter bisher ausgesprochen viel um den Brei herumgeredet, und erstaunlich wenig Klarheit geschaffen. Irland und Spanien machen es uebrigens weitgehend genauso.

Der zentrale Fall ist Jia (Case-105), aber Akrich (C-109) wird auch immer zitiert. Eine gute Uebersicht ist bei Gherson zu finden. Die Sache wird nicht einfacher dadurch, dass sich die meisten Praezedenzfaelle noch auf das Recht vor 2004/38 beziehen, was bis zum Vertrag von Rom zurueckgeht.

Zitat:
Hast Du vllt die Quelle, wo man den entsprechenden Passus im englischen Gesetz finden kann (quasi das Äquivalent zum deutschen Freizügigkeitsgesetz)?
Siehe Immigration Regulations EEA 2006, Absatz 12.1bi. Es ist also durchaus Gesetz, aber vermutlich nicht rechtens. Die Praezedenzfaelle haben natuerlich Vorrang, soweit sie auch auf die neue Rechtslage anwendbar sind. Nur hat der EuGH es bisher eben versaeumt, wirklich Klarheit zu schaffen.

Davon abgesehen ist das Home Office erfahrungsgemaess eher zoegerlich (schlampig?) mit der Umsetzung einer neuen Rechtslage. Und der Wissenstand in der Botschaft vor Ort ist noch ein ganz anderes Thema. Daher ist Recht haben und Recht bekommen nicht immer identisch.
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Antwort #7 - 15.04.2008 um 08:16:40
 
thsths schrieb am 14.04.2008 um 21:20:15:
Siehe Immigration Regulations EEA 2006, Absatz 12.1bi. Es ist also durchaus Gesetz, aber vermutlich nicht rechtens. Die Praezedenzfaelle haben natuerlich Vorrang, soweit sie auch auf die neue Rechtslage anwendbar sind. Nur hat der EuGH es bisher eben versaeumt, wirklich Klarheit zu schaffen.

*sigh*

dabei heisst es im Gesetz doch

Zitat:
12. —(1) An entry clearance officer must issue an EEA family permit to a person who applies for one if the person is a family member of an EEA national and—

     (a) the EEA national—

           (i) is residing in the UK in accordance with these Regulations; or

           (ii) will be travelling to the United Kingdom within six months of the date of the application and will be an EEA national residing in the United Kingdom in accordance with these Regulations on arrival in the United Kingdom; and

     (b) the family member will be accompanying the EEA national to the United Kingdom or joining him there and—

           (i) is lawfully resident in an EEA State; or

           (ii) would meet the requirements in the immigration rules (other than those relating to entry clearance) for leave to enter the United Kingdom as the family member of the EEA national or, in the case of direct descendants or dependent direct relatives in the ascending line of his spouse or his civil partner, as the family member of his spouse or his civil partner, were the EEA national or the spouse or civil partner a person present and settled in the United Kingdom.


Die anderen Texte muss ich mir heute abend mal in Ruhe vornehmen, aber das sind schon mal gute Informationen.

Allerdings hört sich das irgendwie nicht so wirklich nach "Freizügigkeit" an, wenn einem da immer noch jeder alle möglichen Steine in den Weg legt  Griesgrämig


Hat da vielleicht auch jemand Infos zur Schweiz, oder weiß, wo man am unproblematischten eine "Freizügigkeits-FZF"durchführen kann? (Ich such zwar auch schon nen Job in China, aber das ist nicht ganz so leicht wie in Europa)
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Antwort #8 - 15.04.2008 um 09:36:56
 
Dvergar schrieb am 15.04.2008 um 08:16:40:
Allerdings hört sich das irgendwie nicht so wirklich nach "Freizügigkeit" an, wenn einem da immer noch jeder alle möglichen Steine in den Weg legt  Griesgrämig
Die Freizuegigkeit gilt ja auch nur fuer EU-Buerger. Familienangehoerige erhalten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, und dabei stehen sie in der Regel immer noch besser da als Familienangehoerige von Buergern des jeweiligen Staates.

Tom
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Antwort #9 - 15.04.2008 um 10:28:39
 
thsths schrieb am 15.04.2008 um 09:36:56:
Die Freizuegigkeit gilt ja auch nur fuer EU-Buerger

Hoi,

das liest sich in meinem FreizüG/EU, § 2 Abs. 2 Nr. 6
aber anders.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #10 - 15.04.2008 um 10:43:18
 
thsths schrieb am 15.04.2008 um 09:36:56:
Familienangehoerige erhalten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht


Hi,

Nein, sie bekommen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht!


Gruss
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Antwort #11 - 15.04.2008 um 14:30:49
 
Dvergar schrieb am 15.04.2008 um 08:16:40:
Hat da vielleicht auch jemand Infos zur Schweiz


Wenn ich Art. 3 des Anhangs I zum FZA so lese (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_142_112_681/ta3.html), dann kann ich dem nicht entnehmen, dass es einen Unterschied macht, ob der Vertragstaatsangehörige und der Drittstaatsangehörige vorher in einem Vertragstaat zusammengelebt haben oder nicht. Der Aufenthalt ist in beiden Fällen zu gewähren.

Anderer Auffassung ist aber offensichtlich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. In einem Merkblatt heisst es:

"Das Personenfreizügigkeitsabkommen bezweckt nur den freien Perso-nenverkehr zwischen den Vertragsstaaten. Es regelt nicht die Rechte von Drittstaatsangehörigen, welche Familienangehörige von EG/EFTA-Staatsangehörigen sind, bezüglich des Zugangs zum Schweizer Staats-gebiet. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EG/EFTA- Mitgliedstaats, die aus Drittstaaten stammen, können sich nur dann auf das Familiennachzugsrecht berufen, wenn sie sich bereits vor der Gesuchseinreichung rechtmässig in einem EG/EFTA-Mitgliedstaat dauerhaft aufgehalten haben." Nachzulesen hier: http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/migration/schweiz_-_eu/personenfreizu...

Also vielleicht doch FZF nach D? Sich mit Schweizer Behörden vor Gericht zu streiten ist nämlich a) ziemlich teuer, b) dauert es auch mal eine kleine Ewigkeit, c) sind die Erfolgsaussichten jetzt nicht so super.

Ach ja, nur noch so zur Info: Ab 1.11. ist die CH auch Schengen-Vollanwenderin.
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